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Regelwerk

LVO - Laufbahnverordnung
Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Land Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 15. August 1994
(GVBl. 1994 S. 920; 10.08.1998 S. 362; 29.08.2001 S. 365; 19.03.2002 S. 130, 139; 23.11.2004 S. 808; 19.12.2005 S. 744, 748; 16.01.2009 S. 29 09)
Gl.-Nr.: 2030.27



zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 1991 (GVBl. LSa S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt und zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes vom 29. April 1993 (GVBl. LSa S. 213), wird verordnet:

Teil 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für unmittelbare und mittelbare Landesbeamte ( § 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt) und entsprechend für Richter ( § 3 des Landesrichtergesetzes), soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Beamte und Richter auf Zeit,
  2. die in § 40 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. Oktober 1993 (GVBl. LSa S. 614), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 19. März 1998 (GVBl. LSa S. 132), genannten Personen,
  3. Ehrenbeamte,
  4. Polizeivollzugsbeamte,
  5. die Durchführung der Ausbildung von Beamten, die durch oder auf Grund eines besonderen Gesetzes geregelt ist.

§ 2 Einrichtung und Gestaltung der Laufbahnen, Durchlaufen von Ämtern

(1) Die Ämter gehören zu den Laufbahnen in den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes.

(2) Eine Laufbahn umfaßt alle Ämter derselben Fachrichtung, die die gleiche Vor- und Ausbildung oder eine diesen Voraussetzungen gleichwertige Befähigung erfordern (Laufbahnbefähigung). Zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.

(3) Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Besoldungsrecht bestimmten Eingangsamt. Beamte nach § 36 Abs. 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt gehören der Laufbahn an, für die sie die Laufbahnbefähigung besitzen.

(4) Laufbahnen werden eingerichtet und gestaltet durch

  1. Laufbahnverordnungen, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen ( § 15 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt),
  2. Aufnahme in die Anlagen zu §§ 23a oder 29 Satz 1 oder
  3. Erlaß des Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen, in dem für bestimmte Bereiche die Verwendung von Beamten zugelassen wird, die nach Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften anderer Dienstherren ausgebildet wurden. Der Erlaß ist im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekanntzumachen.

(5) Die nach Absatz 4 Satz 1 eingerichteten Laufbahnen gelten für Landesdienststellen, wenn nicht die spezielle Laufbahnverordnung, die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, die Anlagen zu § 29 oder ein Erlaß gemäß Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 den Geltungsbereich besonders festlegen. Soll sich die Einrichtung auch auf andere Dienstherren im Geltungsbereich des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt erstrecken, ist dies durch Bekanntmachung der obersten Aufsichtsbehörde im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt festzulegen.

(6) Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung a aufgeführt sind. Beim Laufbahnwechsel in eine entsprechende ( § 122 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) oder eine gleichwertige Laufbahn sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenden Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen. Im Anwendungsbereich des § 112b des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt braucht ein Amt der Besoldungsgruppe a 16 nicht durchlaufen zu werden.

(7) Beim Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn ist die Übertragung des Eingangsamtes auch ohne Durchlaufen der Ämter der bisherigen Laufbahn zulässig.

(8) Nach dem Besoldungsrecht erforderliche oder zulässige Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen werden vom Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen festgelegt.

(9) Fachministerium im Sinne dieser Verordnung ist die oberste Landesbehörde, der die in der jeweiligen Laufbahn überwiegend zu erledigende Fachaufgabe als Ressortzuständigkeit zugewiesen ist. Fachministerium für die Laufbahnen des allgemeinen und des besonderen Verwaltungsdienstes ist das Ministerium des Innern.

§ 3 (aufgehoben)

§ 4 Erwerb der Laufbahnbefähigung

(1) Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch

  1. Ableisten des Vorbereitungsdienstes und, soweit vorgeschrieben, durch Bestehen der Laufbahnprüfung,
  2. Zuerkennung oder Anerkennung ( § 5 Abs. 2, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 2 und § 38a),
  3. Feststellung ( § 14 Abs. 5, § 30 Abs. 1 und § 38i Abs. 2),
  4. Ausbildung und Bestehen der vorgeschriebenen Aufstiegsprüfung ( § 14 Abs. 4),
  5. Abschluß einer Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule und Ableisten der vorgeschriebenen Einführungszeit ( § 18 Abs. 4 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt, § 23a).

Die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes kann auch durch einen Ausbildungsgang gemäß § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 719), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), erworben werden.

(2) Andere Bewerber ( § 21 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt) erwerben die Laufbahnbefähigung durch Feststellung durch den Landespersonalausschuß ( § 39 Abs. 2 Satz 3).

§ 5 Laufbahnwechsel, Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn

(1) Die Versetzung in ein Amt einer gleichwertigen Laufbahn ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Die Laufbahnbefähigung, die nach den §§ 13 und 14 des Beamtenrechtsrahmengesetzes erworben wurde, kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden. Dies gilt auch, wenn die Laufbahnbefähigung auf Grund einer Aufstiegsprüfung erworben wurde, die der Laufbahnprüfung entsprach.

(3) Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn auf Grund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben werden kann. Das Fachministerium für die neue Laufbahn kann im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern für die Unterweisung Regelungen treffen.

(4) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet das für die neue Laufbahn zuständige Fachministerium.

(5) Die Versetzung in ein Amt der neuen Laufbahn ist erst zulässig, wenn die Befähigung anerkannt ist. Der Beamte soll sich vorher in den Dienstgeschäften der neuen Laufbahn bewährt haben.

§ 6 Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit, während der sich der Beamte für seine Laufbahn nach Erwerb der Laufbahnbefähigung bewähren soll. In der Probezeit soll der Beamte insbesondere nachweisen, daß er nach Einarbeitung die ihm übertragenen Aufgaben erfüllt. Der Beamte wird während der Probezeit nach Möglichkeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt.

(2) Wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern, kann vom Fachministerium vorgeschrieben werden, daß der Beamte in ausgewählten Tätigkeitsbereichen in die Aufgaben der Laufbahn eingeführt wird. Die Einführung kann praxisbezogene Lehrveranstaltungen umfassen. Die Einführungszeit soll ein Jahr nicht überschreiten.

(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten sind während der Probezeit zu bewerten. Vor Ablauf der Probezeit wird festgestellt, ob sich der Beamte bewährt hat. Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann diese um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Ein Beamter, der sich endgültig nicht bewährt hat, wird entlassen. Im Ausnahmefall kann das Fachministerium bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses auf Antrag der obersten Dienstbehörde die Befähigung des Beamten für die nächstniedrigere Laufbahn feststellen. Hierbei hat das Fachministerium über die Anrechnung der bisher geleisteten Probezeit zu entscheiden.

