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Bremisches Gesetz über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Vom 28. Januar 2014
(Brem.GBl. Nr. 13 vom 05.02.2014 S. 74)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
BremBQFG - Bremisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
Bremisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen
( wie eingefügt)
Artikel 2
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
§ 16 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 11 2040-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 27. März 2012 (Brem.GBl. S. 133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Nummer 1137/2008 (ABl. Nr. 311 vom 21. November 2008, S. 1)" durch die Angabe "Nummer 213/2011 (ABl. Nr. 59 vom 4. März 2011, S. 4)" ersetzt.
3. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden. "
Artikel 3
Änderung des Bremischen Architektengesetzes
Dem § 3 des Bremischen Architektengesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 53 Ei 714-b-1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (Brem.GBl. S. 160) geändert worden ist, wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme seines § 17 nicht anzuwenden."
Artikel 4
Änderung des Bremischen Ingenieurgesetzes
Dem Teil 1 des Bremischen Ingenieurgesetzes vom 25. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 67 Ei 711-f-1), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (Brem.GBl. S. 160) geändert worden ist, wird folgender § 3a angefügt:
" § 3a Anwendung des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme seines § 17 nicht anzuwenden."
Artikel 5
Änderung des Heilberufsgesetzes
Das Heilberufsgesetz vom 12. Mai 2005 (Brem.GBl. S. 149 Ei 2122-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (Brem.GBl. S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 37a wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland oder die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis, die nach dem Recht der Europäischen Union automatisch anerkannt werden oder einer solchen Anerkennung gleichstehen, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 33 Abs. 1 Satz 1. Eine von Staatsangehörigen nach Satz 1 in einem Drittland absolvierte Weiterbildung ist anzuerkennen, wenn sie durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt wurde und eine dreijährige Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch den Mitgliedstaat bescheinigt wird.
(2) Staatsangehörige nach Absatz 1 Satz 1 haben unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung unter Berücksichtigung von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG abzulegen (Anpassungsrnaßnahmen), wenn die Dauer ihrer Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der von der Kammer festgesetzten Weiterbildungszeit liegt oder sich die Inhalte der Weiterbildung wesentlich von denen der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung unterscheiden. Bei einer Entscheidung über eine Anpassungsmaßnahme ist von der Kammer zu prüfen, ob die von der den Antrag stellenden Person bei ihrer beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können. (3) Staatsangehörige nach Absatz 1 Satz 1 mit einer abgeschlossenen Weiterbildung, die nach dem Recht der Europäischen Union nicht automatisch anerkannt wird oder einer solchen Anerkennung nicht gleichsteht, können zwischen den Anpassungsmaßnahmen wählen. Das gleiche gilt für Staatsangehörige nach Absatz 1, die in einem Drittland eine Weiterbildung, die durch einen anderen Staat nach Absatz 1 Satz 2 anerkannt worden ist, abgeschlossen haben, wenn die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach dem Recht der Europäischen Union nicht erfüllt sind, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird. Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl nach Satz 1 und 2 kann die Kammer bei Personen nach Artikel 10 Buchstaben b, d und g der Richtlinie 2005/36/EG eine Eignungsprüfung vorschreiben. |
(Stand: 16.06.2018)
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