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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsrecht und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften
- Hessen -

Vom 9. Dezember 2022
(GVBl. Nr. 43 vom 19.12.2022 S. 761)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Betreuungsrecht

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht vom 5. Februar 1992 (GVBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 2017 (GVBl. S. 278), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 1 des Betreuungsbehördengesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426)" wird durch " § 1 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959)" ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird die Angabe "und 2" durch "bis 3" und die Angabe "20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780)" durch "24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959)" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 2 des Betreuungsbehördengesetzes" durch " § 1 Abs. 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes" und werden die Wörter "des Betreuungsbehördengesetzes" durch "der überörtlichen Betreuungsbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 5 des Betreuungsbehördengesetzes" durch " § 6 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes" ersetzt.

cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach dem Wort "ist" wird das Wort "insbesondere" eingefügt.

bbb) In Nr. 3 werden die Wörter "Angehörigen der Betreuten." durch "ehrenamtlichen rechtlichen Vertretungspersonen und" ersetzt.

ccc) Als Nr. 4 wird angefügt:

"4. Anerkennung von Sachkundelehrgängen und weiteren betreuungsspezifischen Studien-, Ausbildungs- oder Weiterbildungsgängen nach der Betreuerregistrierungsverordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154)."

2. Nach § 1 wird als neuer § 2 eingefügt:

" § 2

"(1) Die erweiterte Unterstützung im gerichtlichen Verfahren nach § 11 Abs. 3 und 4, jeweils in Verbindung mit § 8 Abs. 2, des Betreuungsorganisationsgesetzes, wird bis zum 31. Dezember 2026 durch die Betreuungsbehörden des Landkreises Bergstraße, des Landkreises Gießen, des Landkreises Groß-Gerau und des Landkreises Limburg-Weilburg im Rahmen von Modellprojekten nach § 11 Abs. 5 des Betreuungsorganisationsgesetzes erprobt.

(2) Das für die Angelegenheiten der überörtlichen Betreuungsbehörde und der Betreuungsvereine zuständige Ministerium fördert die Durchführung der Modellprojekte nach Abs. 1 durch Personal- und Sachkostenzuschüsse im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel."

3. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 1802, 1803 Abs. 2, §§ 1811 und 1818 bis 1821, 1822 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 bis 11 und 13 sowie in den §§ 1823, 1824" durch " §§ 1835 und 1844 sowie in den §§ 1848 bis 1854" ersetzt.

b) Satz 2

Dasselbe gilt für § 1822 Nr. 12 BGB, soweit es sich um die Aufsicht in vermögensrechtlicher Hinsicht handelt.

wird aufgehoben.

4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 1908f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches" wird durch " § 14 des Betreuungsorganisationsgesetzes" ersetzt.

bb) In Nr. 1 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

cc) In Nr. 2 wird nach dem Wort "ist" der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

dd) Als Nr. 3 wird angefügt:

"3. einen Bedarf für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes am Sitz des Betreuungsvereins oder einer Außenstelle des Betreuungsvereins nachweist."

b) Dem Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die örtlich zuständige Betreuungsbehörde hat insbesondere zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 3 Stellung zu nehmen."

c) In Abs. 5 werden die Wörter "des Betreuungsbehördengesetzes" durch "der überörtlichen Betreuungsbehörde" ersetzt.

5. Der bisherige § 4 wird § 5 und die Angabe "3" durch "4" ersetzt.

6. Der bisherige § 5 wird § 6 und wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Außerkrafttreten

Das Land Hessen unterstützt die Betreuungsvereine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch Zuweisung von Fördermitteln an die Landkreise und kreisfreien Städte nach Maßgabe des Haushalts. Diese werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen von Zuwendungsverträgen vergeben.

" § 6

(1) Das Land Hessen unterstützt die Betreuungsvereine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 15 Abs. 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes durch die Zuweisung von Fördermitteln an die Landkreise und kreisfreien Städte. Diese werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen von Zuwendungsverträgen auf der Grundlage von individuellen Zielvereinbarungen an anerkannte Betreuungsvereine vergeben.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten Zuweisungen des Landes in pauschalierter Form.

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