(4) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat.

(5) Ein Urlaub ohne Besoldung oder ein Sonderurlaub mit Besoldung, der 30 Tage überschreitet, gilt nicht als Probezeit. Dies gilt nicht für die Zeit eines Urlaubs

  1. für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungshilfe,
  2. für sonstige Tätigkeiten, die den dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienen,

wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der Voraussetzungen vor Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist. Die Mindestprobezeit ( § 7 Abs. 2) ist außerhalb eines Urlaubs abzuleisten.

(6) Wenn der Beamte erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringt und er die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "befriedigend" bestanden hat, kann die Probezeit um höchstens die Hälfte gekürzt werden.

§ 7 Dauer der Probezeit

(1) Die regelmäßige Probezeit dauert in den Laufbahnen

des einfachen Dienstes ein Jahr,

des mittleren Dienstes zwei Jahre,

des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate,

des höheren Dienstes drei Jahre.

Unmittelbare Landesbeamte in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes sollen von der Probezeit mindestens sechs Monate außerhalb einer obersten Dienstbehörde leisten.

(2) Die Mindestprobezeit beträgt in den Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes sechs Monate, in den Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes ein Jahr.

(3) Die Probezeit soll fünf Jahre nicht übersteigen. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2. (4) Der Landespersonalausschuß kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.

§ 8 Dienstbezeichnung vor der Anstellung

Während des Beamtenverhältnisses auf Probe bis zur Anstellung führt der Beamte als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes seiner Laufbahn mit dem Zusatz "zur Anstellung (z. A.)".

§ 9 Anstellung

(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt ist. Der Beamte wird nach erfolgreichem Abschluß der Probezeit angestellt. Die Anstellung erfolgt im Eingangsamt. Der Landespersonalausschuß kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 zulassen.

(2) Die Anstellung ist abweichend von Absatz 1 Satz 2 vor Ableistung der Probezeit zulässig, soweit sich die Einstellung des Beamten in das Beamtenverhältnis wegen der Geburt eines Kindes oder der tatsächlichen Betreuung eines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert hat, wenn die Bewerbung um Einstellung innerhalb von 6 Monaten, oder im Falle fester Einstellungstermine, zum nächstmöglichen Einstellungstermin nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluß an die Kinderbetreuung begonnenen oder fortgesetzten vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und die Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Hierbei ist für jedes Kind der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr zu berücksichtigen. Dies gilt entsprechend, wenn dem Beamten aus dem in Satz 1 genannten Grund Urlaub ohne Anwärter- oder Dienstbezüge gewährt worden ist. Der Ausgleich von Verzögerungen nach den Sätzen 1 und 3 darf einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren nicht überschreiten. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit wird durch die Anstellung nicht berührt.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder

§ 10 Beförderung, Übertragung von höherwertigen Ämtern

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem Beamten, ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Amtszulagen ( § 42 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) gelten als Bestandteil des Grundgehaltes. Das Fachministerium kann die Übertragung eines Beförderungsamtes von der Teilnahme an Fortbildungslehrgängen abhängig machen.

(2) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind ( § 2 Abs. 6), dürfen nicht übersprungen werden. Der Landespersonalausschuß kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.

(3) Eine Beförderung ist nicht zulässig

  1. während der Probezeit,
  2. vor Ablauf eines Jahres seit der Anstellung,
  3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, daß das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte,
  4. vor Feststellung der Eignung für einen höherbewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit von einem halben Jahr.

Der Landespersonalausschuß kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.

(4) Eine Beförderung ist abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt eines Kindes oder die tatsächliche Betreuung eines mit dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren eintreten würden. Hierbei ist für jedes Kind der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr, insgesamt jedoch von höchstens zwei Jahren zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigenden Zeiten vermindern sich um Zeiten, um die die Anstellung gemäß § 9 Abs. 2 vorgezogen wurde. Entsprechendes gilt zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 3 .

(5) Ein Amt der Besoldungsgruppe a 13 darf einen Beamten in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes erst verliehen werden, wenn er eine Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt hat. Ein Amt der Besoldungsgruppe a 16 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt als dem Endgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe darf einem Beamten erst verliehen werden, wenn er eine Dienstzeit von acht Jahren zurückgelegt hat. Dienstzeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe oder Lebenszeit, während der der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt einer mindestens gleichwertigen Laufbahn erhält. Die Dienstzeit verkürzt sich um die Zeit, um die die Probezeit gemäß § 6 Abs. 6 gekürzt wurde. Die oberste Dienstbehörde, bei mittelbaren Landesbeamten ( § 2 Satz 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt) die oberste Aufsichtsbehörde, kann Ausnahmen zulassen.

(6) Dienstzeiten im Sinne von Absatz 5 Satz 3 sind auch Zeiten einer Beurlaubung ohne Besoldung und Zeiten einer Beschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit infolge der Geburt eines Kindes oder der tatsächlichen Betreuung eines mit dem Beamten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren, bis zur Dauer von einem Jahr, bei mehreren Kindern insgesamt bis zu zwei Jahren. Entsprechendes gilt für die Berücksichtigung von Zeiten der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 3 .

§ 11 Schwerbehinderte

(1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung, Anstellung und Beförderung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.

(2) Im Prüfungsverfahren sind für Schwerbehinderte die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen vorzusehen.

(3) Bei der Beurteilung der Leistung Schwerbehinderter ist eine etwaige Minderung der Arbeits- und Verwendungsfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.

Teil 2
Laufbahnbewerber

Kapitel 1
Gemeinsame Vorschriften

§ 12 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) Der ausgewählte Bewerber wird als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. Er führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen können abweichende Regelungen treffen. Soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden; das Ausbildungsverhältnis und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sind durch Verordnung des Fachministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen zu regeln.

(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zu einem Höchstalter von 35 Jahren, bei Schwerbehinderten bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren zulässig. Dem Höchstalter von 35 Jahren ist bei Bewerbern, die wegen der Geburt eines Kindes oder der tatsächlichen Betreuung eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung bis zum Erreichen des Höchstalters abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren hinzuzurechnen. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 19. Januar 1995 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 28 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390).

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend zum Ausgleich von Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 3 .

