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Gesetz über die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen im Land Sachsen-Anhalt. *
- Sachsen-Anhalt -
Vom 24. Juni 2014
(GVBl. LSa Nr. 13 vom 30.06.2014 S. 350)
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:
Artikel 1
BQFG LSa - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt
Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen im Land Sachsen-Anhalt
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (GVBl. LSa S. 541), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 17 folgende Fassung:
alt | neu |
§ 17 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG | " § 17 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen". |
2. Dem § 14 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt findet nur hinsichtlich seiner §§ 18 und 21 sinngemäß Anwendung."
3. § 17 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 17 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG
Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, ABl. Nr. L 271 vom 16.10.2007 S. 18, ABl. Nr. L 93 vom 04.04.2008 S. 28, ABl. Nr. L 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. Nr. L 93 vom 07.04.2009 S. 11), erworben werden. Das Nähere regeln die Laufbahnverordnungen. |
" § 17 Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG und in Drittstaaten erworbener Berufsqualifikationen
Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
erworben werden. Das Nähere regeln die Laufbahnverordnungen." |
4. § 27 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 11 wird der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
c) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 angefügt:
"12. die Laufbahnen, für die ein Befähigungserwerb nach § 17 Satz 1 Nr. 2 zulässig ist, sowie das Verfahren und die Voraussetzungen zum Erwerb der Laufbahnbefähigung; in den Laufbahnverordnungen kann die Zuständigkeit zur Regelung des Verfahrens und der Voraussetzungen auf die Fachministerien übertragen werden." .
Artikel 3
Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes
Das Gesundheitsdienstgesetz vom 21. November 1997 (GVBl. LSa S. 1023), zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSa S. 136, 148), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
" § 31a Anerkennung ausländischer Aus- und Weiterbildung
(1) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Nachweis, das oder der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt wurde und sich auf eine Aus- oder Weiterbildung bezieht, die durch Verordnung aufgrund der §§ 21 und 27 geregelt ist, wird anerkannt, wenn die Aus- oder Weiterbildung gleichwertig ist. Das Anerkennungsverfahren richtet sich nach den §§ 9 bis 14 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Sachsen-Anhalt.
(Stand: 16.06.2018)
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