Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

2. DRModG - Zweites Dienstrechtsmodernisierungsgesetz
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen

Vom 27. Mai 2013
(GVBl. Nr. 11 vom 05.06.2013 S. 218, ber. S. 508; 20.11.2013 S. 578 13 )



Artikel 1
HBG - Hessisches Beamtengesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
HBesG - Hessisches Besoldungsgesetz

- wie eingefügt -

...

Artikel 6 1
Änderung des Hessischen Disziplinargesetzes

Gültig ab 01.03.2014

Das Hessische Disziplinargesetz vom 21. Juli 2006 (GVBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 65 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 65 Entscheidung durch Urteil  " § 65 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil"

1a. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Frühere Beamtinnen und frühere Beamte, die mit Anspruch auf Altersgeld ausgeschieden sind, gelten als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte im Sinne dieses Gesetzes; das Altersgeld gilt als Ruhegehalt."

2. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 2 wird die Angabe " § 90 des Hessischen Beamtengesetzes" jeweils durch " § 55 des Hessischen Beamtengesetzes" ersetzt.

3. In § 8 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "und § 42 Abs. 4 sowie § 43 des Hessischen Beamtengesetzes" durch "sowie § 29 Abs. 4 und 5 des Hessischen Beamtengesetzes" ersetzt.

4. In § 18 Abs. 4 wird die Angabe " § 42 Abs. 4 oder § 43 in Verbindung mit § 42 Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes" durch " § 29 Abs. 4 oder § 29 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 des Hessischen Beamtengesetzes" ersetzt.

5. § 19 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 107e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes" wird durch " § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Satz 2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Nach Fristablauf ist die Beamtin oder der Beamte auf das Antragsrecht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Beamtengesetzes hinzuweisen."

6. § 20 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 17 oder nach § 18 " durch " §§ 17 oder 18" ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Gleiches gilt, wenn feststeht, dass das einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten zur Last gelegte Dienstvergehen den Ausspruch einer Disziplinarmaßnahme nach §§ 14 oder 15 nicht rechtfertigt."

7. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch " § 8 des Hessischen Besoldungsgesetzes" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Dienstvorgesetzten können auch Bedienstete anderer Behörden im Einvernehmen mit der Leitung dieser Behörden mit der Durchführung der Ermittlungen betrauen. Die mit der Durchführung betrauten Bediensteten unterliegen insoweit der Weisungsbefugnis der oder des für das Disziplinarverfahren zuständigen Dienstvorgesetzten. "(3) Mit der Durchführung der Ermittlungen können die Dienstvorgesetzten Bedienstete der eigenen Behörde oder anderer Behörden im Einvernehmen mit deren Behördenleitungen betrauen. Für die Durchführung der Ermittlungen sind sie im Hauptamt so weit zu entlasten, dass die Ermittlungen ohne Verzögerung geführt werden können. Die mit der Durchführung betrauten Bediensteten anderer Behörden unterliegen insoweit der Weisungsbefugnis der oder des für das Disziplinarverfahren zuständigen Dienstvorgesetzten."

8. In § 26 Abs. 1 wird die Angabe " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch " § 8 des Hessischen Besoldungsgesetzes" ersetzt.

9. In § 36 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe " § 59 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch " § 73 Abs. 1 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

10. In § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird die Angabe "und § 42 Abs. 4 sowie § 43 des Hessischen Beamtengesetzes" jeweils durch "sowie § 29 Abs. 4 oder 5 des Hessischen Beamtengesetzes" ersetzt.

11. In § 44 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe " § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch " § 8 des Hessischen Besoldungsgesetzes" ersetzt.

12. In § 45 wird die Absatzbezeichnung "(3)" durch "(2)" ersetzt.

13. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
Hierzu wird bei den Verwaltungsgerichten Kassel und Wiesbaden jeweils eine Kammer für Disziplinarsachen eingerichtet.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion