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Regelwerk

AGLPartG - Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
- Bayern -

Vom 7. Juli 2009
(GVBl. Nr. 12 vom 14.07.2009 S. 261; 08.04.2013 S. 174 13; 22.07.2014 S.286 14; 26.03.2019 S. 98 19; 23.05.2022 S. 221aufgehoben)
Gl.-Nr.: 404-3-J



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Zuständige Behörde; Verfahren

(1) Abweichend von § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) können die Erklärungen, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen, auch gegenüber einem Notar mit Amtssitz in Bayern abgegeben werden.Der Notar ist auch zuständig für die Entgegennahme der bei der Begründung der Lebenspartnerschaft abgegebenen Erklärungen nach § 3 Abs. 1 und 2 LPartG und nach Art. 17b Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Das Verfahren richtet sich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes ( PStG) und der Personenstandsverordnung. Hat keiner der Lebenspartner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist für die Entgegennahme der Anmeldung das Standesamt am Amtssitz des Notars, vor dem die Lebenspartnerschaft begründet werden soll, zuständig. Der Notar wendet bei der Entgegennahme von Erklärungen nach diesen Vorschriften das Beurkundungsgesetz ergänzend an.

Art. 2 Führung der Lebenspartnerschaftsregister; Mitteilungen des Notars

(1) Die Standesämter führen die Lebenspartnerschaftsregister.

(2) Der Notar teilt die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die dabei entgegengenommenen namensrechtlichen Erklärungen dem Standesamt an seinem Amtssitz unter Angabe der nach § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 15 PStG erforderlichen Daten mit.

(3) Das nach Abs. 2 zuständige Standesamt beurkundet die Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsregister. Diesem Standesamt obliegen auch die nach Bundes- oder Landesrecht vorgeschriebenen weiteren Mitteilungen.

Art. 3 Gebühren des Notars

Für die Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft erhebt der Notar eine Gebühr von 100 Euro. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Kostenordnung entsprechend.

Art. 4 Verordnungsermächtigung 14

Das Staatsministerium der Justiz kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration weitere nach Art. 2 Abs. 2 mitzuteilende personenbezogene Daten bestimmen sowie die Übermittlung der Daten zwischen Standesämtern und Notaren in elektronischer Form zulassen oder vorschreiben und die hierfür erforderlichen Bestimmungen treffen.

Art. 5 Inkrafttreten 13

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2009 in Kraft.

Art. 6 (aufgehoben) 13

ENDE

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