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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften

Vom 22. Juli 2008
(GVBl. Nr. 15 vom 28.07.2008 S. 479)

Gl.-Nr.: 805 9-A, 805-9-1-A, 805-9-5-A, 805-9-2-A, 805-9-3-A, 2132-1-I, 86-7-A



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes

Das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz - BayBGG) vom 9. Juli 2003 (GVBL S. 419, BayRS 805-9-A) wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden nach dem Wort "Bedürfnissen" die Worte "von Menschen mit Behinderung" eingefügt.

b) Es wird folgender Satz 4 angefügt:

"Das gilt auch, soweit deren Behinderung, wie im Fall von Menschen mit seelischer Behinderung, nicht offenkundig ist."

2. Art. 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

b) Satz 2

Fachprogramme im Sinn von Satz 1 sind insbesondere der Bayerische Behindertenplan und der Bayerische Psychiatrieplan einschließlich des Suchtprogramms.

wird aufgehoben.

3. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 1. Voraussetzungen und Umfang des Anspruch nach Abs. 1 Satz 1, wobei eine Regelung dahingehend getroffen werden kann, dass ein Anspruch nur dann besteht, wenn der hör- oder sprachbehinderte Mensch einen Gebärdensprachdolmetscher, einen Gebärdensprachkursleiter oder eine sonstige gemäß Nr. 4 anerkannte Kommunikationshilfe selbst zur Verfügung stellt, "1. Voraussetzung und Umfang des Anspruchs nach Abs. 1 Satz 1, wobei eine Regelung dahingehend getroffen werden kann, dass ein Anspruch nur dann besteht, wenn der hör- oder sprachbehinderte Mensch einen Gebärdensprachdolmetscher, einen Gebärdensprachdozenten, der hörend und der Lautsprache mächtig ist, oder eine sonstige gemäß Nr. 4 anerkannte Kommunikationshilfe selbst zur Verfügung stellt,"

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im Einleitungssatz wird das Wort "Gebärdensprachkursleiter" durch das Wort "Gebärdensprachdozenten" ersetzt.

bb) In Nr. 4 wird das Wort "Gebärdensprachkursleiter" durch das Wort "Gebärdensprachdozenten" ersetzt."

4. Dem Art. 17 Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:

"Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung hat Tätigkeiten, die neben dem Amt wahrgenommen werden, offen zu legen."

5. Art. 18 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Näheres wird durch Satzung bestimmt. "Näheres, insbesondere die Beteiligung bei behindertenspezifischen Belangen, wird durch Satzung oder anderweitige Regelung bestimmt."

§ 2
Änderung des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes und Änderungsgesetze

Das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz und Änderungsgesetze - BayBGG und ÄndG) vom 9. Juli 2003 (GVBL S. 419) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden bei § 9 das Komma und das Wort "Außer-Kraft-Treten" gestrichen.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außer-Kraft-Treten" gestrichen.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

§ 3
Änderung der Bayerischen Kommunikationshilfenverordnung

Die Bayerische Verordnung zur Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren und in der Kommunikation mit der Schule (Bayerische Kommunikationshilfenverordnung - BayKHV) vom 24. Juli 2006 (GVBL S. 432, BayRS 805-9-1-A) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
  "Für die Erstattung nach Art. 11 Abs. 1 Satz 3 BayBGG sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, in deren Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "Gebärdensprachkursleiterinnen oder Gebärdensprachkursleiter" durch die Worte "Gebärdensprachdozentinnen oder Gebärdensprachdozenten" ersetzt.

bb) Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Der Vomhundertsatz bezieht sich nur auf die Dolmetscherleistung. Fahrtkosten und sonstige notwendige Auslagen werden in vollem Umfang erstattet."

cc) Die bisherigen Sätze 2, 3 und 4 werden Sätze 4, 5 und 6.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Gebärdensprachkursleiterinnen oder Gebärdensprachkursleiter" durch die Worte "Gebärdensprachdozentinnen oder Gebärdensprachdozenten" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

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