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GDG LSa - Gesundheitsdienstgesetz
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst und die Berufsausübung im Gesundheitswesen im Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 21. November 1997
(GVBl. LSa S. 1023; 14.07.2000 S. 424; 07.12.2001 S. 540; 19.03.2002 S. 130, 143; 10.08.2007 S. 306; 13.12.2007 S. 402, 405; 20.02.2008 S. 68; 09.12.2009 S. 644 09; 17.02.2011 S. 148 11; 24.06.2014 S. 350 14; 20.01.2015 S. 28 15; 25.02.2016 S. 89 16; 28.09.2017 S. 173 17; 14.10.2020 S. 570 20; 08.03.2021 S. 94 21)
Gl.-Nr.: 2120.2
Kapitel 1
Öffentlicher Gesundheitsdienst
Abschnitt 1
Grundsätze
§ 1 Ziele und Aufgaben
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst schützt und fördert die Gesundheit der Bevölkerung. Er wirkt an einer bedarfsgerechten gesundheitlichen Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen mit:
Die Aufgabenzuweisung nach bundesrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, und besonderen landesrechtlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(2) Nicht zum Öffentlichen Gesundheitsdienst gehören die Aufgaben der ärztlichen Dienste in der Sozialversicherung, der Versorgungsverwaltung, der Gewerbeaufsicht, der Polizei und im Strafvollzug, die Aufgaben nach dem Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sowie die ärztlichen Aufgaben des Sanitätsdienstes im Katastrophenschutz.
§ 2 Dienstleistungen
Der Öffentliche Gesundheitsdienst ergänzt bei Bedarf die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung und leistet die erforderlichen Hilfen.
§ 3 Zusammenarbeit und Koordinierung
Der Öffentliche Gesundheitsdienst wirkt im Verhältnis vor allem zu den an der gesundheitlichen Versorgung beteiligten Körperschaften öffentlichen Rechts, Verbänden und Selbsthilfegruppen auf gegenseitige Information und auf die Koordination gesundheitlicher Leistungen und Einrichtungen auf regionaler Ebene zur Verzahnung von Gesundheitsvorsorge, medizinischer Behandlung, Beratung, Betreuung und wirksamer Nachsorge hin. Ebenso fördert er das Zusammenwirken von gesundheitlichen und sozialen Diensten.
Abschnitt 2
Durchführung der Aufgaben
Unterabschnitt 1
Gesundheitsschutz, Gesundheitsvorsorge und Gesundheitsförderung
§ 4 Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst führt Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung auf Menschen übertragbarer Krankheiten, einschließlich der Planung von Abwehrmaßnahmen für den Seuchenfall, nach Maßgabe der bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften durch.
(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst wirkt auf einen ausreichenden Impfschutz der Bevölkerung hin. Er fördert die Durchführung der von der obersten Gesundheitsbehörde öffentlich empfohlenen Impfungen und kann diese unter Beachtung der Regelungen des § 2 auch selbst durchführen.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 registriert die untere Gesundheitsbehörde die von ihr durchgeführten und die ihr nach Satz 2 übermittelten Impfungen mit folgenden Daten:
Ärzte und Ärztinnen außerhalb des Öffentlichen Gesundheitsdienstes übermitteln dieser Behörde die Angaben nach Satz 1 über die von ihnen bei Kindern bis zum vollendeten 7. Lebensjahr durchgeführten, öffentlich empfohlenen Impfungen, soweit die Personensorgeberechtigten dem zustimmen. Erfolgt keine Zustimmung zur Meldung dieser Daten, sind für diese Kinder die Impfdaten anonymisiert, zwecks Erfassung in der Impfstatistik, weiterzuleiten.
§ 5 Amtliche Lebensmittelüberwachung und Verbraucherschutz
(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst schützt im Rahmen der bundes- und landesrechtlichen Vorschriften die Bevölkerung vor Gesundheitsgefährdungen oder -schädigungen sowie vor Täuschung durch Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel und sonstige Bedarfsgegenstände. Ihm obliegt die Überwachung der in Satz 1 genannten Erzeugnisse auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften, die den Schutz der Gesundheit und der Verbraucherinteressen bezwecken, einschließlich der Vorschriften zur Information der Verbraucher und Verbraucherinnen.
(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst wirkt bei der Förderung der Beratung der Bevölkerung über die Genußtauglichkeit von wildwachsenden Pilzen und bei der Aufklärung von Pilzvergiftungen mit.
§ 6 Umweltbezogener Gesundheitsschutz
(Stand: 28.08.2023)
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