(4) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, soweit der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist und das Beamtenverhältnis auf Widerruf auf Grund eines Gesetzes oder einer allgemeinen Verwaltungsanordnung endet ( § 32 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt).

(5) Der Vorbereitungsdienst endet

  1. bei Bestehen der Laufbahnprüfung mit Ablegung der Prüfung, frühestens jedoch mit dem allgemeinen oder dem im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes,
  2. bei Wiederholung der Laufbahnprüfung mit Ablauf des letzten Tages der Prüfung.

§ 13 Ausbildung, Prüfung

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen müssen sich im Rahmen dieser Verordnung halten.

(2) Soweit es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern, können in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen neben den allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen besondere Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert werden. Für die Laufbahnen des höheren Dienstes kann eine Promotion gefordert werden.

(3) In den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.

(4) Es können Zwischenprüfungen und ausbildungsbegleitende Leistungskontrollen vorgesehen werden. Ihre Ergebnisse können auf die Gesamtbewertung der Leistungen bei der Laufbahnprüfung bis zu einem Drittel angerechnet werden.

§ 14 Aufstieg

(1) Ein Beamter kann auch ohne Erfüllung der vorgeschriebenen Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen in die nächsthöhere Laufbahn derselben Fachrichtung wechseln (Aufstieg).

(2) Über die Zulassung des Beamten zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, nachdem auf ihre Veranlassung die Stellungnahme einer Auswahlkommission eingeholt oder eine in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen vorgeschriebene Eignungsprüfung durchgeführt worden ist.

(3) Wenn für eine Laufbahn eine Eignungsprüfung nicht vorgeschrieben wird, bildet das Fachministerium die Auswahlkommission. Sie besteht aus drei Mitgliedern, die einer höheren Laufbahngruppe als der Bewerber und von denen zwei derselben Fachrichtung wie dieser angehören. Die Mitglieder sollen ihre Laufbahnbefähigung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 oder 4 erworben haben und eine langjährige Berufserfahrung vorweisen. Mindestens zwei Mitglieder dürfen nicht der Beschäftigungsbehörde des Beamten angehören. Die Auswahlkommission ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie gibt sich eine Verfahrensordnung, zu der das Einvernehmen des Ministeriums des Innern erteilt werden muß.

(4) Der Beamte wird nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Wenn diese eine Prüfung vorschreibt, schließt die Einführungszeit mit der Aufstiegsprüfung ab, die der Laufbahnprüfung entsprechen soll.

(5) Beim Aufstieg ohne Prüfung tritt an deren Stelle die Feststellung der Befähigung durch das Fachministerium.

(6) Bei der Befähigungsfeststellung berücksichtigt das Fachministerium die Empfehlung eines bei ihm gebildeten ständigen Ausschusses, die dieser nach einer persönlichen Vorstellung des Beamten abgibt. Die Vorstellung wird nach den Befähigungsanforderungen unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung gestaltet. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen. Der Ausschuß besteht aus drei Mitgliedern. Beamte, die bereits bei der Zulassung zum Aufstieg mitgewirkt haben, sind ausgeschlossen. Verfahren und Anforderungen werden durch das Fachministerium allgemein festgelegt. Im übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(7) Regelungen über den Erwerb der Befähigung beim Aufstieg in Laufbahnen, die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt sind, trifft das Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.

(8) Wenn die Befähigung noch nicht festgestellt werden kann, soll die Einführungszeit beim prüfungsfreien Aufstieg einmal, im übrigen nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen, verlängert werden. Ein Beamter, der endgültig die Befähigung nicht erhält, tritt in die frühere Beschäftigung zurück.

(9) Ein Amt der neuen Laufbahn darf einem Beamten erst verliehen werden, wenn er sich nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in den Aufgaben dieser Laufbahn bewährt hat. Die Bewährungszeit soll sechs Monate nicht überschreiten. Ein Beamter, der sich endgültig nicht in den Aufgaben der neuen Laufbahn bewährt hat, tritt in die frühere Beschäftigung zurück.

(10) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(11) Für die Berechnung der Dienstzeiten, die nach den §§ 17 bis 28 Voraussetzung für den Aufstieg sind, gilt § 10 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 entsprechend.

Kapitel 2
Einfacher Dienst

§ 15 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

§ 16 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs Monate. Er umfaßt eine theoretische und eine praktische Ausbildung.

(2) Der Vorbereitungsdienst soll gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, daß die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Ausbildung für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt wird. Zeiten einer Ausbildung gemäß § 15 können nicht angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet das Fachministerium.

(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung ab, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Schließt er mit einer Prüfung ab und werden die Voraussetzungen einer Kürzung nach Absatz 2 Sätze 1 und 2 durch ein Abschluß- oder Prüfungszeugnis nachgewiesen, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des abgeleisteten Vorbereitungsdienstes. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Für einen Beamten, der das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung oder des Prüfungsergebnisses nach den Sätzen 1 bis 3. (4) Absatz 3 Sätze 3 und 4 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Das Beamtenverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf der Fristen nach § 31 Abs. 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt, gerechnet vom Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

Kapitel 3
Mittlerer Dienst

§ 17 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens den Abschluß einer Realschule oder den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

(2) Von Bewerbern für Laufbahnen des technischen Dienstes können außerdem in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen zusätzlich entsprechende Kenntnisse oder praktische Fähigkeiten gefordert werden.

§ 18 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwei Jahre. Er soll diese Dauer nicht überschreiten.

(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung. Die fachtheoretische Ausbildung dauert in der Regel sechs Monate.

(3) Nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen kann der Vorbereitungsdienst gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, daß die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Zeiten nach Satz 1 sind anzurechnen, wenn die Ausbildung für die Laufbahn üblicherweise nicht im Beamtenverhältnis durchgeführt wird. Zeiten einer Ausbildung gemäß § 17 können nicht angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet das Fachministerium.

§ 19 Prüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 18 Abs. 3 um Zeiten eines geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen beruflichen Bildungsganges gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.

(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Für einen Beamten, der die Prüfung endgültig nicht besteht, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Ihm kann, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes zuerkannt werden.

(3) Absatz 2 Sätze 1 und 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Das Beamtenverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf der Fristen nach § 31 Abs. 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt, gerechnet vom Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 20 Aufstieg

Ein Beamter des einfachen Dienstes kann zum Aufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn er sich in einer Dienstzeit gemäß § 14 Abs. 11 von mindestens vier Jahren bewährt hat.

Kapitel 4
Gehobener Dienst

§ 21 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist.

