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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

BayBGG - Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz
- Bayern -

Vom 9. Juli 2003
(GVBl. 2003 S. 419; 22.07.2008 s. 479 08; 22.07.2014 S. 286 14; 09.01.2018 S. 2 18; 18.05.2018 S. 341 18a; 26.03.2019 S. 98 19; 24.07.2020 S. 388 20 20a, ber. S. 547)
Gl.-Nr.: 805-9-A


Überschrift geändert 20

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Aufgaben und Ziele 08 20

(1) Aus der Bejahung des Lebens jedes Menschen erwächst die Aufgabe, geborenes und ungeborenes Leben umfassend zu schützen.

(2) Gleichberechtigung sowie volle und wirksame Teilhabe in allen Lebensbereichen von Menschen mit Behinderung sind eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

(3) Ziel dieses Gesetzes ist es, das Leben und die Würde von Menschen mit Behinderung zu schützen, ihre Benachteiligung zu beseitigen und zu verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten, ihre Inklusion zu fördern und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei gilt der Grundsatz der ganzheitlichen Betreuung und Förderung. Den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung wird Rechnung getragen. Das gilt auch, soweit deren Behinderung, wie im Fall von Menschen mit seelischer Behinderung, nicht offenkundig ist.

Art. 2 Behinderung 20

Menschen mit Behinderung im Sinn dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit von außen wirkenden Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.

Art. 3 Frauen mit Behinderung 20

Um die Benachteiligung von Frauen mit Behinderung wegen mehrerer Gründe zu vermeiden, sind deren besondere Belange zu berücksichtigen, bestehende Benachteiligungen zu beseitigen und künftige Benachteiligungen zu verhindern. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderung und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig.

Art. 4 Barrierefreiheit 20

Barrierefrei ist, was für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar ist. An der Barrierefreiheit fehlt es, wenn Menschen mit Behinderung die Mitnahme oder der Einsatz benötigter Hilfsmittel unmöglich ist, verweigert oder erschwert wird.

Art. 5 Benachteiligung 20

Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderung ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderung in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung ist eine Benachteiligung im Sinn dieses Gesetzes.

Art. 6 Kommunikation von Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderung 18 20

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.

(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

(3) Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderung haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache, lautsprachbegleitende Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden. Aufwendungen der in Satz 1 genannten Personen für die Verwendung der Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen werden nur nach Maßgabe des Art. 11 erstattet.

Art. 7 Sicherung der Teilhabe 08 20

Die zuständigen Staatsministerien entwickeln Fachprogramme zur Sicherstellung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft. Dabei soll insbesondere Menschen mit geistiger Behinderung oder Mehrfachbehinderung, Menschen mit schweren Verhaltensstörungen und Menschen mit psychischer Erkrankung, die großen Hilfebedarf haben, eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden.

Art. 8 Selbsthilfe-Organisationen

Die Selbsthilfe-Organisationen von Menschen mit Behinderung oder chronischer Krankheit und von deren Angehörigen nehmen für die Sicherung der Teilhabe wichtige Aufgaben im Bereich der Behindertenhilfe wahr.

Abschnitt 2
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

Art. 9 Benachteiligungsverbot 20

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