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Änderungstext
Besoldungs- und Versorgungsrücklageänderungsgesetz
Gesetz zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
Vom 1. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 25 vom 11.10.2008 S. 272)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel I
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160, 2005 S. 463), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 17. Juli 2008 (GVBl. S. 208), wird wie folgt geändert:
Anlage V des gemäß Artikel 125a Abs. 1 des Grundgesetzes als Bundesrecht fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung wird durch folgende Anlage III des Landesbesoldungsgesetzes ersetzt:
"
.
Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) |
Anlage III |
Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) |
Stufe 2 (§ 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) |
|
Besoldungsgruppen a 2 bis a 8 | 100,24 | 190,29 |
Übrige Besoldungsgruppen | 105,28 | 195,33 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 90,05 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 280,58 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen a 2 bis a 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen a 2 bis a 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen a 2 bis a 3 | um je 25,56 Euro, |
in Besoldungsgruppe a 4 | um je 20,45 Euro |
und in Besoldungsgruppe a 5 | um je 15,34 Euro. |
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
|
93,18 Euro |
|
98,92 Euro |
"
Artikel II
Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
§ 5 des Versorgungsrücklagegesetzes in der Fassung vom 9. Januar 2006 (GVBl. S. 22) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "Filiale Berlin" gestrichen.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe "des Absatzes 1 Satz 1" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 und 3" durch die Angabe "des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3" ersetzt.
Artikel III
Inkrafttreten
(Stand: 28.08.2023)
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