§ 22 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) Der Vorbereitungsdienst besteht aus fachtheoretischen und berufspraktischen Studienzeiten. Die fachtheoretischen Studienzeiten sollen mindestens 18 Monate dauern. In der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung kann bestimmt werden, daß auf die fachtheoretischen Studienzeiten andere Studienzeiten bis zu einem Jahr, auf die berufspraktischen Studienzeiten Zeiten eines Vorbereitungsdienstes einer gleichwertigen Laufbahn des gehobenen Dienstes oder einer vergleichbaren Laufbahn des höheren Dienstes oder für die Ausbildung förderliche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit bis zu sechs Monaten angerechnet werden können. Über die Anrechnung entscheidet das Fachministerium.

(3) Der Vorbereitungsdienst ist auf eine berufspraktische Ausbildung (einschließlich praxisbezogener Lehrveranstaltungen) in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben zu beschränken, soweit die für den Erwerb der Befähigung erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in einem mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang erworben sind. Der Vorbereitungsdienst dauert jedoch mindestens ein Jahr. In der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung kann ferner bestimmt werden, daß auf den Vorbereitungsdienst Zeiten einer förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit oder Zeiten des Vorbereitungsdienstes einer gleichwertigen Laufbahn des gehobenen Dienstes oder einer vergleichbaren Laufbahn des höheren Dienstes angerechnet werden können. Es ist jedoch ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abzuleisten.

§ 23 Prüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst durch Anrechnung von Zeiten nach § 22 Abs. 3 gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.

(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Für einen Beamten, der die Prüfung endgültig nicht besteht, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Ihm kann, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zuerkannt werden.

(3) Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Das Beamtenverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf der Fristen nach § 31 Abs. 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt, gerechnet vom Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 23a Hochschulprüfung als Laufbahnprüfung

Für Laufbahnen nach § 18 Abs. 4 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt gilt Anlage 4 .

§ 24 Aufstieg

(1) Ein Beamter des mittleren Dienstes kann zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen werden, wenn er sich in einer Dienstzeit gemäß § 14 Abs. 11 von mindestens sieben Jahren bewährt und ein Beförderungsamt erreicht hat.

(2) Der Beamte nimmt an den in § 22 Abs. 2 bis 4 eingerichteten Studiengängen teil. In der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung kann bestimmt werden, daß vor Zulassung zum Aufstieg die Fachhochschulreife erworben wird. Soweit der Beamte während seiner bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben hat, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, können die Fachstudien und die berufspraktischen Studienzeiten jeweils um höchstens sechs Monate gekürzt werden.

(3) In den Laufbahnen, in denen ein Ausbildungsgang nach § 22 Abs. 2 nicht eingerichtet ist, umfaßt die dreijährige Einführungszeit eine wissenschaftsorientiert zu gestaltende Fachausbildung und eine berufspraktische Ausbildung von je 18 Monaten. Wenn ein dienstliches Interesse besteht, kann den Aufstiegsbewerbern Gelegenheit gegeben werden, die für die Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden in einem Studiengang einer Fachhochschule zu erwerben. Von der Fachausbildung kann abgesehen werden, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung bestimmt, daß die Aufstiegsbewerber in einer Prüfung den Erwerb der für die Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden nachweisen. Soweit die Aufstiegsbewerber während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die berufspraktische Ausbildung um sechs Monate gekürzt werden.

Kapitel 5
Höherer Dienst

§ 25 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer das für seine Laufbahn vorgeschriebene Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen hat. Die Regelstudienzeit muß nach der Prüfungsordnung für den Studiengang mindestens drei Jahre dauern. Das Studium muß geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

§ 26 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Zeiten

  1. einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staatsprüfung oder Hochschulprüfung sind,
  2. einer beruflichen Tätigkeit, die nach Bestehen einer der in Nummer 1 genannten Prüfungen zurückgelegt und geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln,
  3. des Vorbereitungsdienstes einer gleichwertigen Laufbahn des höheren Dienstes

angerechnet werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 1 und 2 ist jedoch ein Vorbereitungsdienst von mindestens einem Jahr, im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 von mindestens sechs Monaten abzuleisten.

§ 27 Prüfung

(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Ist der Vorbereitungsdienst nach § 26 Abs. 2 um Zeiten eines geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen beruflichen Bildungsganges gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung insbesondere Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.

(2) Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Für einen Beamten, der die Prüfung endgültig nicht besteht, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Ihm kann, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen, die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuerkannt werden.

(3) Absatz 2 Sätze 1 und 2 gilt auch für eine Teilprüfung oder Zwischenprüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. Das Beamtenverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf der Fristen nach § 31 Abs. 3 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt, gerechnet vom Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 28 Aufstieg

(1) Ein Beamter des gehobenen Dienstes kann zum Aufstieg ohne Prüfung in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn er sich in einer Dienstzeit gemäß § 14 Abs. 11 von zehn Jahren bewährt und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe a 11 erreicht hat.

(2) Die Einführungszeit soll zwei Jahre dauern. Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung kann festlegen, daß sie einen fachtheoretischen Ausbildungsgang oder einen wissenschaftlich ausgerichteten Bildungsgang, der an geeigneten Bildungseinrichtungen innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes durchgeführt werden kann, umfaßt.

(3) Dienstzeiten in der Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung können bis zu einem Jahr auf die Einführungszeit angerechnet werden, wenn der Beamte während seiner bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben hat.

Kapitel 6
Laufbahnen besonderer Fachrichtungen

§ 29 Allgemeines

Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung ( § 20 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt) sind die in den Anlagen 1 bis 3 aufgeführten Laufbahnen. Für sie gelten die Vorschriften für Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst, soweit in diesem Kapitel und in den Anlagen nichts anderes bestimmt ist. Die auf Grund der Anlagen für bestimmte Laufbahnen zulässigen Festlegungen der Vorbildungsvoraussetzungen durch das Fachministerium gelten allgemein. Nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Ministerium des Innern werden sie im Ministerialblatt bekanntgegeben.

