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Gesetz zur Änderung besoldungs- und personalvertretungsrechtlicher Regelungen im Polizeibereich
- Berlin -
Vom 21. Juni 2018
(GVBl. Nr. 17 vom 30.06.2018 S. 446)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
In der Anlage I (Landesbesoldungsordnungen a und B) des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1996 (GVBl. S. 160; 2005 S. 463), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (GVBl. S. 382) geändert worden ist, wird die Landesbesoldungsordnung B wie folgt geändert:
1. In Besoldungsgruppe 2 wird beim Amt "Direktor beim Polizeipräsidenten" der Funktionszusatz wie folgt gefasst:
alt | neu |
" - als Leiter einer Direktion -
- als Leiter des Stabes des Polizeipräsidiums -" |
2. In Besoldungsgruppe 3 werden beim Amt "Erster Direktor beim Polizeipräsidenten" die Funktionszusätze wie folgt gefasst:
alt | neu |
" - als Leiter der Direktion Einsatz -" |
3. Im Abschnitt "(künftig wegfallende Ämter)" wird Besoldungsgruppe 3 wie folgt ergänzt:
"Erster Direktor beim Polizeipräsidenten
- als Leiter der Zentralen Serviceeinheit -"
Artikel 2
Änderung des Personalvertretungsgesetzes
Nummer 5 der Anlage (Dienststellen im Sinne des § 5 Abs. 1) des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995 S. 24), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. bei der Polizeibehörde:
|
"5. bei der Polizeibehörde
|
Artikel 3
Überleitung
(1) Der am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Funktion des Direktors beim Polizeipräsidenten als Leiter der Direktion Einsatz befindliche Beamte wird in die Besoldungsgruppe B 3 übergeleitet und führt die Amtsbezeichnung "Erster Direktor beim Polizeipräsidenten" mit dem Funktionszusatz "als Leiter der Direktion Einsatz".
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die bisherige Dienststelle "Behördenleitung" zur Dienststelle "Polizeipräsidium" im Sinne des Personalvertretungsgesetzes und die bisherige Dienststelle "Zentrale Serviceeinheit" zur Dienststelle "Polizeiakademie" im Sinne des Personalvertretungsgesetzes. Unbeschadet der allgemeinen Regelungen des Personalvertretungsgesetzes erfolgt allein auf Grund des Inkrafttretens dieses Gesetzes keine Neuwahl von Personalräten.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ID. 181091
ENDE |
(Stand: 16.08.2018)
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