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LBesG - Landesbesoldungsgesetz
Besoldungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 3. März 2005
(GVBl. Nr. 14 vom 09.03.2005 S. 108; 25.07.2007 S. 336 07; 13.11.2007 S. 356; 12.08.2008 S. 290; 18.02.2009 S. 48; 09.12.2009 S. 598; 15.12.2009 S. 648 09 09a In-Kraft-Treten; 06.10.2011 S. 680 11aufgehoben)
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften fortgelten, die Besoldung der Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen des Landes und der Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen, die Beamten und Beamtinnen auf Widerruf sowie die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richter und Richterinnen. Soweit versorgungsrechtliche Regelungen auf die Besoldung Bezug nehmen, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Für die Besoldung und Versorgung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen gelten die am 31. August 2006 gültigen bundesrechtlichen Gesetze und Verordnungen als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 23, 24, 45 und 46 des Bundesbesoldungsgesetzes finden keine Anwendung. Das Ruhegehalt der nach § 120 Abs. 4 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten wird nicht um einen Versorgungsabschlag in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes vermindert. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich in den Fällen des Satzes 3 um die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis zum Ablauf des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird; dies gilt nicht, soweit die Zeit bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
§ 1a Geltung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der bisherigen Laufbahngruppen 09
(1) Soweit in besoldungs- und versorgungsrechtliehen Vorschriften auf die bisherigen Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes verwiesen wird, gelten als
(2) Einstiegsämter stehen Eingangsämtern im Sinne der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen gleich. Soweit sich aus den Besoldungsordnungen nichts anderes ergibt, stehen gleich:
§ 2 Landesbesoldungsordnungen 07
Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich nach der Anlage 1 - Landesbesoldungsordnungen A und B -. Die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen auf Zeit der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und der regionalen Kommunalverbände und anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen zu den Besoldungsgruppen richtet sich nach § 21 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes. Für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik stehen bei der Übernahme von Leitungsfunktionen an einer Schule die entsprechenden Ämter der Bundesbesoldungsordnung a oder der Landesbesoldungsordnung A zur Verfügung.
§ 3 Familienzuschlag
Ledige Beamte und Beamtinnen, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, erhalten den Familienzuschlag nach § 39 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(1) Bei Altersteilzeit nach § 66 des Landesbeamtengesetzes wird ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt, soweit die Altersteilzeit mit mindestens der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, in Anspruch genommen wird.
(2) Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 v. H. der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, bei Beamtinnen und Beamten mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) unter Berücksichtigung des § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes, zustehen würde. Zur Ermittlung dieser letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b des Einkommenssteuergesetzes), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8 v. H. der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.
(3) Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 2 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professorinnen und Professoren an Hoch-schulen, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen, sowie jährliche Einmal- und Sonderzahlungen.
(4) Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt.
(5) Für Beamtinnen und Beamte in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes gelten di6 Absätze 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass der Zuschlag auf der Grundlage von 88 v. H. der maß-gebenden Nettobesoldung bemessen wird. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung eines besonderen Altersteilzeitzuschlages für Polizeivollzugsbeamte und zur Änderung anderer beamtenrechtlicher und landesbesoldungs- und versorgungsrechtlicher Regelungen bereits bewilligte Altersteilzeit bleibt unberührt.
(6) Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt.
§ 4a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes 09
(1) Der nach § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Beamtin oder der Beamte vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand getreten ist und sie oder er
den Betrag in Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht überschreiten.
(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit nach Absatz 1 Nr. 1 anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht von § 50e Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erfasst werden, nach Vollendung des 17. Lebensjahres und vor Begründung des Beamtenverhältnisses zurückgelegt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf 66,97 v. H. nicht überschreiten. In den Fällen des § 14 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 sind verbleibende Kalendermonate unter Benutzung des Nenners 12 umzurechnen; § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte die Regelaltersgrenze nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte
§ 35 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Beamtin oder des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so tritt die Erhöhung mit dem Beginn des Antragsmonats ein.
(5) § 69e Abs. 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet Anwendung.