§ 30 Einstellungsvoraussetzungen

(1) Die Laufbahnbefähigung kann vom Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern festgestellt werden, wenn die in den Anlagen aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind und eine hauptberufliche Tätigkeit, die in der Laufbahn

des mittleren Dienstes zwei Jahre,

des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate,

des höheren Dienstes drei Jahre und sechs Monate

nicht unterschreiten darf, nachgewiesen wird, soweit in den Anlagen keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

(2) Die hauptberufliche Tätigkeit muß nach Erwerb der Bildungsvoraussetzungen geleistet worden sein. Sie ist für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geeignet, wenn sie

  1. nach ihrer Fachrichtung den für die Einstellung geforderten Bildungsvoraussetzungen und den fachlichen Anforderungen der Laufbahn und
  2. nach ihrer Schwierigkeit der Tätigkeit eines Beamten derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn

entspricht.

§ 31 Verkürzung der Probezeit

Bei der Verkürzung der Probezeit nach § 6 Abs. 6 tritt an die Stelle der Laufbahnprüfung die Prüfung, mit der der für die Laufbahn vorgeschriebene Studiengang an einer Hochschule abgeschlossen wird. Hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die nach § 30 berücksichtigt worden sind, können nicht gemäß § 6 Abs. 4 auf die Probezeit angerechnet werden.

Kapitel 7
Bewährungsbewerber

§§ 32 bis 34 Allgemeines

§ 35 Dauer der Probezeit

(1) Für Bewerber, die nach Maßgabe der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet a Abschnitt III Nr. 2 c des Einigungsvertrages zu Beamten auf Probe ernannt wurden (Bewährungsbewerber), dauert die Probezeit drei Jahre. Der Landespersonalausschuß kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde die Probezeit in Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes bis auf sechs Monate, in Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes bis auf ein Jahr abkürzen, wenn Tätigkeiten im öffentlichen Dienst nach dem 2. April 1991, die nicht bereits als Bewährungszeiten berücksichtigt worden sind, nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben.

(2) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann diese bis zur Dauer von fünf Jahren verlängert werden.

(3) § 6 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(4) Nach einem Laufbahngruppenwechsel kann die in der bisherigen Laufbahn abgeleistete Probezeit auf die Probezeit in der höheren Laufbahn angerechnet werden. Die Mindestprobezeit in der höheren Laufbahn beträgt ein Jahr. Absatz 1 bleibt unberührt.

§ 36 Sonderregelungen für Beamte des einfachen und mittleren Dienstes

(1) Die Anstellung von Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes kann in einem Beförderungsamt und während der Probezeit erfolgen.

(2) Die Beförderung während der Probezeit ist zulässig. § 2 Abs. 6 Satz 1 findet keine Anwendung.

§ 37 Laufbahngruppenwechsel

(1) Nach der Feststellung der Befähigung gemäß §§ 33, 34 und 38 Abs. 3 ist die Übertragung des Eingangsamtes einer höheren Laufbahn auch ohne Durchlaufen der Ämter der bisherigen Laufbahn zulässig.

(2) Die in der bisherigen Laufbahn abgeleistete Probezeit kann auf die Probezeit in der höheren Laufbahn angerechnet werden. Die Mindestprobezeit in der höheren Laufbahn beträgt ein Jahr. § 35 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 38 Zuständigkeiten

(1) (aufgehoben)

(2) Ob sich der Beamte während der Probezeit bewährt und damit seine Befähigung bestätigt hat, entscheidet die oberste Dienstbehörde.

(3) Die Befugnisse nach Absatz 2 für die Laufbahnen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes können ganz oder teilweise auf andere Behörden oder Stellen übertragen werden.

Kapitel 8
Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG

§ 38a Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die Anerkennung von Berufsqualifikationen von Personen aus anderen Mitgliedstaaten als Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung 755/2008 vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10). Sie finden keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung im Sinne des Artikels 39 Abs. 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft .

(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist

  1. jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
  2. jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und
  3. jeder andere Vertragsstaat, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.

§ 38b Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Eine Berufsqualifikation, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet den unmittelbaren Zugang zu einem reglementierten Beruf zu erhalten, ist auf Antrag als Laufbahnbefähigung, die der Fachrichtung der Berufsqualifikation entspricht, anzuerkennen, wenn

  1. die Tätigkeiten, die der Antragsteller auf der Grundlage der Anerkennung im öffentlichen Dienst ausüben möchte, denen des Berufes, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, vergleichbar sind,
  2. die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise (Qualifikationsnachweise) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind,
  3. die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Antragstellers zumindest unmittelbar unter dem für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Niveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt,
  4. die Qualifikationsnachweise im Vergleich zu dem für die Laufbahnbefähigung geforderten Schulabschluss oder Berufsabschluss weder ein zeitliches noch ein inhaltliches Defizit im Sinne des § 38c Abs. 2 und 3 aufweisen, trotz eines solchen Defizits die Anerkennung nach § 38c Abs. 1 nicht von Ausgleichsmaßnahmen abhängig gemacht wird oder ein solches Defizit durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen wurde und
  5. der Antragsteller nicht wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder vergleichbar gewichtiger Gründe für den Zugang zum Beamtenverhältnis ungeeignet ist.

Reglementiert ist ein Beruf dann, wenn dessen Aufnahme und Ausübung durch staatliche Rechtsvorschriften an das Vorliegen bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist.

(2) Hat der Antragsteller in einem Mitgliedstaat, der die Berufsausübung nicht reglementiert hat, zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf vollzeitlich ausgeübt, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Qualifikationsnachweis bescheinigt, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Eine zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der vorgelegte Qualifikationsnachweis eine reglementierte Ausbildung gemäß eines der Qualifikationsniveaus des Artikels 11 Buchst. b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG abschließt.

(3) Ein Qualifikationsnachweis im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG ist einem Qualifikationsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt. Einem Qualifikationsnachweis nach Absatz 1 ist ebenfalls jeder in einem Drittland ausgestellte Qualifikationsnachweis gleichgestellt, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats besitzt, der diesen Qualifikationsnachweis nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt.

§ 38c Ausgleichsmaßnahmen

(1) Wird ein zeitliches oder inhaltliches Defizit festgestellt, kann die Anerkennung der Berufsqualifikation von einer Eignungsprüfung ( § 38d) oder von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang ( § 38e) nach Wahl des Antragstellers abhängig gemacht werden. Diese Ausgleichsmaßnahmen sind nicht zu fordern,

  1. soweit im Rahmen der bisherigen Berufspraxis erworbene Kenntnisse das zeitliche oder inhaltliche Defizit ausgleichen oder
  2. wenn die Anforderungen einer gemeinsamen Plattform im Sinne des Artikels 15 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind.

(2) Ein zeitliches Defizit liegt vor, wenn die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geforderten Dauer der fachtheoretischen Ausbildung liegt.

