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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

HmbWBG - Hamburgisches Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz
Hamburgisches Gesetz zur Förderung der Wohn- und Betreuungsqualität älterer, behinderter und auf Betreuung angewiesener Menschen

- Hamburg -

Vom 15. Dezember 2009
(HmbGVBl. Nr. 56 vom 29.12.2009 S. 494; 17.04.2018 S. 103 18; 04.10.2018 S. 336 18a)
Gl.-Nr: 2170-5



Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes 18a

Zweck des Gesetzes ist es, in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420)

  1. die Rechte älterer, behinderter oder auf Betreuung angewiesener Menschen als Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und Betreuungsformen im Sinne dieses Gesetzes zu stärken und eine Wohn- und Betreuungsqualität sicherzustellen, die sich am Normalitätsprinzip orientiert und die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht, sowie
  2. geeignete Rahmenbedingungen für die Erhaltung und Förderung der Gesundheit, Mobilität und Selbstbestimmung und zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte, zu schaffen, sowie
  3. eine Betreuung zu fördern, die die vielfältigen individuellen Lebenshintergründe und Bedürfnisse berücksichtigt, welche auch durch Kultur, Religion, Sprache sowie geschlechtlicher und sexueller Identität beeinflusst sind.

§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen 18a

(1) Wohn- und Betreuungsformen im Sinne dieses Gesetzes sind Servicewohnanlagen, Wohngemeinschaften, Wohnassistenzgemeinschaften, Wohneinrichtungen, Gasteinrichtungen und Ambulante Dienste.

(2) Servicewohnanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind entgeltlich betriebene Wohnanlagen, die dem Zweck dienen, älteren, behinderten oder auf Betreuung angewiesenen volljährigen Menschen Wohnraum zu überlassen und durch den Betreiber oder durch von ihm beauftragte Dritte ausschließlich allgemeine Betreuungsleistungen wie die Vermittlung von Dienstleistungen und Hilfsmitteln zu erbringen. Ausgenommen hiervon sind Wohnanlagen, die gelegentlich allgemeine Betreuungsleistungen unentgeltlich oder gegen eine geringe Aufwandsentschädigung erbringen.

(3) Wohngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind von den Nutzerinnen und Nutzern oder deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern rechtlich und tatsächlich selbst organisierte Wohnformen, die dem Zweck dienen, mindestens drei auf Betreuung angewiesenen volljährigen Menschen das selbstbestimmte Leben in einem gemeinsamen Haushalt und eine von der Wohnraumüberlassung unabhängige Inanspruchnahme entgeltlicher Betreuungsleistungen zu ermöglichen.

(3a) Wohnassistenzgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind betreibergestützte Wohnformen, die dem Zweck dienen, mindestens drei auf Betreuung angewiesenen volljährigen Menschen durch den Betreiber oder durch Dritte Wohnraum zu überlassen, und das selbstbestimmte Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder in Appartements an einem Standort und eine von der Wohnraumüberlassung rechtlich unabhängige Inanspruchnahme entgeltlicher, nicht dauerhaft ganztägig, in der Regel tagsüber erbrachter Betreuungsleistungen zu ermöglichen.

(4) Wohneinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind entgeltlich betriebene Einrichtungen, die dem Zweck dienen, auf Betreuung angewiesenen volljährigen Menschen Wohnraum zu überlassen und durch den Betreiber oder durch von ihm beauftragte Dritte weitergehende Betreuungsleistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung oder Pflege zu erbringen, wenn die Nutzerinnen und Nutzer den Betreuungsdienstleister rechtlich oder tatsächlich nicht frei wählen und wechseln können. Der Betreiber kann mehrere Einheiten von jeweils bis zu in der Regel zwölf Nutzerinnen und Nutzern an verschiedenen Standorten zu einer Wohneinrichtung zusammenfassen (dezentrale Wohneinrichtung).

(5) Gasteinrichtungen sind entgeltlich betriebene Einrichtungen, die dem Zweck dienen, auf Betreuung angewiesene volljährige Menschen nur vorübergehend aufzunehmen und weitergehende Betreuungsleistungen vorzuhalten. Hierzu gehören Hospize, Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflegeeinrichtungen.

(6) Ambulante Dienste im Sinne dieses Gesetzes sind Pflegedienste und Dienste der Behindertenhilfe, wobei

  1. Pflegedienste im Sinne dieses Gesetzes Personen oder Unternehmen sind, die gewerblich, freiberuflich oder gemeinnützig Menschen pflegen, und
  2. Dienste der Behindertenhilfe im Sinne des Gesetzes Personen oder Unternehmen sind, die gewerblich, freiberuflich oder gemeinnützig häusliche Betreuungsleistungen für behinderte Volljährige oder von Behinderung bedrohte Volljährige erbringen und mindestens eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer beschäftigen.

(7) Nutzerinnen und Nutzer im Sinne dieses Gesetzes sind ältere, behinderte oder auf Betreuung angewiesene Menschen, die Wohn- und Betreuungsformen in Anspruch nehmen.

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