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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
- Baden-Württemberg -
Vom 4. Februar 2021
(GBl. Nr. 6 vom 16.02.2021 S. 198)
Der Landtag hat am 4. Februar 2021 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 534), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GBl. S. 113, 114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
" § 7b Weiterleitung der Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020
Das Land leitet die vom Bund nach § 136a Zwoelftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) an das Land zu leistende prozentuale Erstattung des Barbetrags an die Stadt- und Landkreise und den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg jeweils die Zahl der Leistungsberechtigten jährlich über die Regierungspräsidien dem Sozialministerium. Das Sozialministerium teilt die Zahl der Leistungsberechtigten für jeden Stadt- und Landkreis dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu den in § 136a Absatz 2 SGB XII festgelegten Terminen mit und ruft die Erstattung ab."
2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
" § 8a Vertretungen der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen beim Abschluss der Rahmenverträge nach § 80 SGB XII
Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen beim Abschluss der Rahmenverträge nach § 80 Absatz 2 SGB XII sind:
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.
ID 210304
ENDE |
(Stand: 18.02.2021)
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