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Änderungstext
Gesetz zur Änderung melderechtlicher Vorschriften
- Bayern -
Vom 8. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 26 vom 14.12.2006 S.990)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Gesetz über das Meldewesen
MeldeG - Meldegesetz
§ 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (AGLPartG) vom 26. Oktober 2001 (GVBl S. 677, BayRS 404-3-J), geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2005 (GVBl S. 586), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Der Notar richtet die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 3 ohne die Daten über den anderen Lebenspartner sowie die Mitteilungen nach Abs. 4 Nrn. 1 und 2 auch an die zuständige Meldebehörde. | "(5) Der Notar richtet die Mitteilungen nach Abs. 1 und 3 auch an die zuständige Meldebehörde." |
§ 3
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 15. Dezember 2006 in Kraft. Mit Ablauf des 14. Dezember 2006 tritt das Bayerische Gesetz über das Meldewesen (Meldegesetz - MeldeG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1995 (GVBl S. 754, ber. S. 914, BayRS 210-3-I), zuletzt geändert durch § 23 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 962), außer Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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