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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Bremen -

Vom 15. April 2008
(GBl. Nr. 17 vom 23.04.2008 S. 73)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

Das Bremische Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1995 (Brem.GBl. S. 387 - 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. S. 475; 2008, S. 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 22a erhält Absatz 1 folgende Fassung:

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 (1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
  1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder
  2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25),

jeweils geändert durch die Richtlinie 2001/19/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG 2001 Nr. L 206 S. 1), erworben werden. Das Nähere regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

"(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG 2005 Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erworben werden. Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt der Senat durch Rechtsverordnung."

2. § 71b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

b) Die Nummern 3 und 4

3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 beginnt,

4. der Beamte einem Verwaltungsbereich, in dem der Senat, für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat, durch Beschluss Personalüberhänge festgestellt hat, angehört und

werden gestrichen.

c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 3.

Artikel 2

Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen

Das Gesetz über die Errichtung einer Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 305 - 2040-a-11), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 (Brem.GBl. S. 638) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 5 werden nach dem Wort "Beschäftigten" die Wörter "oder mit der Bildung von Rückstellungen, insbesondere für Altersteilzeit," eingefügt.

2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Mittel" die Wörter "mit Ausnahme der Zuführungen nach § 2 Abs. 5" eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes

Nach § 11 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (Brem.GBl. S. 55, 152, 179 - 2042-a-2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. S. 480; 2008, S. 1) geändert worden ist, wird der § 12 angefügt.

Artikel 4
Änderung des Bremischen Richtergesetzes

In das Bremische Richtergesetz vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 187 - 301-a-1), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2006 (Brem.GBl. S. 353) geändert worden ist, wird der § 3e eingefügt.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 2, Artikel 2 und 3 treten mit Wirkung vom 1. Februar 2008 in Kraft.

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