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HAG/SGB IX - Hessisches Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch
- Hessen -
Vom 13. September 2018
(GVBl. Nr. 22 vom 26.09.2018 S. 590; 07.05.2020 S. 318 20; 24.05.2023 S. 360 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 34-76
§ 1 Träger der Eingliederungshilfe 23
(1) Örtliche Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind die kreisfreien Städte und die Landkreise. Überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen.
(2) Die örtlichen und der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe erlassen den Widerspruchsbescheid nach § 85 des Sozialgerichtsgesetzes.
§ 2 Sachliche Zuständigkeit 23
Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe an Personen bis zur Beendigung der Schulausbildung an einer allgemeinen Schule oder einer Förderschule, längstens bis zur Beendigung der Sekundarstufe II. Im Übrigen ist für Leistungen der Eingliederungshilfe der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe zuständig.
§ 3 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise 23
(1) Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern bestimmen, dass diese Gemeinden den Landkreisen als örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe obliegende Aufgaben ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden. Die Durchführung aller Aufgaben soll in der Regel nur Gemeinden mit mehr als 7.500 Einwohnern übertragen werden. Bei Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung gelten die Aufgaben als übertragen, soweit die Heranziehung nicht zwischenzeitlich aufgehoben wurde. Die Landkreise können für die Durchführung der Aufgaben Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.
(2) Über die Heranziehung von kreisangehörigen Gemeinden beschließt der Kreisausschuss. Der Beschluss ist entsprechend des § 5 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung öffentlich bekannt zu machen und dem für die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zuständigen Ministerium anzuzeigen. Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde ist auf deren Antrag in gleicher Form aufzuheben. Bei Sonderstatus-Städten nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung kann sie nur mit deren Zustimmung aufgehoben werden.
(3) Soweit Aufgaben nach Abs. 1 von kreisangehörigen Gemeinden durchgeführt werden, hat der Landkreis die entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
(3) § 91 Abs. 1 und 3 sowie die § § 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
§ 4 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung, Vertragsrecht 23
(1) Die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe sind für den Abschluss und die Kündigung von Vereinbarungen sowie die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach § 2 Satz 1 zuständig; für alle anderen Leistungen in § 2 ist der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe für den Abschluss und die Kündigung von Vereinbarungen sowie die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständig.
(2) Abweichend von § 128 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können die Träger der Eingliederungshilfe oder ein von ihnen beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers auch ohne das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt, prüfen.
(3) Beim Abschluss und bei der Kündigung der Rahmenverträge werden als örtliche Träger der Eingliederungshilfe die Landkreise durch den Hessischen Landkreistag und die kreisfreien Städte durch den Hessischen Städtetag vertreten. Im Falle der Alleinzuständigkeit schließen oder kündigen die örtlichen Träger oder der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe für die Träger der Eingliederungshilfe eigenständig entsprechende Verträge. Wenn Leistungen sowohl für örtliche Träger als auch für den überörtlichen Träger erbracht werden sollen, soll der Rahmenvertrag gemeinsam vom überörtlichen Träger und den in Satz 1 genannten Verbänden mit den Vertretungen der Vereinigungen der Leistungserbringer abgeschlossen und gegebenenfalls gekündigt werden.
(Stand: 01.02.2024)
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