(3) Ein inhaltliches Defizit liegt vor, wenn

  1. die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die im Land Sachsen-Anhalt vorgeschrieben sind oder
  2. die Laufbahnbefähigung die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Herkunftsmitgliedstaat und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschrieben wird und sie sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden, die der Antragsteller vorlegt.

Sich wesentlich unterscheidende Fächer sind Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der für die Laufbahnbefähigung geforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist.

(4) Abweichend von Absatz 1 ist eine Berufsqualifikation für Laufbahnen des gehobenen und höheren Dienstes, deren Aufgabenausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und bei denen Beratung oder Beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, nur anzuerkennen, wenn mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt wurde.

§ 38d Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden.

(2) Die Eignungsprüfung wird von dem für die Laufbahn zuständigen Fachministerium durchgeführt. Es kann hierfür eine andere Behörde bestimmen.

(3) Die in den für die jeweilige Laufbahnprüfung geltenden Prüfungsvorschriften genannten Prüfungsgebiete gelten als mögliche Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung. Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen, bei Laufbahnen des gehobenen Dienstes nach § 23a und in den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt bestimmen sich die Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung anhand der Prüfungsgebiete, die den Abschlüssen zugrunde liegen, die für die Laufbahnbefähigung gefordert werden.

(4) Das für die Laufbahn zuständige Fachministerium erstellt ein Verzeichnis derjenigen Prüfungsgebiete im Sinne des Absatzes 3, die von den vorgelegten Qualifikationsnachweisen des Antragstellers nicht abgedeckt werden. Aus diesem Verzeichnis wählt es diejenigen Prüfungsgebiete als Gegenstand der Eignungsprüfung aus, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für eine Tätigkeit im Rahmen der angestrebten Laufbahnbefähigung ist.

(5) Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass im Herkunftsmitgliedstaat bereits eine berufliche Qualifikation vorliegt.

(6) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die zuständige Behörde kann einen weiteren Prüfungsteil (Aktenvortrag oder gleichwertige Leistung) vorschreiben. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist § 13 Abs. 3 anzuwenden. Werden die Prüfungsleistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. Im Falle des Nichtbestehens kann die Eignungsprüfung einmal wiederholt werden.

§ 38e Anpassungslehrgang

(1) Der Anpassungslehrgang ist die Ausübung von Aufgaben der angestrebten Laufbahn unter der Verantwortung eines qualifizierten Inhabers der angestrebten Laufbahnbefähigung. Er dient dem Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten, die dem Antragsteller nach dem festgestellten Defizit für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung noch fehlen. Der Anpassungslehrgang kann mit einer Zusatzausbildung einhergehen.

(2) Für die Durchführung und Organisation des Anpassungslehrgangs und der gegebenenfalls notwendigen Zusatzausbildung ist das für die Laufbahn zuständige Fachministerium zuständig. Es kann eine andere Behörde mit der Durchführung und Organisation beauftragen. Dies gilt insbesondere für die gegebenenfalls notwendige Zusatzausbildung.

(3) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern. Die konkreten Inhalte und die konkrete Dauer werden unter Berücksichtigung des festgestellten Defizits im Hinblick auf die Erfordernisse der jeweiligen Laufbahn von der zuständigen Behörde festgelegt. Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst darf der Anpassungslehrgang die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten.

(4) Der Lehrgangsteilnehmer befindet sich während des Anpassungslehrgangs in einem öffentlich-rechtlichen Berufsqualifikations-Anerkennungsverhältnis. Die Rechte und Pflichten während des Anpassungslehrgangs werden durch Vertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Lehrgangsteilnehmer festgelegt. Dienstobliegenheiten werden nicht übertragen. Eine Vergütung oder ein sonstiges Entgelt wird nicht gewährt.

(5) Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Wunsch des Lehrgangsteilnehmers oder wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen des Lehrgangsteilnehmers der Fortführung entgegenstehen.

(6) Der Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Zur Bewertung wird die Notenskala des § 13 Abs. 3 herangezogen. Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden. Im Falle des Nichtbestehens kann der Anpassungslehrgang einmal wiederholt werden.

§ 38f Verfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung ist schriftlich an das für die Laufbahn zuständige Fachministerium zu richten. Es ist darzulegen, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst angestrebt wird.

(2) Dem Antrag sind beizufügen

  1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates,
  2. Qualifikationsnachweise,
  3. Bescheinigungen oder Urkunden des Herkunftsmitgliedstaates darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegende berufliche Verfehlungen oder sonstige, die Eignung in Frage stellende Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,
  4. eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung der Qualifikationsnachweis berechtigt,
  5. Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach Erwerb des Qualifikationsnachweises in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises und
  6. ein Nachweis über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbücher oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen.

(3) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und fordert ihn auf, die gegebenenfalls noch fehlenden Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vorzulegen. Kann die Frist aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, ist sie auf Antrag zu verlängern.

(4) Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung ist dem Antragsteller spätestens innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen. Ein festgestelltes Defizit wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung enthält auch Informationen zu den möglichen Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere zu den Prüfungsgebieten einer Eignungsprüfung, sowie gegebenenfalls eine Aufforderung zur Ausübung des Wahlrechts innerhalb einer Frist von einem Monat. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Sofern die Voraussetzungen des § 38b erfüllt sind, wird mit der Entscheidung nach Absatz 4 die Befähigung für die betreffende Laufbahn anerkannt. Sofern ein zeitliches oder inhaltliches Defizit erst noch auszugleichen ist, erfolgt die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erst nach erfolgreichem Abschluss der Ausgleichsmaßnahme.

(6) Im Falle einer Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung ist in der schriftlichen Mitteilung darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.

(7) Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung ist abzulehnen, wenn

  1. die Voraussetzungen des § 38b nicht erfüllt sind,
  2. die für die Anerkennung noch fehlenden Unterlagen trotz Aufforderung nicht fristgerecht vorgelegt worden sind,
  3. der Antragsteller die Ausgleichsmaßnahme endgültig nicht bestanden hat oder
  4. der Antragsteller sich einer Ausgleichsmaßnahme aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unterzogen hat.

§ 38g

Sofern mit dem Erwerb der Laufbahnbefähigung die Befugnis verbunden ist, eine Bezeichnung zu führen, wird diese als Berufsbezeichnung geführt.