§ 4b Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen 09
(1) Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die vor . Vollendung der Regelaltersgrenze nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fuenftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-) Entschädigung gemäß § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes gewährt.
(2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-stand gegen die Beamtin oder den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes nicht gewährt.
(4) Der Ausgleich wird auch im Falle der Versetzung in den Ruhestand auf Antrag nach § 120 Abs. 4 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung gewährt.
§ 5 Aufwandsentschädigungen
(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten, der Beamtin, dem Richter oder der Richterin nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe finanzielle Aufwendungen dienstbezogen typischerweise entstehen.
(2) Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Verordnung Vorschriften über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Beamte und Beamtinnen der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen. Vor dem Erlass von Vorschriften für Beamte und Beamtinnen der Gemeinden, Landkreise, der Verwaltungsgemeinschaften und der regionalen Kommunalverbände und anderer überörtlicher kommunaler Einrichtungen sind die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen.
(3) Soweit Vorschriften nach Absatz 2 nicht erlassen worden sind, bedarf die Ausbringung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan oder einem entsprechenden Plan der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde und des Ministeriums der Finanzen oder der von ihnen bestimmten Stelle.
§ 6 Sonstige Zuwendungen
Neben den besoldungsrechtlichen Bezügen und neben Aufwandsentschädigungen dürfen die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ihren Beamten und Beamtinnen sonstige Geldzuwendungen nur nach den für die Beamten und Beamtinnen des Landes geltenden Bestimmungen gewähren. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die Beamten und Beamtinnen unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beamten und Beamtinnen einen eigenen Beitrag leisten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für sonstige Geldzuwendungen, die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute und öffentlich-rechtliche Versicherungen aus Gründen ihrer Stellung im Wettbewerb sowie deren Verbände gewähren.
§ 7 Anrechnung von Sachbezügen
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften über den Höchstbetrag der den Beamten, Beamtinnen, Richtern und Richterinnen für die Einräumung einer Dienstwohnung nach § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes anzurechnenden Dienstwohnungsvergütung (höchste Dienstwohnungsvergütung) zu erlassen.
(2) Die Beamten und Beamtinnen, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten freie Dienstbekleidung und Ausrüstung oder einen Dienstkleidungszuschuss.
(3) Die Gewährung von Heilfürsorge an Polizeivollzugsbeamte Polizeivollzugsbeamtinnen, Beamte und Beamtinnen des Feuerschutzdienstes, die im Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungsdienst (Einsatzdienst) stehen, bleibt unberührt.
§ 8 Dienstpostenbewertung
(1) Jeder Dienstposten, der mit einem Beamten oder einer Beamtin besetzt ist oder besetzt werden soll, ist nach sachgerechter Bewertung einem der in den Besoldungsordnungen aufgeführten Ämter zuzuordnen (Dienstpostenbewertung).
(2) Die Dienstpostenbewertung und die Verteilung der bewilligten Planstellen auf die Dienstposten sind für jede Behörde auszuweisen.
(3) Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen durch Verordnung Vorschriften über die Bewertung der Dienstposten der Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt.
§ 9 Einweisung in Planstellen
§ 49 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt gilt für die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend.
§ 10 Bezüge-Zuständigkeitsverordnung
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung die Behörden, die die Besoldung der Beamten Beamtinnen, Richter und Richterinnen des Landes festsetzen, zu bestimmen. Für die Beamten und Beamtinnen der Gemeinden, Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts setzt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Besoldung fest.
Abschnitt 2
Bestimmungen für Beamte und Beamtinnen
der Besoldungsordnung W
§ 11 Ämter der Bundesbesoldungsordnung W
(1) Die Ämter der Rektoren und Rektorinnen sowie der Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulen werden der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet.
(2) Die Ämter der Professoren und Professorinnen an Hochschulen, mit Ausnahme der Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet.
(3) Der Anteil der W 3 Planstellen beträgt an Fachhochschulen höchstens 10 v. H., an Universitäten höchstens 60 v. H. und an der Burg Giebichenstein, Hochschule für Kunst und Design Halle, höchstens 40 v. H. der Gesamtzahl der W 2 und W 3 Stellen.
