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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsrecht
- Hessen -
Vom 31. August 2017
(GVBl. Nr. 18 vom 13.09.2017 S. 278)
Das Hessische Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht vom 5. Februar 1992 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2012 (GVBl. S. 270), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696)" wird durch "17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426)" ersetzt.
b) In Nr. 2 wird die Angabe "21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577)" durch "20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780)" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert: In § 2 Satz 1 wird nach der Angabe "Nr. 1" die Angabe "bis 4 und Nr. 6" eingefügt sowie die Angabe "und in § 1854 Abs. 2" gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Als neuer Abs. 1 wird eingefügt:
"(1) Über § 1908f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches hinaus setzt die Anerkennung als Betreuungsverein voraus, dass der Verein
b) Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zuständig für die Anerkennung eines rechtsfähigen Vereins als Betreuungsverein im Sinne des § 1908 f des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das für den Sitz des Vereins zuständige Regierungspräsidium. | "(2) Für das Anerkennungsverfahren ist das Regierungspräsidium zuständig." |
c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und das Wort "Vormundschaftsgerichts" wird durch "Betreuungsgerichts" ersetzt.
d) Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 4 und 5.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen und die Angabe "Abs. 1" durch "Abs. 2" ersetzt.
b) Abs. 2
(2) Örtliche Betreuungsbehörden können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Widerruf der Anerkennung beantragen.
wird aufgehoben.
5. In § 6 wird die Angabe "2017" durch "2022" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 171527
ENDE |
(Stand: 22.01.2021)
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