die Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Bremischen Besoldungsgesetzes mit Ausnahme der Anwärterinnen und Anwärter, die sich bereits am 31. Dezember 1998 in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf befunden haben,
die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Geltungsbereich des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 2 Anpassung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge für das Jahr 2011
(1) Die in den Anlagen 1 bis 13 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der am 1. März 2010 geltenden Fassung ausgewiesenen Beträge werden wie folgt erhöht:
Um 1,5 vom Hundert:
die Grundgehaltssätze,
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 2 bis a 5,
die Amtszulagen,
die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen a und B zum Bremischen Besoldungsgesetz,
der Betrag zu § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
die Beträge zu § 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeits-Vergütung für Beamte in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,
die Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit sie in der Bremischen Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 1. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 285) in der jeweils geltenden Fassung für dynamisch erklärt worden sind sowie
die Anwärtergrundbeträge;
um 1,28 vom Hundert:
der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.
(2) Die Erhöhungen nach Absatz 1 gelten
für Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen
der Besoldungsgruppen a 3 bis a 11 ab dem 1. April 2011,
der übrigen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung a sowie der Besoldungsordnungen B, C, R und W ab dem 1. Oktober 2011 und
für die Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen ab dem 1. April 2011.
§ 3 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht für das Jahr 2011
in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
in den Zwischenbesoldungsgruppen,
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
die sich aus der Anlage 14 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der am 1. März 2010 ergebenden Beträge der Grundgehaltssätze der gemäß § 77 Absatz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C gemäß Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den am 1. März 2010 geltenden Beträgen sowie
den sich aus der Anlage 14 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der am 1. März 2010 geltenden Fassung ergebenden Betrag der allgemeinen Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung.
(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen a 3 bis a 8 erhalten zu ihren Dienstbezügen für den Monat April 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 360 Euro. Anwärterinnen und Anwärter erhalten zu ihren Anwärterbezügen für den Monat April 2011 eine Einmalzahlung in Höhe von 120 Euro. Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen besoldungsrechtlichen Leistungen unberücksichtigt.
(2) Teilzeitbeschäftigte und begrenzt Dienstfähige nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes erhalten die Einmalzahlung nach Absatz 1 entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Maßgebend sind die am 1. April 2011 geltenden Verhältnisse.
(3) Die Einmalzahlung wird jeder berechtigten Person nur einmal gewährt. Wird eine Einmalzahlung für das Jahr 2011 nach dem für das Land und die Stadtgemeinde Bremen sowie für die Stadtgemeinde Bremerhaven geltenden Tarifrecht gezahlt, wird nur die Differenz zwischen dem tariflichen Anspruch und dem Anspruch nach diesem Gesetz gezahlt.
§ 5 Anpassung der Dienstbezüge und sonstigen Bezüge für das Jahr 2012
(1) Ausgehend von den nach § 2 und § 3 angepassten Beträgen werden wie folgt erhöht:
Um 1,9 vom Hundert die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und § 3 genannten Bezügebestandteile und
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