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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Berlin -

Vom 7. Februar 2014
(GVBl. Nr. 4 vom 19.02.2014 S. 39)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BQFG Bln - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin
Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen im Land Berlin
( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes

Das Sozialberufe-Anerkennungsgesetz in der Fassung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 443), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie folgt gefasst:

" § 4 Ausländische Abschlüsse"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

"a) das Studium zum Kindheitspädagogen oder zur Kindheitspädagogin einschließlich einer integrierten Praxisausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Sozialpädagogik im Land Berlin mit dem Bachelor of Arts,"

b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

"a) "Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge" oder "Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin" (Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a),"

3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Wer in einem Land der Bundesrepublik Deutschland von der zuständigen Behörde oder Stelle die staatliche Anerkennung als "Staatlich anerkannter Erzieher (B.A.)" oder "Staatlich anerkannte Erzieherin (B.A.)" erhalten hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge" bzw. "Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin" zu führen."

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Ausländische Abschlüsse

(1) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin über die für die Ausübung des anzuerkennenden Sozialberufs gemäß § 1 Absatz 2 erforderlichen deutschen Rechtskenntnisse und über die erforderlichen Kenntnisse in der deutschen Sprache verfügt und diese auf Verlangen nachweist. Das Erfordernis der deutschen Sprachkenntnisse gilt auch für die an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung teilnehmenden Personen.

(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die für die staatliche Anerkennung nach § 1 Absatz 3 zuständige Senatsverwaltung oder eine ihr nachgeordnete Behörde. Die gemäß Satz 1 zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten über den Nachweis der deutschen Rechtskenntnisse, die Voraussetzungen, den Inhalt und das Verfahren des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung und, soweit erforderlich, über das Auswahlverfahren bei beschränkter Kapazität zu regeln sowie durch Vereinbarungen mit anderen Ländern die Voraussetzungen für eine gemeinsame Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen zu schaffen.

(4) Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), das zuletzt durch Artikel I § 14 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 3
Änderung des EG-Richtlinienumsetzungsgesetzes für Lehrkräfte

Das EG-Richtlinienumsetzungsgesetz für Lehrkräfte vom 17. September 2008 (GVBl. S. 246) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 1 aufgehoben.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 2 und 3 die Nummern 1 und 2.

c) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 4 Satz 3 wird jeweils die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung."

Artikel 4
Änderung des Laufbahngesetzes

Das Laufbahngesetz vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das durch Artikel I des Gesetzes vom 29. November 2013 (GVBl. S. 628) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe eingefügt:

" § 23a Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin"

2. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

" § 23a Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 17 (Statistik) keine Anwendung."

Artikel 5
Änderung des Ingenieurgesetzes

Das Ingenieurgesetz in der Fassung vom 1. November 2011 (GVBl. S. 690) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 Satz 2

Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

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