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AGSGB XII - Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
- Baden-Württemberg -
Vom 1. Juli 2004
(GBl. Nr. 10 vom 13.07.2004 S. 469, 534; 13.12.2011 S. 548; 08.07.2014 S. 301 14; 10.04.2018 S. 113 18; 04.02.2021 S. 198 21; 26.07.2022 S. 410 22)
(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch ( SGB XII) sind die Stadtkreise und die Landkreise.
(2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Kommunalverband für Jugend und Soziales.
(3) Die Träger der Sozialhilfe führen die Aufgaben der Sozialhilfe als weisungsfreie Pflichtaufgabe durch, soweit sie nicht nach Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) der Bundesauftragsverwaltung unterliegen.
(4) Bei weisungsfreien Pflichtaufgaben ist das Regierungspräsidium obere Rechtsaufsichtsbehörde für die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Sozialministerium. Die §§ 118, 120 bis 125 und 127 der Gemeindeordnung (GemO) gelten entsprechend.
(5) Soweit eine Aufgabe der Sozialhilfe im Auftrag des Bundes durchgeführt wird, führen die Träger der Sozialhilfe diese als Pflichtaufgabe nach Weisung durch. Obere Fachaufsichtsbehörde für die örtlichen Träger der Sozialhilfe ist das Regierungspräsidium. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Sozialministerium. § 129 GemO gilt entsprechend.
§ 2 Sachliche Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe 22
Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für die in § 8 SGB XII genannten Hilfen. Sie sind ferner zuständig für den Sofortzuschlag gemäß § 145 SGB XII.
§ 2a Örtliche Zuständigkeit für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 14
Soweit § 46b SGB XII nichts Abweichendes regelt, ist für die Leistungen des Vierten Kapitels des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person liegt. Diese Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird
§ 3 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden 14
(1) Die Landkreise können bei weisungsfreien Pflichtaufgaben die Durchführung der ihnen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben kreisangehörigen Gemeinden oder vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften durch Satzung ganz oder teilweise als Weisungsaufgaben im Sinne von § 2 Abs. 3 GemO übertragen, sofern die Gemeinde oder die erfüllende Gemeinde mit Zustimmung von zwei Dritteln aller Stimmen des gemeinsamen Ausschusses einwilligt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe bietet. Die Satzung bestimmt, in welchem Umfang der Landkreis als Fachaufsichtsbehörde Weisungen erteilen kann.
(1a) Bei Pflichtaufgaben nach Weisung gilt Absatz 1 entsprechend. Die Satzung nach Absatz 1 Satz 2 hat zu bestimmen, dass der Landkreis gegenüber der herangezogenen Gemeinde oder der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Weisungen in unbeschränktem Umfang erteilen kann.
(2) Die Landkreise können kreisangehörige Gemeinden beauftragen, ihnen als Trägern der Sozialhilfe obliegende Aufgaben im Einzelfall durchzuführen.
§ 4 Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen
Wird ein Antrag auf Sozialhilfe bei der kreisangehörigen Gemeinde gestellt, in welcher der Hilfe Suchende sich tatsächlich aufhält, so hat die Gemeinde den Antrag entgegenzunehmen und ihn, soweit sie nicht selbst nach § 3 Absatz 1 die Aufgaben der Sozialhilfe durchführt, unverzüglich dem örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der Verwaltungsgemeinschaft, die nach § 3 Absatz 1 die Aufgaben der Sozialhilfe durchführt, zuzuleiten.
§ 5 Vorläufige Hilfeleistung
Die kreisangehörigen Gemeinden haben, soweit sie nicht selbst nach § 3 Abs. l die Aufgaben der Sozialhilfe durchführen, unverzüglich notwendige Maßnahmen zu treffen, wenn und solange der örtliche Träger der Sozialhilfe nicht selbst tätig werden kann und wenn die Gewährung der Hilfe keinen Aufschub duldet. Die kreisangehörige Gemeinde hat den örtlichen Träger der Sozialhilfe über seine Maßnahmen zu unterrichten. Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat die aufgewendeten Kosten, mit Ausnahme der persönlichen und sächlichen Verwaltungskosten, zu erstatten.
(Stand: 28.08.2023)
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