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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher und personalvertretungsrechtlicher Vorschriften

Vom 23. Oktober 2007
(GBl. Nr. 49 vom 02.11.2007 S. 480)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes

Das Bremische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (Brem.GBl. S. 55, 152, 179 - 2042-a-2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten, die Besoldung der Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen, der Stadtgemeinde Bremerhaven und der sonstigen ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten. "(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Richter des Landes Bremen, der Beamtinnen und Beamten der Stadtgemeinde Bremen, der Stadtgemeinde Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter."

b) Absatz 2 wird neu eingefügt.

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2. Nach § 10 wird der § 11 angefügt.

Artikel 2
Bremisches Beamtenversorgungsgesetz
(BremBeamtVG)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie der Richterinnen und Rich-ter des Landes Bremen, der Beamtinnen und Beamten der Stadtgemeinde Bremen, der Stadtgemeinde Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

(2) Für die Versorgung der in Absatz 1 genannten Personen gelten die am 31. August 2006 geltenden bundesrechtlichen Vorschriften fort, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 Gleichstellung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Für Ansprüche nach diesem Gesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen sowie nach den gemäß § 1 Abs. 2 fortgeltenden bundesrechtlichen Vorschriften gelten als Eheschließung auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch ei-ne Lebenspartnerschaft, als Auflösung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als Ehegatte auch ein Lebenspartner, als geschiedener Ehegatte auch ein früherer Lebenspartner und als Witwe oder Witwer auch ein hinterbliebener Lebenspartner. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus.

Artikel 3
Änderung des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

Das Bremische Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 (Brem.GBl. S. 131 - 2044-a-1), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 353) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " Beamten, Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "Beamten und Arbeitnehmer" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (2) Je eine Gruppe bilden
  1. die Beamten,
  2. die Angestellten,
  3. die Arbeiter.
"(2) Die Beamten und die Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe."

2. § 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 5 Angestellte

Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Bedienstete, die nach ihrem Anstellungsvertrag als Angestellte eingestellt sind. Als Angestellte gelten auch Bedienstete, die sich in der Ausbildung für einen Angestelltenberuf befinden.

" § 5 Arbeitnehmer

Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Bedienstete, die nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch Bedienstete, die sich in einer beruflichen Ausbildung außerhalb eines Beamtenverhältnisses oder eines anderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses befinden."

3. § 6

§ 6 Arbeiter

Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Bedienstete im Lohnverhältnis einschließlich der Personen, die in der Berufsausbildung für dieses Beschäftigungsverhältnis stehen.

wird aufgehoben.

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "verschiedener" durch das Wort "beider" ersetzt.

b) Absatz 4

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