§ 12 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
(1) Aus Anlass von Berufungs- und von Bleibeverhandlungen können Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um einen Professor oder eine Professorin für eine Hochschule zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder zum Verbleiben an der Hochschule zu bewegen (Bleibe-Leistungsbezüge).
(2) Bei der Bemessung der Leistungsbezüge sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach sowie das besondere Profil des Faches und der Hochschule zu berücksichtigen.
(3) Die Gewährung einer Bleibe-Leistungszulage ist nur zulässig, wenn der Professor oder die Professorin den Ruf an eine andere Hochschule oder eine schriftliche Einstellungszusage eines anderen Arbeitgebers glaubhaft macht.
(4) Die Leistungsbezüge nach Absatz 1 können befristet oder unbefristet sowie als Einmalzahlung vergeben werden. Seit der letzten Gewährung sollen mindestens drei Jahre vergangen sein. Unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der jeweiligen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden.
§ 13 Besondere Leistungsbezüge
(1) Für besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre erbracht werden müssen, können Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (besondere Leistungsbezüge) gewährt werden. Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Eine erneute Vergabe ist zulässig. Im Falle einer erneuten Vergabe können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Bei einer unbefristeten Gewährung nach Satz 4 kann der besondere Leistungsbezug für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen werden.
(2) Über die Gewährung von Leistungsbezügen entscheidet die Hochschulleitung.
(3) Werden die - Leistungsbezüge als monatliche Zahlungen gewährt, nehmen sie an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der jeweiligen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden.
§ 14 Funktions-Leistungsbezüge
(1) Den Rektoren und Rektorinnen oder Präsidenten und Präsidentinnen wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser. Aufgaben von dem für die Hochschulen zuständigen Ministerium ein Funktions-Leistungsbezug nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt. Für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder -leitung können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. Bei der Bemessung des Funktions-Leistungsbezuges sind insbesondere die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe der Hochschule zu berücksichtigen. Der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung gemäß § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes ist zu wahren.
(2) Funktions-Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der jeweiligen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung W angepasst werden.
§ 15 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen
(1) Befristet gewährte und jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogene Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können, vorbehaltlich des Absatzes 2, zusammen mit unbefristeten Leistungsbezügen im Umfang von bis zu 40 v. H. des jeweiligen Grundgehaltes für ruhegehaltfähig erklärt werden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen wird der für den Beamten oder die Beamtin günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(2) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können über den Vomhundertsatz nach § 33 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zusammen mit diesen höchstens für
für ruhegehaltfähig erklärt werden.
§ 16 Besoldungsdurchschnitt
(1) Die für die Bemessung des Gesamtbetrages der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) maßgeblichen Besoldungsausgaben (Besoldungsdurchschnitt) für den in § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes beschriebenen Personenkreis werden für das Jahr 2001 im Bereich der Fachhochschulen auf 53 000 Euro, im Bereich der Universitäten sowie der Burg Giebichenstein, Hochschule für Kunst und Design Halle, auf 66.000 Euro festgesetzt. Veränderungen in der Stellen- und der Besoldungsstruktur im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes sind bei der Fortschreibung des Besoldungsdurchschnitts nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(2) Der Besoldungsdurchschnitt kann jährlich um durchschnittlich zwei v. H., insgesamt höchstens um bis zu zehn v. H., überschritten werden, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.
§ 17 Forschungs- und Lehrzulagen
Professoren und Professorinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben im Hauptamt durchführen, kann nach Maßgabe des § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes für die Dauer des Drittmittelzuflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, sofern die Zweckbestimmung dieser Mittel nicht entgegensteht. Die Zulage darf nur gewährt werden, wenn durch die zur Verfügung gestellten Drittmittel die übrigen Kosten des Forschungs- und Lehrvorhabens gedeckt sind. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen zusammen jährlich 100 v. H. des Jahresgrundgehaltes des Professors oder der Professorin nicht überschreiten.
