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Gesetz zur Anpassung gesundheitsrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EU) 2016/679
- Hamburg -
Vom 17. April 2018
(HmbGVBl. Nr. 15 vom 15.05.2018 S. 103)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Hamburgischen Krankenhausgesetzes
Das Hamburgische Krankenhausgesetz vom 17. April 1991 (HmbGVBl. S. 127), zuletzt geändert am 21. Februar 2017 (HmbGVBl. S. 46), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1 Der Eintrag zu § 9
§ 9 Datenverarbeitung im Auftrag
wird gestrichen.
1.2 Der Eintrag zu § 10 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Nutzung von Patientendaten innerhalb des Krankenhauses | "Verwendung von Patientendaten innerhalb des Krankenhauses". |
1.3 Der Eintrag zu § 11 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Übermittlung von Patientendaten | "Offenlegung durch Übermittlung von Patientendaten". |
1.4 Hinter dem Eintrag zu § 13 werden folgende Einträge eingefügt:
" § 13a Beschränkung der Informationspflicht
§ 13b Beschränkung der Benachrichtigungspflicht".
2. § 6c Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt geändert:
2.1 Das Wort "Übermittlung" wird durch die Wörter "Offenlegung durch Übermittlung" ersetzt.
2.2 Die Wörter "zu übermitteln" werden durch die Wörter "durch Übermittlung offen zu legen" ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
3.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3.1.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Alle Patientendaten im Krankenhaus unterliegen unabhängig von der Art ihrer Verarbeitung dem Datenschutz. | "In diesem Abschnitt wird der Schutz von personenbezogenen Daten der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus geregelt." |
3.1.2 Satz 2
Patientendaten sind alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Patientinnen und Patienten.
wird aufgehoben.
3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3.2.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Soweit die Verarbeitung von Patientendaten nicht durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften zugelassen ist, ist hierfür die Einwilligung der Betroffenen erforderlich. | "Soweit die Verarbeitung von Patientendaten nicht durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72), durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften zugelassen ist, ist hierfür die Einwilligung der betroffenen Person im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlich." |
3.2.2 Satz 3
Die Betroffenen sind vorher über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Datenverarbeitung zu unterrichten.
wird aufgehoben.
§ 9 Datenverarbeitung im Auftrag(1) Das Krankenhaus darf mit der Speicherung und der weiteren Verarbeitung von Patientendaten eine Stelle außerhalb des Krankenhauses beauftragen, wenn diese sich verpflichtet, die für das Krankenhaus geltenden Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Die Stelle ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihr getroffenen Maßnahmen zur Datensicherung sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei falls erforderlich, ergänzende Maßnahmen zur Datensicherung festzulegen sind.
(2) Die beauftragte Stelle darf die überlassenen Daten nicht anderweitig verarbeiten. Sie darf die Daten nicht länger aufbewahren, als es das Krankenhaus bestimmt. Die Daten sind spätestens bei der Beendigung des Auftrags zurückzugeben oder zu löschen.
wird aufgehoben.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
5.1 In der Überschrift wird die Textstelle "Nutzung" durch die Textstelle "Verwendung" ersetzt.
5.2 In Absatz 1 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verwendet" ersetzt.
6. In § 10 Absatz 1 Nummer 8, Absatz 2 Satz 3 und § 12 Absatz 1 wird jeweils das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Person" ersetzt.
7. § 11 wird wie folgt geändert:
7.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Übermittlung von Patientendaten | "Offenlegung durch Übermittlung von Patientendaten". |
7.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(Stand: 06.07.2018)
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