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Regelwerk
Änderungstext

Achtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -

- Hamburg -

Vom 7. März 2017
(HmbGVBl. Nr. 8 vom 17.03.2017 S. 66)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 13. Februar 2015 (HmbGVBl. S. 40), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Im Ersten Teil Vierter Abschnitt werden hinter dem Eintrag zu § 19 die Einträge

" § 19a Jugendhilfeinspektion

§ 19b Qualitätsmanagement

§ 19c Rahmenverträge"

angefügt.

1.2 Der Eintrag zu § 23 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 23 Erhebung kleinräumiger Daten der Jugendhilfe " § 23 (aufgehoben)".

1.3 Der Eintrag zu § 27 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 27 Kinder- und Jugendbericht " § 27 Aufsichtskommission für Einrichtungen mit geschlossener Unterbringung".

1.4 Der Eintrag zu § 27a erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 27a Aufsichtskommission für Einrichtungen mit geschlossener Unterbringung " § 27a Ombudsstellen".

2. Im Ersten Teil Vierter Abschnitt werden hinter § 19 folgende §§ 19a bis 19c angefügt:

" § 19a Jugendhilfeinspektion

(1) Bei der für Jugendhilfe zuständigen Fachbehörde wird eine Jugendhilfeinspektion eingerichtet. Die Jugendhilfeinspektion ist in der Durchführung ihrer Untersuchung und bei der Abfassung ihres Berichts weisungsfrei. Sie führt regelmäßige und anlassbezogene Untersuchungen bei den Bezirksämtern und der für Jugendhilfe zuständigen Fachbehörde durch.

(2) Die Jugendhilfeinspektion soll die Qualität der Aufgabenwahrnehmung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe insbesondere in den Bereichen erzieherischer Hilfen und Kinderschutz gewährleisten. Die Jugendhilfeinspektion verfolgt vorrangig das Ziel, potenziell verborgene Gefährdungen für die Entwicklung von Minderjährigen im Vorfeld und im Rahmen der Hilfegewährung aufzudecken und die Fachkräfte dafür zu sensibilisieren. Hierdurch soll auch die individuelle Handlungs- und Verfahrenssicherheit der Fachkräfte erhöht werden. Hierzu überprüft die Jugendhilfeinspektion die zu beachtenden rechtlichen, fachlichen und dokumentarischen Standards auf ihre Einhaltung, wobei sie auch die strukturellen Rahmenbedingungen und organisationalen Voraussetzungen berücksichtigen muss, die sich für die Gewährleistung bester Fachpraxis förderlich oder hemmend auswirken können.

(3) Die vom Gegenstand der Untersuchung betroffenen Bezirksämter, Fachbehörden und freien Träger der Jugendhilfe sind verpflichtet, die Tätigkeit der Jugendhilfeinspektion bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 umfassend zu unterstützen und deren Anforderungen umgehend nachzukommen. Zu diesen Pflichten gehören insbesondere die Einräumung des Zugangs zu benötigten Dokumenten, Akten und Daten, auch in Form lesenden Zugriffs auf gespeicherte Daten in elektronischen Anwendungen, sowie die Erteilung von Auskünften, auch im Rahmen der persönlichen Befragung. Für die Untersuchung genutzte Sozialdaten sind nach Abschluss der Untersuchung aus den Vorgängen der Jugendhilfeinspektion zu löschen. Hiervon ausgenommen ist der Bericht nach Absatz 4 Satz 1.

(4) Die Jugendhilfeinspektion fertigt über jede Untersuchung einen Bericht an. Er wird der Leitung der für Jugendhilfe zuständigen Fachbehörde und der untersuchten Stelle vorgelegt. Ein zusammenfassender Bericht wird in anonymisierter Form veröffentlicht.

§ 19b Qualitätsmanagement

(1) Die für Jugendhilfe zuständige Fachbehörde führt ein Qualitätsmanagementsystem ein. Mit dem Qualitätsmanagementsystem werden verbindliche Geschäftsprozesse für verschiedene Dienste und Aufgaben der Bezirksämter und der für die Jugendhilfe zuständigen Fachbehörde im Rahmen der öffentlichen Jugendhilfe definiert.

(2) Die vom Qualitätsmanagementsystem umfassten Dienste sollen regelmäßig intern und extern auditiert werden. Die betroffenen Bezirksämter und Fachbehörden haben die Pflicht, die Tätigkeit der Auditorinnen und Auditoren umfassend zu unterstützen und deren Anforderungen umgehend nachzukommen. Zu diesen Pflichten gehören insbesondere die Einräumung des Zugangs zu benötigten Dokumenten, Akten und Daten sowie die Erteilung von Auskünften.

§ 19c Rahmenverträge

Für den Abschluss von Rahmenverträgen nach § 78f SGB VIII tritt die für Jugendhilfe zuständige Fachbehörde an die Stelle der kommunalen Spitzenverbände."

3. § 23

§ 23 Erhebung kleinräumiger Daten der Jugendhilfe

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