§ 18 Verordnungsermächtigungen
(1) Das für Hochschulen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium durch Verordnung Vorschriften über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe von Leistungsbezügen im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zu erlassen.
(2) Das für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium den Anteil des Besoldungsdurchschnitts, der gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 des Halbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnimmt, festzusetzen und den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt, der sich unter Berücksichtigung der Besoldungsanpassungen sowie Veränderungen in der Stellenstruktur und der Besoldungsstruktur gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt, bekannt zu geben.
Abschnitt 2a 07
Besoldungs- und Versorgungsanpassung
§ 18a aufgehoben
§ 18b Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 07
(1) Ab 1. März 2009 erhöhen sich die Grundgehaltssätze um 40 Euro und die Anwärtergrundbeträge um 60 Euro. Um 3,0 v. H. werden ab 1. März 2009 erhöht
"(2) Um 1,2 v. H. werden ab 1. März 2010 erhöht
(3) Um 2,55 v. H. werden ab 1. März 2009und um 1,02 v.H. ab 01. März 2010 der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag erhöht.
(4) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gilt die Erhöhung nach den Absätzen 1 und 2 entsprechend für die der jeweiligen Versorgung zugrundeliegenden Bezügebestandteile.Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen fest-gesetzt sind, werden abweichend von Satz 1 ab 1. März 2009 um 2,8 v. H. und ab 1. März 2010 um 1,1 v. H. erhöht
"(5) Für die Anpassung der Versorgungsbezüge nach Absatz 4 Satz 1 erfolgt die Verminderung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 69e Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ab 1. März 2009 mit dem fünften Anpassungsfaktor und ab 1. März 2010 mit dem sechsten Anpassungsfaktor.
(1) Die Höhe der Besoldung ergibt sich vom I. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 aus den Anlagen in Anhang I für die dort genannten Besoldungsbestand-teile..
(2) Es ersetzen ab 1. März 2010 die im Anhang 2 abgedruckten Anlagen die Anlagen des Anhanges 1.
(3) Die im Anhang I abgedruckten Anlagen 16 bis 23, die die auf 92,5 v. H. abgesenkte Besoldung nach der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung regeln, treten am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
(4) Wird in besoldungsrechtlichen Vorschriften auf bundesrechtliche Anlagen verwiesen, so tritt an die Stelle der jeweiligen Anlage die entsprechende Anlage dieses Gesetzes
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 19 Übergangsvorschriften
(1) Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 wird gemäß § 77 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes auf unwiderruflichen Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3, den Professoren und Professorinnen der Besoldungsgruppe C 4 auf unwiderruflichen Antrag ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 übertragen. § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Für am 31. Dezember 2004 im Amt befindliche Professoren und Professorinnen in den Besoldungsgruppen C 2, C 3 und C 4 der Bundesbesoldungsordnung C, die keinen Antrag auf Überleitung in eine Planstelle der W Besoldung gestellt haben, sind die Regelungen des § 77 des Bundesbesoldungsgesetzes und der Besoldungsordnung C weiterhin anzuwenden. Eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung ist ausgeschlossen. Satz 1 gilt nicht im Falle einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder an eine andere Hochschule.
(3) Den Rektoren und Rektorinnen sowie Präsidenten und Präsidentinnen, die bei allgemeinem In-Kraft-Treten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes im Amt sind, wird auf Antrag für die Dauer der verbleibenden Amtszeit ein Amt nach § 11 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes übertragen.
(4) Die ersten Amtsinhaber in der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe a 16 Nr. 1 und in der Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 5 sowie in der Besoldungsgruppe B 8 Nr. 1 erhalten weiterhin die Bezüge aus der jeweils nächst höheren Besoldungsgruppe. Der Rektor oder die Rektorin der Fachhochschule der .Polizei Sachsen-Anhalt, die bei allgemeinem In-Kraft-Treten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes im Amt sind, erhalten die Bezüge aus der Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 3 für die Dauer der Ausübung dieses Amtes, soweit sie bisher ein entsprechendes Amt inne hatten.
