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Gesetz zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014
Vom 25. Juni 2013
(GBl. Nr. 52 vom 01.07.2013 S. 323)
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Anpassung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge für das Jahr 2013
(1) Ab dem 1. Juli 2013 werden die Grundgehaltssätze sowie die Amtszulagen erhöht:
(2) Ab dem 1. Juli 2013 werden um 2,65 vom Hundert erhöht:
(3) Ab dem 1. Juli 2013 werden erhöht:
§ 3 Anpassung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge für das Jahr 2014
Ausgehend von den nach § 2 angepassten Beträgen werden ab dem 1. Juli 2014 wie folgt erhöht:
§ 4 Anpassung der Beamtenversorgungsbezüge für die Jahre 2013 und 2014
(1) Die Erhöhungen nach den §§ 2 und 3 gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend für die in § 2 genannten Bezügebestandteile, soweit sie der Berechnung ihrer Versorgungsbezüge zugrunde liegen.
(2) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden wie folgt erhöht:
(3) Die Erhöhung des Betrages nach § 7 Absatz 2 Satz 2 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes erfolgt entsprechend dem Vomhundertsatz, der für die Erhöhung der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe gilt, die die versorgungsausgleichspflichtige Person jeweils am 1. Juli 2013 und am 1. Juli 2014 innehat; der Vomhundertsatz ist bei der Berechnung der Erhöhung des Betrages nach § 7 Absatz 2 Satz 2 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes um 0,1 zu vermindern.
(4) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen a 3 bis a 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab dem 1. Juli 2013 um 54,33 Euro und ab dem 1. Juli 2014 um 55,93 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Bundesbesoldungsordnungen a und B in der am 31. August 2006 geltenden Fassung bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
§ 5 Rundungsregelung
Die sich bei der Berechnung der erhöhten Beträge ergebenden Bruchteile eines Cents sind hinsichtlich der Beträge des Familienzuschlags der Stufe 1 auf den nächsten durch zwei teilbaren Centbetrag aufzurunden und im Übrigen kaufmännisch zu runden.
§ 6 Bekanntmachung der Beträge
(1) Die nach § 2 erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 14 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der am 1. Juli 2013 geltenden Fassung.
(2) Die nach § 3 erhöhten Beträge ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 14 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der am 1. Juli 2014 geltenden Fassung.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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