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Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 1. Oktober 2013
(GBl. Nr. 81 vom 15.10.2013 S. 546)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
Dem § 83 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 - 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2012 (Brem.GBl. S. 133) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die oberste Dienstbehörde erlässt Verwaltungsvorschriften über die Erstattung von Sachschäden."
Artikel 2
Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes
gültig ab 1. Januar 2013
Dem Bremischen Beamtenversorgungsgesetz vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. S. 480 - 240-a-2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (Brem.GBl. S. 484) geändert worden ist, wird folgender § 14 angefügt:
" § 14 Übergangsregelung aus Anlass der Professorenbesoldungsneuregelung 2013
Die Bezüge von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die vor dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2013 insoweit neu festzusetzen, als neben dem Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 Berufungs-, Bleibe- oder besondere Leistungsbezüge in der Summe in Höhe von mindestens 600 Euro als ruhegehaltfähige Dienstbezüge bei der Berechnung zu berücksichtigen sind und sich hieraus ein höherer Versorgungsbezug ergibt. Für Hinterbliebene gilt Satz 1 entsprechend."
Artikel 3
Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes
Das Bremische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (Brem.GBl. S. 55, 152, 179 - 2042-a-2), das zuletzt durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gültig ab 1. Januar 2013
1. In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "sind" ein Komma und die Wörter "soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung a und B zugewiesen sind" eingefügt.
gültig ab 1. Januar 2013
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Ämter der Bundesbesoldungsordnung W und Leistungsbezüge
(1) Die Übertragung der in der Bundesbesoldungsordnung W geregelten Professorenämter erfolgt nach Maßgabe des § 77 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des Artikels 1 Nr. 12 des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686). Satz 1 gilt entsprechend für Rektoren, Konrektoren und Kanzler der Hochschulen, soweit sie nicht Professoren sind. (2) Die für die Bemessung des Gesamtbetrags der Leistungsbezüge maßgebenden durchschnittlichen Besoldungsausgaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes im Jahr 2001 werden für den Bereich der Fachhochschulen auf 59.981 Euro und für den Berech der Universität und der Hochschule für Künste auf 71.422 Euro festgestellt. Der Senator für Finanzen setzt den Besoldungsdurchschnitt aus Anlass von allgemeinen Besoldungsanpassungen unter Berücksichtigung von Veränderungen der Stellenstruktur neu fest. (3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren, hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen nach § 33 Bundesbesoldungsgesetz zu erlassen. Dabei sind insbesondere Bestimmungen über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe zu treffen. Durch die Rechtsverordnung sind ferner Bestimmungen zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz und zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach § 33 Abs. 3 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz sowie zur Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu treffen. (4) Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelzuflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit nicht auf die Regellehrverpflichtung angerechnet wird. (5) Professorinnen und Professoren, die nach § 77 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W beantragt haben, können aus diesem Anlass in entsprechender Anwendung des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Leistungsbezüge gewährt werden. |
(Stand: 16.06.2018)
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