(5) Die Wirkungen dieses Gesetzes sind unter Berücksichtigung der Entwicklung der Besoldungsausgaben im Hochschulbereich sowie der Umsetzung der Ziele des Gesetzes zur Reform der Professorenbesoldung, eine leistungsorientierte Besoldung an den Hochschulen einzuführen, vor Ablauf des 31. Dezember 2007 zu prüfen.
§ 19a Übergangsvorschrift wegen des Außerkrafttretens der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung 07
Soweit bei einer Beamtin oder einem Beamten der Besoldungsgruppe a 10 in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis mim 31. Dezember 2009 die Dienstbezüge hinter den Dienstbezügen einer Beamtin oder eines Beamten aus der Besoldungsgruppe a 9 mit gleichen Bezügebestandteilen und gleicher Dienstaltersstufe zurückbleiben, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. Zu den gleichen Bezügebestandteilen zählt nicht die Amtszulage nach Anlage 6 dieses Gesetzes gemäß der Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe a 9 der Bundesbesoldungsordnung.
§ 20 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 3 am Ersten des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft. § 3 tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
Besoldungsordnungen a und B | Anlage 1 07 09a (zu § 2 Satz 1) |
Besoldungsordnung A
Besoldungsgruppe a 9
Besoldungsgruppe a 10
Besoldungsgruppe a 11
Besoldungsgruppe a 12
Besoldungsgruppe a 13
Besoldungsgruppe a 14
Besoldungsgruppe a 15
Besoldungsgruppe a 16
Besoldungsordnung B
Besoldungsgruppe B 2
Besoldungsgruppe B 3
Besoldungsgruppe B 4
Vizepräsident oder Vizepräsidentin des Landesverwaltungsamtes
Besoldungsgruppe B 5
Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte für den Datenschutz
Besoldungsgruppe B 6
Vizepräsident oder Vizepräsidentin des Landesrechnungshofes
Besoldungsgruppe B 8
Besoldungsgruppe B 9
__________________________
1) Als Eingangsamt.
2) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrkraft für die unteren Klassen oder als Freundschaftspionierleiter und Freundschaftspionierleiterin, Erzieher und Erzieherin mit einer Ergänzungsausbildung in den tragenden Fächern der unteren Klassen nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist.
3) Soweit nicht in Besoldungsgruppe a 12.
4) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrkräfte eingestuft werden, die
Schulleiter und Schulleiterinnen, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie Leiter und Leiterinnen von Ausbildungs- und Studienseminaren und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen als Inhaber von Funktionsstellen, die vor dem 1. Juli 1995 mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut wurden, können das Amt unabhängig von den Anforderungen des Satzes 1 erreichen.
5) Soweit nicht in Besoldungsgruppe a 11.
6) Für Diplomlehrer und Diplomlehrerinnen sowie vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durch ein Hochschulstudium erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemein bildenden polytechnischen Oberschule (Klasse 5 bis 10), die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist.
7) Mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durch ein Hochschulstudium erworbenen Lehrbefähigung für berufstheoretischen Unterricht als Diplomingenieurpädagoge und Diplomingenieurpädagogin, Diplomagrarpädagoge und Diplomagrarpädagogin, Diplommedizinpädagoge und Diplommedizinpädagogin, Diplomökonompädagoge und Diplomökodompädagogin, Diplomgartenbaupädagoge und Diplomgartenbaupädagogin, Diplomgewerbelehrer und Diplomgewerbelehrerin, Diplomhandelslehrer und Diplomhandelslehrerin und vergleichbare Lehrkräfte sowie als Diplomingenieur und Diplomingenieurin oder als Diplomökonom und Diplomökonomin für ein Fachgebiet, das mit einer beruflichen Fachrichtung vergleichbar ist und einem zusätzlichen berufspädagogischen Abschluss beziehungsweise einer ergänzenden Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung in Berufspädagogik für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden sind.
8) Soweit nicht in Besoldungsgruppe a 13.
9) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrkraft für die unteren Klassen oder mit nicht abgeschlossener dreijähriger Fachschulausbildung als Lehrkraft für die unteren Klassen und mit einem zusätzlichen zweijährigen Hochschuldirektstudium mit Hochschulabschluss in einer sonderpädagogischen Fachrichtung als Lehrkraft oder mit Ausbildung als Freundschaftspionierleiter und Freundschaftspionierleiterin, Erzieher und Erzieherin mit einer Lehrbefähigung für die unteren Klassen für Deutsch oder Mathematik und ein Wahlfach und mit einem zusätzlichen zweijährigen Hochschuldirektstudium mit Hochschulabschluss in einer sonderpädagogischen Fachrichtung als . Lehrkraft, die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist.
10) Als Eingangsamt für Diplomlehrer und Diplomlehrerinnen oder vergleichbare Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung für ein oder zwei Fächer der allgemein bildenden polytechnischen Oberschule und einem zusätzlichen Hochschulabschluss für eine sonderpädagogische Fachrichtung als Lehrkraft sowie für Lehrkräfte mit einem Hochschulabschluss für Hilfsschulen nach einem vierjährigen Studium an der Universität Rostock, die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist.
11) Führt bei einer Verwendung an einer Sekundarschule die Amtsbezeichnung "Sekundarschullehrer" oder "Sekundarschullehrerin".
12) Diplomlehrer und Diplomlehrerinnen sowie vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der Klassen 5 bis 10 oder 5 bis 12 sowie Lehrkräfte für untere Klassen mit einer zusätzlichen pädagogischen Hochschulausbildung für ein Fach der allgemein bildenden polytechnischen Oberschule beziehungsweise mit einer ergänzenden Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für ein Fach der Sekundarschule, die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist. Gilt entsprechend bei einer Verwendung im allgemein bildenden Unterricht an beruflichen Schulen.
13) Erhält eine Amtszulage in der in Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes zu Besoldungsgruppe a 13, Fußnote 7 ausgewiesenen Höhe. Die Überleitungsregelungen zu § 73 des Bundesbesoldungsgesetzes sind anzuwenden.
14) Soweit nicht in Besoldungsgruppe a 14.
15) In diese Besoldungsgruppe können nur Lehrkräfte eingestuft werden, die sich in einer mindestens zweijährigen Tätigkeit nach ihrer Verbeamtung auf Lebenszeit in der gymnasialen Oberstufe oder im berufstheoretischen Unterricht bewährt haben. Schulleiter und Schulleiterinnen, deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen sowie Leiter und Leiterinnen von Ausbildungs- und Studienseminaren und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen als Inhaber von Funktionsstellen, die vor dem 1. Juli 1995 mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut wurden, können das Amt auch bei einer entsprechenden Bewährung seit 1. August 1991 erreichen.
16) Soweit nicht in Besoldungsgruppe a 10.
17) Mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durch ein Hochschulstudium erworbenen Lehrbefähigung für zwei Fächer der Klassen 5 bis 12 oder für ein Fach der Klassen 5 bis 12 und einer ergänzenden Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien als Eingangsamt.
18) Mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik durch ein Fachschulstudium erworbenen Lehrbefähigung als Ingenieurpädagoge und Ingenieurpädagogin, Medizinpädagoge und Medizinpädagogin, Agrarpädagoge und Agrarpädagogin, Ökonompädagoge und Ökonompädagogin und vergleichbare Lehrkräfte.
19) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte und Beamtinnen eingestuft werden, die nach Abschluss ihrer Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer und Fachlehrerin in der Besoldungsgruppe a 10 verbracht haben.
20) Es sind nur die Abschlüsse zu berücksichtigen, die einem Fach der geltenden Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Sachsen-Anhalt entsprechen.
21) In das Beförderungsamt können Sonderschullehrer und Sonderschullehrerinnen nach der Fußnote 9) oder nach der Fußnote 24) nur eingestuft werden, wenn sie erfolgreich an einer Nachqualifizierung teilgenommen haben oder wenn sie die Bedingungen der Fußnote 4) erfüllen.
