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Änderungstext
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Zweiten Corona Urlaubsverordnung.
- Sachsen-Anhalt -
Vom 13. Dezember 2022
(GVBl. LSa Nr. 29 vom 23.12.2022 S. 388)
Aufgrund
(zu Artikel 1)
des § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nrn. 1 bis 4 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2022 (GVBl. LSa S. 338),
(zu den Artikeln 2 und 3)
des § 71 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 648), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September 2022 (GVBl. LSa S. 338),
wird verordnet:
Artikel 1
Änderung der Arbeitszeitverordnung
§ 3 der Arbeitszeitverordnung vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSa S. 173), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. März 2019 (GVBl. LSa S. 58), wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
2. Absatz 2
(2) In den Fällen des Blockmodells _ mit Ausnahme der Altersteilzeit darf der Bewilligungszeitraum ein Jahr nicht unterschreiten und sieben Jahre nicht überschreiten. Die Arbeitszeiterhöhung ist am Ende des Bewilligungszeitraums durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst von mindestens drei Monaten bis zu höchstens einem Jahr auszugleichen. Die Arbeitszeiterhöhung ist nur bis zur wöchentlichen Arbeitszeit zulässig.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt
Die Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt vom 25. November 2014 (GVBl. LSa S. 456, 2015 S. 399), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSa S. 372, 373), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu § 10 folgende Fassung:
alt | neu |
§ 10 Erkrankung | " § 10 Erkrankung, Anrechnung". |
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 10 Erkrankung | " § 10 Erkrankung, Anrechnung". |
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Werden Beamte während ihres Urlaubs nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes, abgesondert oder haben sich Beamte aufgrund einer nach § 36 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Absonderung ist dem Dienstherrn auf geeignete Weise nachzuweisen."
Artikel 3
Änderung der Zweiten Corona Urlaubsverordnung
Die Zweite Corona Urlaubsverordnung vom 25. Februar 2021 (GVBl. LSa S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2021 (GVBl. LSa S. 614), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 2 wird die Angabe "31. Dezember 2022" durch die Angabe "31. Dezember 2023" ersetzt.
2. In § 2 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2022" durch die Angabe "31. Dezember 2023" ersetzt.
3. In § 3 wird die Angabe "31. Dezember 2022" durch die Angabe "31. Dezember 2023" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft.
ID 230023
ENDE |
(Stand: 28.08.2023)
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