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HBVAnpG 2014 - Hessisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2014
- Hessen -
Vom 20. November 2013
(GVBl. Nr. 26 vom 02.12.2013 S. 578)
Gl.-Nr.: 323-158
§ 1 Anpassung der Anwärtergrundbeträge
(1) Zum 1. Januar 2014 werden die sich aus § 1 Abs. 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2013 vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578) ergebenden Anwärtergrundbeträge um 2,8 Prozent erhöht.
(2) Die Höhe der Besoldung ergibt sich aus der Anlage.
§ 2 Anpassung der Versorgung
(1) Bei den versorgungsberechtigten Personen im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312) gelten ab 1. April 2014 die Erhöhungen nach § 16 Abs. 2 und § 75 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. 218, 256, 508) in der am 1. April 2014 geltenden Fassung für die dort genannten Bezügebestandteile entsprechend, sofern sie Grundlage der Versorgung sind. Die Erhöhung nach Satz 1 gilt entsprechend für andere versorgungswirksame Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.
(2) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab 1. April 2014 um 2,5 Prozent erhöht.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Anwärtergrundbetrag | Anlage § 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2014 |
Gültig ab 1. Januar 2014
Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)
Eingangsamt, in das die Anwärterin oder der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt | Grundbetrag |
a 2 bis a 4 | 907,59 |
a 5 bis a 8 | 1.028,83 |
a 9 bis a 11 | 1.083,04 |
a 12 | 1.223,39 |
a 13 | 1.255,33 |
a 13 + Zulage (Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchst. c der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz *) oder R 1 |
1.290,39 |
* BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung
ENDE |
(Stand: 25.01.2022)
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