umwelt-online: HeilBerG - Heilberufsgesetz HB (2)

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§ 29

(1) Das Nähere zu § 28 regelt die Berufsordnung. Sie hat insbesondere zu § 28 Nr. 3 vorzusehen, dass die Teilnahmeverpflichtung nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt und Befreiung von der Teilnahme am Notfalldienst aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wegen körperlicher Behinderung oder besonders belastender familiärer Pflichten sowie wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung, auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden kann.

(2) Die Berufsordnung wird von der zuständigen Kammer erlassen.

§ 30

(1) Die Berufsordnung soll im Rahmen des § 27 weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, über

  1. die Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften; hierzu gehört auch die Behandlung von Patientendaten, insbesondere bei Praxisaufgabe, Praxisnachfolge, Apothekenaufgabe und Apothekennachfolge sowie bei der Übermittlung an Verrechnungsstellen,
  2. die Ausübung des Berufs in einer Praxis und in Praxiseinrichtungen, die der ambulanten Behandlung dienen, und in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Versorgung,
  3. die Teilnahme der Kammerangehörigen an Qualitätssicherungsmaßnahmen,
  4. die Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,
  5. die Praxis- und Apothekenankündigung,
  6. die Ankündigung von Tätigkeitsschwerpunkten, die eine Berufsausübung mit erheblichem Umfang in diesem Tätigkeitsschwerpunkt voraussetzt,
  7. die Praxis- und Apothekeneinrichtung,
  8. die Durchführung von Sprechstunden und Öffnungszeiten von Apotheken,
  9. die gemeinsame Ausübung der Berufstätigkeit,
  10. die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,
  11. das nach den Besonderheiten des jeweiligen Heilberufes erforderliche Ausmaß des Verbots oder der Beschränkung der Werbung,
  12. die Verordnung und Empfehlung von Heil- und Hilfsmitteln,
  13. das berufliche Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen und die Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,
  14. die Beschäftigung von Vertretern, Assistenten und sonstigen Mitarbeitern sowie deren angemessene Vergütung,
  15. die Ausbildung von Mitarbeitern,
  16. die Aufbewahrung der Aufzeichnungen,
  17. die hinreichende Versicherung von Haftpflichtrisiken im Rahmen der beruflichen Tätigkeit,
  18. die Verpflichtung, Patienten und Probanden im Rahmen der erforderlichen Aufklärung vor der Durchführung von klinischen Prüfungen von Arzneimitteln über das Votum der Ethikkommission des Landes Bremen zu unterrichten,
  19. die Einrichtung, Ausstattung und den Betrieb von tierärztlichen Kliniken.

(2) Die Berufsordnung hat Regelungen über den Umfang der Fortbildung und über die Nachprüfung der Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung der Kammerangehörigen zu enthalten. Im Rahmen der Nachprüfung kann die Kammer von den Kammerangehörigen die Vorlage von Fortbildungsnachweisen verlangen. Die Kammer kann für ihre Kammerangehörigen ein Fortbildungsdiplom ausstellen und einzelne Fortbildungsveranstaltungen als von der Kammer anerkannt zertifizieren.

V. Abschnitt
Weiterbildung

§ 31

Kammerangehörige können nach Maßgabe dieses Abschnittes neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen, die auf besondere Kenntnisse und Fähigkeiten in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf andere zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen, führen. Anstelle der Begriffe "Gebietsbezeichnung", " Teilgebietsbezeichnung " und "Zusatzbezeichnung" können die Kammern andere Begriffe verwenden, soweit dieses der Rechtsklarheit oder der Einheitlichkeit dient.

§ 32

(1) Die Bezeichnungen nach § 31 bestimmen die Kammern für ihre Kammerangehörigen, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes durch Angehörige der betreffenden Heilberufe erforderlich ist. Dabei ist das Recht der Europäischen Gemeinschaften zu beachten.

(2) Die Bestimmung der Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und Recht der Europäischen Gemeinschaften nicht entgegensteht.

§ 33 15

(1) Eine Bezeichnung nach § 31 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhält der Kammerangehörige, der die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Kammern prüfen im Einzelfall, ob ein partieller Zugang nach Artikel 4f der Richtlinie 2005/36/EG gewährt werden kann. Sie können dies ausschließen, wenn es durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist.

(3) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.

§ 34 07 15 22

(1) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung.

(2) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.

(3) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann ganz oder teilweise im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.

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(Stand: 06.09.2023)

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