§ 38h

(1) In den Fällen des Titels III Kapitel II und III der Richtlinie 2005/36/EG finden § 38b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4, Abs. 2 und 3 Satz 1, §§ 38c bis 38e und § 38f Abs. 2 Nr. 6, Abs. 4, 5 und 7 Nrn. 3 und 4 keine Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antragsteller in den Fällen des Titels III Kapitel II der Richtlinie 2005/36/EG spätestens innerhalb von vier Monaten und in den Fällen des Titels III Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG spätestens innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.

Kapitel 9
Umschulung

§ 38i Befähigungserwerb durch Umschulung

(1) Soll einem Beamten im Fall des § 26 Abs. 2 Satz 1, § 42 Abs. 3 Satz 1 oder § 45 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt ein Amt einer Laufbahn übertragen werden, für die er die Befähigung nicht besitzt, hat er an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen zum Erwerb derselben teilzunehmen. Das Nähere bestimmt das Fachministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern.

(2) Die Befähigung wird nach Umschulung durch das Fachministerium festgestellt.

Teil 3
Andere Bewerber

§ 39 Allgemeine Einstellungsvoraussetzungen

(1) Andere Bewerber ( § 21 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt) dürfen nur eingestellt werden, wenn keine geeigneten Laufbahnbewerber nach den Vorschriften der §§ 15 bis 31 zur Verfügung stehen oder wenn die Berücksichtigung eines anderen Bewerbers von besonderem Vorteil für die dienstlichen Belange ist. Es gelten die Vorschriften für Laufbahnbewerber, soweit in diesem Teil nichts anderes geregelt ist.

(2) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist, können andere Bewerber nicht eingestellt werden. Die Laufbahnbefähigung wird auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch den Landespersonalausschuß festgestellt.

(3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn

  1. sie mindestens 30 Jahre, in Laufbahnen des höheren Dienstes mindestens 32 Jahre, alt sind und
  2. sie nicht älter als 50 Jahre alt sind.

(4) Die Dauer der Probezeit gemäß § 7 erhöht sich jeweils um ein Jahr. Sie beträgt mindestens drei Jahre. § 6 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(5) Der Landespersonalausschuß kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von den Absätzen 3 und 4 zulassen.

Teil 4
Dienstliche Beurteilungen

§ 40 Allgemeines

Die obersten Dienstbehörden werden ermächtigt, für die Beamten ihres Geschäftsbereiches Beurteilungsrichtlinien zu erlassen.

§ 41 (aufgehoben)

Teil 5
Fortbildung

§ 42 Fortbildung

(1) Die dienstliche Fortbildung ist zu fördern. Bei unmittelbaren Landesbeamten wird sie durch zentrale Fortbildungsmaßnahmen der Landesregierung durchgeführt, soweit sie nicht besonderen Fortbildungseinrichtungen einzelner oberster Dienstbehörden obliegt.

(2) Der Beamte ist verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Fähigkeiten zur Wahrnehmung seines oder eines gleichbewerteten Dienstpostens dienen. Im übrigen ist der Beamte verpflichtet, sich durch eigene Fortbildung über die Anforderungen seiner Laufbahn unterrichtet zu halten, auch soweit dies der Anpassung an erhöhte und veränderte Anforderungen dient.

(3) Dem Beamten soll seiner Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an nach Bedarf eingerichteten Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höherbewertete Tätigkeiten zu fördern. Bei der Auswahl des Beamten sollen die Erfordernisse der Personalwirtschaft besonders berücksichtigt werden.

(4) Ein Beamter, der durch Fortbildung seine Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert hat, ist zu fördern. Vor allem ist ihm nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, seine Fähigkeiten und Fachkenntnisse in höherbewerteten Dienstgeschäften anzuwenden und hierbei seine besondere fachliche Eignung nachzuweisen.

Teil 6
Übernahme von Beamten und Richtern

§ 43 Übernahme von Beamten und Richtern

(1) Bei der Übernahme von Beamten und Richtern oder früheren Beamten oder Richtern von Dienstherren außerhalb des Geltungsbereiches des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt ist diese Verordnung anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) (aufgehoben)

(3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als abgeleistet, als der Beamte nach Erwerb der Befähigung eine Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Probe oder nach der Verleihung eines Amtes in der entsprechenden oder einer gleichwertigen Laufbahn zurückgelegt und sich bewährt hat.

(4) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Verordnung hierfür nicht vorgelegen haben.

(5) Wird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.

(6) Tritt ein Richter, der ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 bekleidet, in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes ein, kann ihm ein Amt der Besoldungsgruppe a 14 frühestens ein Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe a 15 frühestens zwei Jahre nach der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einem Richter, der ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 bekleidet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe a 16 unter entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 5 Satz 2 übertragen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Staatsanwälte entsprechend.

Teil 7
Übertragung und Durchlaufen von Ämtern; erleichterter Aufstieg

§§ 44 bis 48 (aufgehoben)

Teil 8
Schlußvorschriften

§ 49 Sprachliche Gleichstellung


Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 50 Übergangsvorschriften

(1) (aufgehoben)

(2) Für Beamte, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung in ein Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt wurden, gilt § 10 Abs. 5 Sätze 1 und 2 nicht.

(3) (aufgehoben)

(4) 1 (aufgehoben)

(5) Für Beamte des mittleren Steuerverwaltungsdienstes, die vor dem 1. Januar 1992 in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen wurden und die ihre Laufbahnbefähigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erworben haben, gilt § 24 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß von dem Erfordernis einer Mindestdienstzeit abgesehen werden kann. Dies gilt nur für Beamte, die vor ihrer Ernennung zum Beamten auf Widerruf als Angestellte in der Steuerverwaltung tätig waren.

