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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

Vom 19. November 2013
(Brem.GBl. Nr. 93 vom 05.12.2013 S. 607)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes

Das Bremische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (Brem.GBl. S . 55, 152, 179 - 2042-a-2), das zuletzt durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (Brem.GBl. S. 546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 15 werden folgende §§ 15a bis 15f eingefügt:

" § 15a Beförderungsämter
(Regelung zur Ersetzung des § 25 des Bundesbesoldungsgesetzes)

Beförderungsämter dürfen nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.

§ 15b Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung A
(Regelung zur Ersetzung der §§ 27, 28 des Bundesbesoldungsgesetzes)

(1) Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach bestimmten dienstlichen Erfahrungszeiten. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird. Davor liegende

  1. Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind,
  2. Zeiten eines Grundwehrdienstes oder Zivildienstes,
  3. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,
  4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte,
  5. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind sowie
  6. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner, Eltern, Schwiegereltern, Eltern einer eingetragenen Lebenspartnerin oder eines eingetragenen Lebenspartners, Geschwister oder Kinder) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen

sind zu berücksichtigen. Hauptberufliche Tätigkeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden, wenn die in dieser Zeit aus-geübten Tätigkeiten für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten in fachlicher Hinsicht förderlich sind. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 4 und 5 wird auf volle Monate abgerundet. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 5 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde.

(2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und bis zur zwölften Stufe im Abstand von vier Jahren.

(3) Der Aufstieg in den Stufen wird um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge hinausgeschoben. Dies gilt nicht für

  1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner, Eltern, Schwiegereltern, Eltern einer eingetragenen Lebenspartnerin oder eines eingetragenen Lebenspartners, Geschwister oder Kinder) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
  3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
  4. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz bei freiwilliger Verpflichtung als Soldatin oder als Soldat sowie
  5. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen.

Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate abgerundet.

(4) Die Beamtin oder der Beamte verbleibt in ihrer oder seiner bisherigen Stufe, solange sie oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge straf-gerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum ihrer oder seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.

(5) Zeiten einer Kinderbetreuung, die nach Absatz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind, werden auf Zeiten nach Absatz 3 Nummer 1 angerechnet.

(6) Pflegezeiten, die nach Absatz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind, werden auf Zeiten nach Absatz 3 Nummer 2 angerechnet.

(7) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt worden sind, werden auf die Zeiten nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 angerechnet.

(8) Die Berechnung und die Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

§ 15c Öffentlich-rechtliche Dienstherren
(Regelung zur Ersetzung des § 29 des Bundesbesoldungsgesetzes)

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:

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