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Änderungstext
Gesetz zur Änderung landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -
Vom 25. Juli 2007
(GVBl. Nr. 18 vom 31.07.2007 S. 236)
Artikel 1
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2005 (GVBl. LSa S. 108) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "gelten" wird durch das Wort "fortgelten" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Soweit versorgungsrechtliche Regelungen auf die Besoldung Bezug nehmen, gilt Satz 1 entsprechend."
b) Nach Absatz 1 wird der neue Absatz 2 eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. In § 2 Satz 1 wird das Wort "Anlage" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.
3. Nach Abschnitt 2 wird der Abschnitt 2a mit den § § 18a bis 18c eingefügt.
4. Nach § 19 wird der § 19a eingefügt.
5. Die Anlage zu § 2 Satz 1 erhält die Bezeichnung "Anlage 1".
6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4
4. Die Gewährung einer Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes bedarf des Einvernehmens mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium.
wird aufgehoben.
bb) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
b) In der Besoldungsordnung B wird der Besoldungsgruppe B 2 die Nummer 13 angefügt.
7. Nach der Anlage 1 werden der Anhang 1 mit den Anlagen 2 bis 26 (gültig vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2008) sowie der Anhang 2 mit den Anlagen 2 bis 18 (gültig ab 1. Mai 2008) und den Anlagen 19 bis 26 (gültig vom 1. Mai 2008 bis 31. Dezember 2009) angefügt.
Artikel 2
Änderung des Beamtenrechtlichen Sonderzahlungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
In § 2 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtlichen Sonderzahlungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. November 2003 (GVBl. LSa S. 334), geändert durch Artikel 1des Gesetzes vom 17. Dezember 2004 (GVBl. LSa S. 834), wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind beträgt die Sonderzahlung 400 Euro."
Artikel 3
Änderung des Ministergesetzes
§ 9 des Ministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2000 (GVBl. LSa S. 128), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSa S. 698), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"1. ein Amtsgehalt
a) und zwar aa) der Ministerpräsident in Höhe von 110 v. H. und bb) die Minister in Höhe von 100 v. H. vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 des in Anlage 19 und ab 1. Januar 2010 des in Anlage 2 des Landesbesoldungsgesetzes ausgewiesenen Tabellenwertes der Besoldungsgruppe B 11 und b) einen Familienzuschlag in Höhe des einem Landesbeamten der Besoldungsgruppe B'9 des Landesbesoldungsgesetzes zustehenden Familienzuschlags." |
2. Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Das Amtsgehalt nach Satz 1 Nr. 1 nimmt an den für die Landesbeamten jeweils geltenden linearen Besoldungsanpassungen teil."
Artikel 4
Neubekanntmachungserlaubnis
Das Ministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Landesbesoldungsgesetzes und des Beamtenrechtlichen Sonderzahlungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der vom 1. Januar 2008 an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt machen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Artikel 3 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2007 in Kraft.
(Stand: 31.01.2021)
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