Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Besoldungs- und Versorgungsrücklageänderungsgesetz
Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften

Vom 1. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 25 vom 11.10.2008 S. 272)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 208), wird wie folgt geändert:

Anlage V des gemäß Artikel 125a Abs. 1 des Grundgesetzes als Bundesrecht fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung wird durch folgende Anlage III des Landesbesoldungsgesetzes ersetzt:

"

.

 Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Anlage III


  Stufe 1
(§ 40 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes)
Stufe 2
(§ 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes)
Besoldungsgruppen a 2 bis a 8 100,24 190,29
Übrige Besoldungsgruppen 105,28 195,33

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 90,05 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 280,58 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen a 2 bis a 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen a 2 bis a 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen a 2 bis a 3 um je 25,56 Euro,
in Besoldungsgruppe a 4 um je 20,45 Euro
und in Besoldungsgruppe a 5 um je 15,34 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes

  • in den Besoldungsgruppen a 2 bis a 8:
93,18 Euro
  • in den Besoldungsgruppen a 9 bis a 12:
98,92 Euro

"

Artikel II
Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes

§ 5 des Versorgungsrücklagegesetzes in der Fassung vom 9. Januar 2006 (GVBl. S. 22) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "Filiale Berlin" gestrichen.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe "des Absatzes 1 Satz 1" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 und 3" durch die Angabe "des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt.

Artikel III
Inkrafttreten

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion