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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz *
Vom 7. September 2012
(GVBl. Nr. 18 vom 19.09.2012 S. 270)
Ändert Gl.-Nr. 34-28
Das Hessische Ausführungsgesetz zum Betreuungsgesetz vom 5. Februar 1992 (GVBl. I S. 66), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 666), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Hessisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (HAG/BtR)"
2. § 1 wird wie folgt gefasst:
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§ 1
(1) Zuständige Behörden auf örtlicher Ebene nach § 1 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025)
sind die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise. Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 führen sie die Bezeichnung Betreuungsstelle. (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung für die Durchführung überörtlicher Aufgaben nach § 2 des Betreuungsbehördengesetzes überörtliche Betreuungsbehörden einrichten oder den Landeswohlfahrtsverband Hessen oder eine andere Stelle mit der Wahrnehmung der Aufgaben der überörtlichen Betreuungsbehörde betrauen. Die überörtliche Betreuungsbehörde wirkt in Zusammenarbeit mit den Betreuungsbehörden, den Betreuungsvereinen und den Vormundschaftsgerichten darauf hin, daß ein ausreichendes Angebot an Betreuerinnen und Betreuern zur Verfügung steht, und unterstützt die Betreuungsbehörden bei der Aufgabenerfüllung nach § 5 des Betreuungsbehördengesetzes. Sie hat in Angelegenheiten, die nicht nur einen örtlichen Träger betreffen, Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine zu beraten und ihnen beim Aufbau zu helfen. Sie wirkt an Richtlinien und Empfehlungen des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung mit und ist für die gebietsübergreifende Fortbildung von Betreuerinnen und Betreuern zuständig. Sie entwickelt auch Arbeitskonzepte zur Beratung von Angehörigen der Betreuten. |
" § 1
(1) Zuständige Behörden auf örtlicher Ebene nach § 1 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696),
sind die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise. Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 führen sie die Bezeichnung Betreuungsbehörde. (2) Überörtliche Betreuungsbehörde nach § 2 des Betreuungsbehördengesetzes ist das für Angelegenheiten des Betreuungsbehördengesetzes und der Betreuungsvereine zuständige Ministerium. Sie soll in Zusammenarbeit mit den Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen und Betreuungsgerichten darauf hinwirken, dass eine ausreichende Anzahl von Betreuerinnen und Betreuern zur Verfügung steht, und die Betreuungsbehörden bei der Aufgabenerfüllung nach § 5 des Betreuungsbehördengesetzes unterstützen. Sie ist zuständig für die
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3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch "Betreuungsgerichts" und die Angabe "BGB" durch die Wörter "des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "BGB" durch die Wörter " des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe "BGB" durch die Wörter "des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.
b) In Abs. 4 werden die Wörter "Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung" durch "für Angelegenheiten des Betreuungsbehördengesetzes und der Betreuungsvereine zuständigen Ministerium" ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
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§ 5
(1) Das Land Hessen unterstützt die Betreuungsvereine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Betreuungsvereine erhalten finanzielle Förderung des Landes nach Maßgabe des Haushalts. (2) Das Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung erläßt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz, dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Jugend, Familie und Gesundheit Richtlinien zur Förderung von Betreuungsvereinen. |
" § 5
Das Land Hessen unterstützt die Betreuungsvereine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Zuweisung von Fördermitteln an die Landkreise und kreisfreien Städte nach Maßgabe des Haushalts. Diese werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen von Zuwendungsverträgen vergeben." |
6. In § 6 wird die Angabe "2012" durch "2017" ersetzt.
*) Ändert FFN 34-28
(Stand: 16.06.2018)
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