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Änderungstext
Neuntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -
- Hamburg -
Vom 10. Juni 2022
(HmbGVBl. Nr. 36 vom 24.06.2022 S. 382)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe- vom 25. Juni 1997 (HmbGVBl. S. 273), zuletzt geändert am 3. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 64), wird wie folgt geändert.
1. In der Inhaltsübersicht erhält der Eintrag zu § 16 folgende Fassung:
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§ 16 Vorsitz und Geschäftsordnung | " § 16 Vorsitz und Geschäftsordnung, Geschäftsstelle". |
2. In § 3 Absatz 2 Nummer 3 werden folgende Buchstaben d und e angefügt:
"d) der islamischen Religionsgemeinschaften DITIB-Landesverband Hamburg e.V., SCHURa Hamburg e. V. Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg, Verband der Islamischen Kulturzentren e.V.,
e) sowie der Alevitischen Gemeinde Deutschland K. d. ö. R,".
3. In § 6 Absatz 1 werden hinter Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
"Die Vertreterin oder der Vertreter der islamischen Religionsgemeinschaften wird durch den DITIB-Landesverband Hamburg e.V., SCHURa Hamburg e.V. Rat der Islamischen Gemeinschaften in Hamburg, und dem Verband der Islamischen Kulturzentren e.V. gemeinsam berufen. Die Vertreterin oder der Vertreter der Alevitischen Gemeinde Deutschland K. d. ö. R. werden von dieser berufen."
4. In § 10 wird folgender Satz angefügt:
"Die von der Bezirksversammlung gewählten stimmberechtigten Mitglieder nach § 3 Absatz 1 können von dieser abgewählt werden, insbesondere wenn ein Mitglied seinen Arbeitsplatz oder Wohnsitz ändert oder aus anderen Gründen nicht am Ausschuss teilnimmt."
5. § 13 wird wie folgt geändert:
5.1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5.1.1 Nummern 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
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2. neun in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer, die von der Bürgerschaft zu wählen sind; eine dieser Personen soll eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau sein, eine weitere soll eine in der Jungenarbeit erfahrene Person sein, eine weitere soll in der Lage sein, Erfahrungen in der Arbeit mit ausländischen Kindern und Jugendlichen und deren Familien einzubringen,
3 sechs Frauen und Männer, die auf Vorschlag der in der Freien und Hansestadt Hamburg überbezirklich wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe durch die Bürgerschaft zu wählen sind; von den Jugendverbänden und den Wohlfahrtsverbänden vorgeschlagene Personen sind mit mindestens je zwei Vertreterinnen oder Vertretern zu berücksichtigen. |
"2. neun in der Jugendhilfe erfahrene Personen, die von der Bürgerschaft zu wählen sind und von denen eine Person Erfahrungen mit Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und eine Person Erfahrungen in gleichstellungspolitischen Fragen über geschlechtliche und sexuelle Vielfalt haben soll,
3. sechs Personen, die auf Vorschlag der in der Freien und Hansestadt Hamburg überbezirklich wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe durch die Bürgerschaft zu wählen sind; jeweils eine dieser Personen soll eine in der Mädchenarbeit erfahrene Person sein, eine weitere soll eine in der Jungenarbeit erfahrene Person sein, eine weitere soll in der Lage sein, Erfahrungen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund und deren Familien einzubringen; die von den Jugendverbänden und den Wohlfahrtsverbänden vorgeschlagenen Personen sind mit mindestens je zwei Vertreterinnen oder Vertretern zu berücksichtigen." |
5.1.2 Es wird folgender Satz angefügt:
"Für alle stimmberechtigten Mitglieder ist eine Stellvertretung zu wählen."
5.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Dem Landesjugendhilfeausschuss können ferner sechs beratende Mitglieder angehören, die unter Einbeziehung der in der Freien und Hansestadt Hamburg überbezirklich wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Bürgerschaft zu wählen sind. | "(2) Dem Landesjugendhilfeausschuss können ferner als beratende Mitglieder angehören:
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(Stand: 30.06.2022)
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