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Arbeits- und Sozialrecht

Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014

Vom 25. Juni 2013
(GBl. Nr. 52 vom 01.07.2013 S. 323)



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§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für

  1. die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Bremischen Besoldungsgesetzes mit Ausnahme der Anwärterinnen und Anwärter, die sich bereits am 31. Dezember 1998 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befunden haben,
  2. die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Geltungsbereich des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 Anpassung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge für das Jahr 2013

(1) Ab dem 1. Juli 2013 werden die Grundgehaltssätze sowie die Amtszulagen erhöht:

  1. in den Besoldungsgruppen a 3 bis a 10 um 2,65 vom Hundert,
  2. in den Besoldungsgruppen a 11 bis a 12a um 1,0 vom Hundert.

(2) Ab dem 1. Juli 2013 werden um 2,65 vom Hundert erhöht:

  1. der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 3 bis a 5,
  2. die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen a und B zum Bremischen Besoldungsgesetz,
  3. der Betrag zu § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
  4. die Beträge zu § 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
  5. die Anwärtergrundbeträge sowie
  6. der Betrag der allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.

(3) Ab dem 1. Juli 2013 werden erhöht:

  1. der Auslandszuschlag
    1. in den Besoldungsgruppen a 3 bis a 10 um 2,25 vom Hundert und
    2. in den Besoldungsgruppen a 11 bis a 12a um 0,85 vom Hundert,
  2. der Auslandskinderzuschlag um 2,25 vom Hundert.

§ 3 Anpassung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge für das Jahr 2014

Ausgehend von den nach § 2 angepassten Beträgen werden ab dem 1. Juli 2014 wie folgt erhöht:

  1. die Grundgehaltssätze und die Amtszulagen
    1. in den Besoldungsgruppen a 3 bis a 10 um 2,95 vom Hundert und
    2. in den Besoldungsgruppen a 11 bis a 12a um 1,0 vom Hundert,
  2. die in § 2 Absatz 2 genannten Dienstbezüge und sonstigen Bezüge um 2,95 vom Hundert,
  3. der Auslandszuschlag
    1. in den Besoldungsgruppen a 3 bis a 10 um 2,51 vom Hundert und
    2. in den Besoldungsgruppen a 11 bis a 12a um 0,85 vom Hundert,
  4. der Auslandskinderzuschlag um 2,51 vom Hundert.

§ 4 Anpassung der Beamtenversorgungsbezüge für die Jahre 2013 und 2014

(1) Die Erhöhungen nach den §§ 2 und 3 gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend für die in § 2 genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.

(2) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden wie folgt erhöht:

  1. Ab dem 1. Juli 2013
    1. um 2,55 vom Hundert, soweit der Berechnung der Versorgungsbezüge ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen a 3 bis a 10 zugrunde liegt,
    2. um 0,9 vom Hundert, soweit der Berechnung der Versorgungsbezüge ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen a 11 bis a 12a zugrunde liegt.
  2. Ab dem 1. Juli 2014
    1. um 2,85 vom Hundert, soweit der Berechnung der Versorgungsbezüge ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen a 3 bis a 10 zugrunde liegt,
    2. um 0,9 vom Hundert, soweit der Berechnung der Versorgungsbezüge ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen a 11 bis a 12a zugrunde liegt.

(3) Die Erhöhung des Betrages nach § 7 Absatz 2 Satz 2 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes erfolgt entsprechend dem Vomhundertsatz, der für die Erhöhung der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe gilt, die die versorgungsausgleichspflichtige Person jeweils am 1. Juli 2013 und am 1. Juli 2014 innehat; der Vomhundertsatz ist bei der Berechnung der Erhöhung des Betrages nach § 7 Absatz 2 Satz 2 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes um 0,1 zu vermindern.

(4) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen a 3 bis a 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab dem 1. Juli 2013 um 54,33 Euro und ab dem 1. Juli 2014 um 55,93 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen a und B in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

§ 5 Rundungsregelung

Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.

§ 6 Bekanntmachung der Beträge

(1) Die nach § 2 erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 14 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der am 1. Juli 2013 geltenden Fassung.

(2) Die nach § 3 erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 14 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der am 1. Juli 2014 geltenden Fassung.

ENDE


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