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HAG/BtR - Hessisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht
- Hessen -
Vom 5. Februar 1992
(GVBl. I 1992 S. 66; 14.12.2006 S. 666; 07.09.2012 S. 270 12;31.08.2017 S. 278 17; 09.12.2022 S. 761 22)
Gl.-Nr. 34-28
Siehe Fn. *
(1) Zuständige Behörden auf örtlicher Ebene nach § 1 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959),
sind die Magistrate der kreisfreien Städte sowie die Kreisausschüsse der Landkreise. Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 führen sie die Bezeichnung Betreuungsbehörde.
(2) Überörtliche Betreuungsbehörde nach § 1 Abs. 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes ist das für Angelegenheiten der überörtlichen Betreuungsbehörde und der Betreuungsvereine zuständige Ministerium. Sie soll in Zusammenarbeit mit den Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen und Betreuungsgerichten darauf hinwirken, dass eine ausreichende Anzahl von Betreuerinnen und Betreuern zur Verfügung steht, und die Betreuungsbehörden bei der Aufgabenerfüllung nach § 6 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes unterstützen. Sie ist insbesondere zuständig für die
§ 2 22
(vorherige Änderungen § 2 bis 09.12.2022 12 17)
(1) Die erweiterte Unterstützung im gerichtlichen Verfahren nach § 11 Abs. 3 und 4, jeweils in Verbindung mit § 8 Abs. 2, des Betreuungsorganisationsgesetzes, wird bis zum 31. Dezember 2026 durch die Betreuungsbehörden des Landkreises Bergstraße, des Landkreises Gießen, des Landkreises Groß-Gerau und des Landkreises Limburg-Weilburg im Rahmen von Modellprojekten nach § 11 Abs. 5 des Betreuungsorganisationsgesetzes erprobt.
(2) Das für die Angelegenheiten der überörtlichen Betreuungsbehörde und der Betreuungsvereine zuständige Ministerium fördert die Durchführung der Modellprojekte nach Abs. 1 durch Personal- und Sachkostenzuschüsse im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
§ 3 12 17 22
(vorherige Änderungen § 3 bis 09.12.2022 12 17)
Die Vorschriften für die Aufsicht des Betreuungsgerichts in §§ 1835 und 1844 sowie in den §§ 1848 bis 1854 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben gegenüber der Betreuungsbehörde außer Anwendung.
§ 4 12 17 22
(vorherige Änderungen § 4 bis 09.12.2022 17)
(1) Über § 14 des Betreuungsorganisationsgesetzes hinaus setzt die Anerkennung als Betreuungsverein voraus, dass der Verein
(2) Für das Anerkennungsverfahren ist das Regierungspräsidium zuständig.
(3) Im Anerkennungsverfahren sind Stellungnahmen der für den Sitz des Vereins zuständigen örtlichen Betreuungsbehörde und des für den Sitz des Vereins zuständigen Betreuungsgerichts einzuholen. Die örtlich zuständige Betreuungsbehörde hat insbesondere zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 3 Stellung zu nehmen.
(4) Über die Anerkennung ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
(Stand: 27.12.2022)
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