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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Gesetze zur Ausführung des Zwoelften und des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch undzur Ausführung der Aufgaben nach § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 8. Juli 2014
(GBl. Nr. 12 vom 14.07.2014 S. 301)



Der Landtag hat am 25. Juni 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

Das Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 534), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GBl. S. 548, 549), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter " , soweit sie nicht nach Artikel 104 a Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) der Bundesauftragsverwaltung unterliegen." ersetzt.

b) Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Bei weisungsfreien Pflichtaufgaben ist das Regierungspräsidium obere Rechtsaufsichtsbehörde für die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Sozialministerium. Die §§ 118, 120 bis 125 und 127 der Gemeindeordnung (GemO) gelten entsprechend.

(5) Soweit eine Aufgabe der Sozialhilfe im Auftrag des Bundes durchgeführt wird, führen die Träger der Sozialhilfe diese als Pflichtaufgabe nach Weisung durch. Obere Fachaufsichtsbehörde für die örtlichen Träger der Sozialhilfe ist das Regierungspräsidium. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Sozialministerium. § 129 GemO gilt entsprechend."

2. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:

" § 2 a Örtliche Zuständigkeit für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Soweit § 46 b SGB XII nichts Abweichendes regelt, ist für die Leistungen des Vierten Kapitels des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person liegt. Diese Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "können" die Wörter "bei weisungsfreien Pflichtaufgaben" eingefügt und die Wörter "der Gemeindeordnung" durch die Angabe "GemO" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:

"(1a) Bei Pflichtaufgaben nach Weisung gilt Absatz 1 entsprechend. Die Satzung nach Absatz 1 Satz 2 hat zu bestimmen, dass der Landkreis gegenüber der herangezogenen Gemeinde oder der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Weisungen in unbeschränktem Umfang erteilen kann."

4. In § 6 Satz 3 wird nach der Angabe " § 3 Abs. 1" die Angabe "und 1 a" eingefügt.

5. § 7 wird wie folgt gefasst:


alt neu
§ 7 Verteilung der Ausgleichsleistungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung14

Die dem Land für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zufließenden Bundesmittel nach § 46a SGB XII werden an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Die Verteilung auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe erfolgt entswrechend ihrem jeweiligen Anteil an den Nettoausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Vorvorjahres. Nettoausgaben nach Satz 2 sind die vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg ermittelten reinen Ausgaben für Leistungen ohne Gutachterkosten.


 " § 7 Weiterleitung der Bundesmittel für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Haftung der Träger der Sozialhilfe

(1) Das Land leitet die vom Bund nach § 46 a Absatz 1 SGB XII an das Land geleisteten Erstattungen nach Maßgabe von § 46 a Absatz 2 bis 5 SGB XII an die Träger der Sozialhilfe weiter. Grundlage für die Weiterleitung sind die nachgewiesenen tatsächlichen Nettoausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Sinne von § 46 a Absatz 2 SGB XII. Hierzu melden die Träger der Sozialhilfe ihre tatsächlichen Nettoausgaben vierteljährlich über die Regierungspräsidien dem Sozialministerium. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales meldet seine tatsächlichen Nettoausgaben für die Kostenerstattung nach den §§ 106, 108 und 115 SGB XII unmittelbar dem Sozialministerium. Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Sozialministerium nach § 46 a Absatz 3 SGB XII den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Das Nähere über das Verfahren zur Weiterleitung und zu den Nachweisen nach Absatz 2 regelt das Sozialministerium.

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