§ 51 (aufgehoben)

§ 52 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des höheren Dienstes Anlage 1
(zu § 29 Satz 1)
Besondere Fachrichtung Vorbildungsvoraussetzungen (wissenschaftlicher Studiengang) Abweichungen von § 30
Dienst als Archäologe Archäologie  
Dienst als Arzt Medizin; Approbation Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit: drei Jahre; Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinalassistent geleisteten Tätigkeit werden angerechnet.
Dienst als Biologe Biologie oder nach näherer Bestimmung des Fachministeriums  
Dienst als Chemiker Chemie oder nach näherer Bestimmung des Fachministeriums  
Eichtechnischer Dienst Elektrotechnik
Maschinenbau
Physik
Qualitätssicherung und Fertigungsmeßtechnik
Mathematik
 
Fischereiverwaltungsdienst Biologie
Betriebswirtschaft
 
Geologischer Dienst Geologie
Paläontologie
Geophysik
Mineralogie
Vermessungswesen
Physik
Chemie
Mathematik
Bergbauwissenschaften
Bauingenieurwesen
Biologie/Botanik
Gartenbauwissenschaften
Agrarwissenschaften
 
Dienst als Historiker Geschichte  
Dienst als Informatiker Informatik  
Dienst als Konservator Architektur
Kunstgeschichte
Bauingenieurwesen
 
Dienst als Kunsthistoriker Kunstgeschichte  
Landesplanungsdienst Geographie
Bauingenieurwesen
Architektur (Studienschwerpunkt: Städtebau)
Bergbau
Agrarwissenschaften
Forstwissenschaften
Volkswirtschaft
Betriebswirtschaft
Wirtschaftsingenieurwesen
Soziologie
Landespflege
Raumplanung
Umweltschutz
 
Dienst als Lebensmittelchemiker Lebensmittelchemie Anrechnung der zusätzlichen vorgeschriebenen Ausbildung auf die hauptberufliche Tätigkeit
Dienst als Musikwissenschaftler Musikwissenschaften  
Dienst als Pharmazeut Pharmazie Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit: drei Jahre nach Erteilung der Approbation
Dienst als Physiker Physik oder nach näherer Bestimmung des Fachministeriums  
Dienst als Psychologe Psychologie  
Sozialdienst Pädagogik Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit für Bewerber mit staatlicher Anerkennung als Sozialarbeiter und/oder Sozialpädagoge: drei Jahre
  Psychologie
Sozialwissenschaften
politische Wissenschaften

oder nach näherer Bestimmung
des Fachministeriums

 
Statistischer Dienst Statistik
Betriebswirtschaft
Volkswirtschaft
Sozialwissenschaften
Mathematik
Agrarwissenschaften
Informatik
 
Stenographischer Dienst nach näherer Bestimmung des Präsidenten des Landtages und erforderliche Fähigkeiten auf dem Gebiet der Stenographie Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit: sechs Monate, wenn die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren Dienstes mit Vorbereitungsdienst nachgewiesen wird und für die Laufbahn mit Vorbereitungsdienst und die des höheren stenographischen Dienstes derselbe Studiengang vorgeschrieben und der abgeleistete Vorbereitungsdienst förderlich ist.
Technischer Dienst bei der amtlichen Materialprüfung/Bergbauverwaltung/Geologieverwaltung Maschinenbau Elektrotechnik/Nachrichtentechnik
Eisenbahnwesen
Verkehrsingenieurwesen
Energieingenieurwesen
Chemie
Physik
Hüttenwesen
Verfahrenstechnik
Umwelttechnik
Werkstoffwesen
 
Wirtschaftsverwaltungsdienst bei den Handwerks- und Industrie- und Handelskammern Volkswirtschaft
Betriebswirtschaft Wirtschaftsingenieurwesen
 
Besonderer Verwaltungsdienst Volkswirtschaft Betriebswirtschaft
Wirtschaftsingenieurwesen
Sozialwissenschaften politische Wissenschaften
Verwaltungswissenschaften
Betriebswirtschaft Wirtschaftsingenieurwesen

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Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des gehobenen Dienstes Anlage 2
(zu § 29 Satz 1)
Besondere Fachrichtung Vorbildungsvoraussetzungen (Studiengang an einer Fachhochschule oder gleichstehender Studiengang) Abweichungen von § 30
Dienst als Informatikerin/Dienst als Informatiker Informatik/ E-Administration Förderliche hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst vor Erwerb der Bildungsvoraussetzung kann angerechnet werden.
Landesplanungsdienst Bauingenieurwesen
Bergbau Forstwirtschaft
Kartographie
Landespflege
Umweltschutz
Betriebswirtschaft
 
Pädagogischer Dienst bei Justizvollzugseinrichtungen Befähigung für das Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit: vier Jahre an einer Justizvollzugseinrichtung oder zwei Jahre, wenn der Bewerber die Probezeit für das Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen erfolgreich abgeleistet hat oder ein Jahr, wenn der Bewerber nach erfolgreicher Ableistung der Probezeit mindestens ein Jahr an einer öffentlichen Schule oder staatlich anerkannten Ersatzschule tätig gewesen ist.
Soziale Dienste im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz Sozialarbeit/Sozialpädagogik
Staatliche Anerkennung
als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge
Anrechnung der berufspraktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die staatliche Anerkennung ist, auf die hauptberufliche Tätigkeit, wenn sie im öffentlichen Dienst oder bei öffentlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden abgeleistet wurde.
Technischer Dienst bei der amtlichen Materialprüfung/Bergverwaltung/Geologieverwaltung Bergbau
Verfahrenstechnik
Werkstoffwesen
Elektrotechnik/Nachrichtentechnik
Eisenbahnwesen
Verkehrswesen
Maschinenbau
Wasserbau
Kartographie/Landkartentechnik
physikalische Technik
Vermessungswesen/Bergvermessungswesen
Chemie
Landbau/Landtechnik
Geologieingenieurwesen
 
Wirtschaftsverwaltungsdienst bei den Handwerks- und Industrie- und Handelskammern Betriebswirtschaft
Wirtschaftsingenieurwesen
 

 

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Laufbahn besonderer Fachrichtung des mittleren Dienstes Anlage 3
(zu § 29 Satz 1)
Besondere Fachrichtung Vorbildungsvoraussetzungen Abweichungen von § 30
Werkdienst im Justizvollzug Meisterprüfung eines Handwerks Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit: ein Jahr;
( § 46 der Handwerksordnung) oder eine Meisterprüfung in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft ( § 81 des Berufsbildungsgesetzes) für Beamte des allgemeinen Justizvollzugsdienstes, die die entsprechenden Vorbildungsvoraussetzungen erfüllen und in die Laufbahn übernommen werden sollen, mindestens sechs Monate

 

.

Einstellungsvoraussetzungen für Laufbahnen des gehobenen Dienstes nach § 23a Anlage 4
(zu § 23a)
Laufbahn Einstellungsvoraussetzungen  
Laufbahn des gehobenen Bibliotheksdienstes mit Prüfung abgeschlossener Studiengang Bibliothekswesen oder Informations- und Dokumentationswesen  
Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes mit Prüfung abgeschlossener Studiengang Öffentliche Verwaltung oder Verwaltungsökonomie/Öffentliches Dienstleistungsmanagement  

________________
1) Absatz 4 in Kraft mit Wirkung vom 3. Oktober 1990

ENDE

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