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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch
- Hessen -

Vom 24. Mai 2023
(GVBl. Nr. 17 vom 06.06.2023 S. 360)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 13. September 2018 (GVBl. S. 590), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden die Wörter "dem Sozialgerichtsgesetz" durch die Angabe " § 85 des Sozialgerichtsgesetzes" ersetzt.

b) Abs. 3

(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die örtlichen oder der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe für weitere Aufgaben der Eingliederungshilfe sachlich zuständig sind, wenn eine solche Wahrnehmung dieser Aufgaben geboten ist.

wird aufgehoben.

Gültig ab 01.01.2024 siehe =>
2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:

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§ 2 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe an Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II. Dies umfasst die Leistungen nach § 103 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind darüber hinaus für die Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig, wenn diese erstmals nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch beantragt werden. Dies umfasst die Leistungen nach § 103 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe ist zuständig für die Leistungen der Eingliederungshilfe mit Beginn des Tages, der auf den Tag folgt, an dem die schulische Ausbildung nach Abs. 1 beendet wird. Dies umfasst die Leistungen nach § 103 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Die Zuständigkeit für Leistungen nach Abs. 3 bleibt bestehen, wenn sie über das Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch andauern. Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe endet, wenn nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze nach § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die Leistungen nach Abs. 3 beendet werden und nicht innerhalb von drei Monaten eine Leistung der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beantragt wird. Bei Leistungen die danach beantragt werden, greift die Zuständigkeit nach Abs. 2.

" § 2 Sachliche Zuständigkeit

Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe an Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II. Im Übrigen ist für Leistungen der Eingliederungshilfe der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe zuständig."

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

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§ 3 Vorläufige Hilfeleistung

(1) Der örtliche Träger hat die Hilfe vorläufig zu erbringen, wenn

  1. nicht feststeht, welcher Träger der Eingliederungshilfe sachlich zuständig ist, bis zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit, oder
  2. der überörtliche Träger nicht rechtzeitig tätig werden kann, insbesondere beim Übergang aufgrund eines Zuständigkeitswechsels.

(2) Kann ein Landkreis als zuständiger Träger der Eingliederungshilfe nicht rechtzeitig tätig werden, hat die nach § 10 herangezogene kreisangehörige Gemeinde, auch in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2, die notwendigen Maßnahmen zu treffen.

" § 3 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise

(1) Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern bestimmen, dass diese Gemeinden den Landkreisen als örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe obliegende Aufgaben ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden. Die Durchführung aller Aufgaben soll in der Regel nur Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern übertragen werden. Bei Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung gelten die Aufgaben als übertragen, soweit die Heranziehung nicht zwischenzeitlich aufgehoben wurde. Die Landkreise können für die Durchführung der Aufgaben Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.

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(Stand: 13.09.2023)

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