22) Als Eingangsamt für Diplomingenieurpädagogen und Diplomingenieurpädagoginnen, Diplomgewerbelehrer und Diplomgewerbelehrerinnen, Diplomhandelslehrer und Diplomhandelslehrerinnen, Diplomökonompädagogen und Diplomökonompädagoginnen, Diplomagrarpädagoge und Diplomagrarpädagoginnen, Diplommedizinpädagogen und Diplommedizinpädagoginnen, Diplomgartenbaupädagoge und Diplomgartenbaupädagoginnen und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für eine berufliche Fachrichtung und einer zusätzlichen Ausbildung und Prüfung in einem zweiten Fach der berufsbildenden Schule, die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist.
23) Diplomlehrer und Diplomlehrerinnen sowie vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der allgemein bildenden polytechnischen Oberschule und einer ergänzenden Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für ein Fach der Sekundarschule, die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist.
24) Mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrkraft für die unteren Klassen oder als Freundschaftspionierleiter und Freundschaftspionierleiterin, Erzieher und Erzieherin mit einer Ergänzungsausbildung in den entsprechenden Fächern der Lehrkraft für die unteren Klassen nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und einer ergänzenden Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für eine Fachrichtung der Sonderschule, die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist.
25) Diplomlehrer und Diplomlehrerinnen sowie vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach der allgemein bildenden polytechnischen Oberschule und einer ergänzenden Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für ein Fach des Gymnasiums, die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist.
26) Als Eingangsamt für Diplomlehrer und Diplomlehrerinnen sowie vergleichbare Lehrkräfte mit einem nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für ein Fach oder zwei Fächer der allgemein bildenden polytechnischen Oberschule und einer ergänzenden Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für eine Fachrichtung der Sonderschule, die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist.
27) Als Eingangsamt für Diplomingenieurpädagogen und Diplomingenieurpädagoginnen, Diplomgewerbelehrer und Diplomgewerbelehrerinnen, Diplomhandelslehrer und Diplomhandelslehrerinnen, Diplomökonompädagogen und Diplomökonompädagoginnen, Diplomagrarpädagogen und Diplomagrarpädagoginnen, Diplommedizinpädagogen und Diplommedizinpädagoginnen, Diplomgartenbaupädagogen und Diplomgartenbaupädagoginnen und vergleichbare Lehrkräfte mit einer nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Lehrbefähigung für eine berufliche Fachrichtung und einer ergänzenden Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung für ein Fach der berufsbildenden Schule, die im Wege der Bewährung als Lehrbefähigung anerkannt worden ist.
28) Die Studiendirektoren und Studiendirektorinnen, denen am 31. August 2000 die stellvertretende Leitung eines Studienseminars oblag und die ein Amt der Besoldungsgruppe a 15 mit Amtszulage inne hatten, behalten für ihre Person die bisherige Rechtsstellung.
29) Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2.
30) Soweit nicht in Besoldungsgruppe a 16.
31) Erhält eine Stellenzulage in Höhe von 75 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe a 16 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2.
32) Soweit nicht in Besoldungsgruppe a 9.
33) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte und Beamtinnen eingestuft werden, die nach Abschluss ihrer Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachpraxislehrer und Fachpraxislehrerin in der Besoldungsgruppe a 9 verbracht haben.
