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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
- Baden-Württemberg -

Vom 4. Februar 2021
(GBl. Nr. 6 vom 16.02.2021 S. 198)



Der Landtag hat am 4. Februar 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 534), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GBl. S. 113, 114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

" § 7b Weiterleitung der Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020

Das Land leitet die vom Bund nach § 136a Zwoelftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) an das Land zu leistende prozentuale Erstattung des Barbetrags an die Stadt- und Landkreise und den Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg jeweils die Zahl der Leistungsberechtigten jährlich über die Regierungspräsidien dem Sozialministerium. Das Sozialministerium teilt die Zahl der Leistungsberechtigten für jeden Stadt- und Landkreis dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu den in § 136a Absatz 2 SGB XII festgelegten Terminen mit und ruft die Erstattung ab."

2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Vertretungen der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen beim Abschluss der Rahmenverträge nach § 80 SGB XII

Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen beim Abschluss der Rahmenverträge nach § 80 Absatz 2 SGB XII sind:

  1. die oder der Landes-Behindertenbeauftragte nach § 13 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) und
  2. die weiteren, vom Landes-Behindertenbeirat nach § 16 L-BGG benannten Interessenvertretungen; der Landes-Behindertenbeirat hat bei der Benennung die unterschiedlichen Beeinträchtigungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Teilhabe am Arbeitsleben, die Teilhabe an Bildung und die soziale Teilhabe zu berücksichtigen."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

ID 210304

ENDE

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(Stand: 18.02.2021)

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