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Regelwerk Bau- und Planungsrecht

IngG - Ingenieurgesetz
- Berlin -

Vom 1. November 2011
(GVBl. Nr. 30 vom 29.11.2011 S. 690; 07.02.2014 S. 39 14; 09.05.2016 S. 226 16; 02.02.2018 S. 160 18 12.10.2020 S. 807 20; 04.03.2021 S. 258 21)
Gl.-Nr.: 7102-4


Siehe Fn. *

§ 1 16

Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung darf führen:

  1. wer
    1. das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule oder an einer deutschen Berufsakademie oder
    2. das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder
    3. einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule

    mit Erfolg abgeschlossen hat oder

  2. wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen.

§ 2 14 16

(1) Eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen darf auch führen, wer auf Grund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der zuständigen Behörde die Genehmigung hierzu erhalten hat.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Zeugnis der ausländischen Hochschule oder Schule einem Zeugnis der in § 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b genannten Hochschulen oder Schulen gleichwertig ist.

(3) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Genehmigungen gelten als Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.

(4) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Grad "Ingenieurin" oder "Ingenieur" nach Maßgabe des § 34a des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2011 (GVBl. S. 378), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu führen.

§ 2a 14 16 21

(1) Die Genehmigung ist ferner zu erteilen, wenn Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Gleichgestellte (Staatsangehörige der Mitglied- oder Vertragsstaaten) oder Personen, die sich in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufhalten

  1. ein Diplom erworben haben, das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat für den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder für die Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen entsprechenden Bezeichnung in seinem Hoheitsgebiet erforderlich ist,
  2. den Ingenieurberuf vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der den Zugang zum Ingenieurberuf, dessen Ausübung oder die Führung einer der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen entsprechenden Bezeichnung nicht an den Besitz eines Diploms bindet, ausgeübt haben und im Besitz eines oder mehrerer Ausbildungsnachweise sind, die sie in diesem Mitgliedstaat zur Vorbereitung auf die Ausübung des Ingenieurberufes erworben haben; die Ausbildungsnachweise müssen Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115, L 177 vom 08.07.2015 S. 60, L 268 vom 15.10.2015 S. 35), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist, entsprechen,
  3. Inhaber einer Berufsqualifikation sind, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch ein Studium gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b abgedeckt werden, und die antragstellende Person nach ihrer Wahl einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg absolviert hat,
  4. Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG sind, die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d oder e der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist und die antragstellende Person nach Wahl der zuständigen Behörde entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg abgeschlossen hat,
  5. Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG sind, die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG eingestuft ist und die antragstellende Person nach Wahl der zuständigen Behörde entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung mit Erfolg abgeschlossen hat, oder

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