Gültig ab 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 | Anhang 1 |
Gültig ab 1. März 2009 bis 28. Februar 2010 | Anlage 2 |
1. Besoldungsordnung A
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe | 2 - Jahres-Rhythmus | 3 - Jahres-Rhythmus | 4 - Jahres-Rhythmus | |||||||||
Stufe | ||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | |
a 2 | 1.604,07 | 1.641,81 | 1.679,56 | 1.717,30 | 1.755,04 | 1.792,81 | 1.830,56 | |||||
a 3 | 1.669,26 | 1.709,42 | 1.749,57 | 1.789,73 | 1.829,91 | 1.870,08 | 1.910,25 | |||||
a 4 | 1.706,23 | 1.753,53 | 1.800,80 | 1.848,10 | 1.895,38 | 1.942,67 | 1.989,94 | |||||
a 5 | 1.719,69 | 1.780,23 | 1.827,28 | 1.874,31 | 1.921,36 | 1.968,40 | 2.015,45 | 2.062,50 | ||||
a 6 | 1.759,43 | 1.811,09 | 1.862,74 | 1.914,39 | 1.966,04 | 2.017,70 | 2.069,36 | 2.121,02 | 2.172,66 | |||
a 7 | 1.834,95 | 1.881,37 | 1.946,37 | 2.011,36 | 2.076,36 | 2.141,35 | 2.206,36 | 2.252,76 | 2.299,19 | 2.345,63 | ||
a 8 | 1.947,33 | 2.002,85 | 2.086,14 | 2.169,44 | 2.252,72 | 2.336,04 | 2.391,57 | 2.447,08 | 2.502,63 | 2.558,15 | ||
a 9 | 2.072,01 | 2.126,65 | 2.215,54 | 2.304,44 | 2.393,34 | 2.482,24 | 2.543,34 | 2.604,48 | 2.665,58 | 2.726,70 | ||
a 10 | 2.229,40 | 2.305,34 | 2.419,22 | 2.533,13 | 2.647,03 | 2.760,94 | 2.836,86 | 2.912,79 | 2.988,71 | 3.064,64 | ||
a 11 | 2.563,63 | 2.680,33 | 2.797,03 | 2.913,75 | 3.030,46 | 3.108,26 | 3.186,06 | 3.263,88 | 3.341,69 | 3.419,49 | ||
a 12 | 2.753,96 | 2.893,11 | 3.032,24 | 3.171,39 | 3.310,52 | 3.403,28 | 3.496,04 | 3.588,80 | 3.681,58 | 3.774,33 | ||
a 13 | 3.094,65 | 3.244,90 | 3.395,16 | 3.545,40 | 3.695,65 | 3.795,82 | 3.895,99 | 3.996,15 | 4.096,34 | 4.196,51 | ||
a 14 | 3.219,12 | 3.413,99 | 3.608,82 | 3.803,66 | 3.998,50 | 4.128,38 | 4.258,29 | 4.388,18 | 4.518,08 | 4.647,98 | ||
a 15 | 4.178,69 | 4.392,91 | 4.564,29 | 4.735,66 | 4.907,04 | 5.078,43 | 5.249,80 | |||||
a 16 | 4.610,93 | 4.858,66 | 5.056,89 | 5.255,10 | 5.453,28 | 5.651,50 | 5.849,70 |
2. Besoldungsordnung B
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe | |
B 1 | 5.249,80 |
B 2 | 6.100,46 |
B 3 | 6.460,59 |
B 4 | 6.837,78 |
B 5 | 7.270,52 |
B 6 | 7.679,17 |
B 7 | 8.076,68 |
B 8 | 8.490,99 |
B 9 | 9.005,41 |
B 10 | 10.602,90 |
B 11 | 11.014,62 |
3. Besoldungsordnung W
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe | W 1 | W 2 | W 3 |
3.650,41 | 4.164,13 | 5.047,61 |
4. Besoldungsordnung R
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe | Stufe | |||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | |
Lebensalter | ||||||||||||
27 | 29 | 31 | 33 | 35 | 37 | 39 | 41 | 43 | 45 | 47 | 49 | |
R 1 | 3.320,37 | 3.470,64 | 3.549,74 | 3.753,77 | 3.957,83 | 4.161,86 | 4.365,91 | 4.569,97 | 4.774,00 | 4.978,05 | 5.182,08 | 5.386,15 |
R 2 | 4.038,17 | 4.242,22 | 4.446,25 | 4.650,31 | 4.854,36 | 5.058,40 | 5.262,45 | 5.466,48 | 5.670,53 | 5.874,54 | ||
R 3 | 6.460,59 | |||||||||||
R 4 | 6.837,78 | |||||||||||
R 5 | 7.270,52 | |||||||||||
R 6 | 7.679,17 | |||||||||||
R 7 | 8.076,68 | |||||||||||
R 8 | 8.490,99 |
weiter . |
(Stand: 26.01.2022)
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