Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht |
ArbZVO - Arbeitszeitverordnung
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten
- Sachsen-Anhalt -
Vom 5. Juni 2007
(GVBl. LSa Nr. 11 vom 08.06.2007 S. 173; 25.11.2014 S. 456 14; 19.09.2016 16; 20.03.2019 S. 58 19; 13.12.2022 S. 388 22)
Archiv 1998
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten, soweit sie nicht nach Absatz 2 ausgenommen sind.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
Im Sinne dieser Verordnung ist
§ 2 Arbeitszeit
(1) Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Wird diese im Rahmen der Anwendung flexibler Arbeitszeitmodelle über- oder unterschritten, hat ein Ausgleich innerhalb eines Jahres zu erfolgen.
(2) Die wöchentliche Arbeitszeit verkürzt sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester um die darauf entfallende tägliche Sollarbeitszeit. Im selben Umfang wird die Arbeitszeit für Beamtinnen und Beamte, die im Schichtdienst eingesetzt sind, verkürzt. Hierbei bleibt unberücksichtigt, ob und wie lange an diesen Tagen tatsächlich Dienst geleistet werden muss.
(3) Ist ein Ausgleich der wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Jahres aufgrund zwingender dienstlicher Verhältnisse nicht möglich, darf die Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt hierbei 48 Stunden im Siebentageszeitraumnicht überschreiten. Zeiten eines Urlaubs, einer Krankheit oder sonstige Zeiten ohne Dienstverrichtung bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.
(4) Die tägliche Sollarbeitszeit ist die regelmäßig, dienstplanmäßig oder bei gleitender Arbeitszeit durchschnittlich an einem Arbeitstag zu erbringende Arbeitszeit. Ihr Umfang ist festzulegen.
Die wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die tägliche Sollarbeitszeit individuell festzulegen.
§ 4 Arbeitstage und dienstfreie Tage 19
(1) Arbeitstag ist jeder Werktag mit Ausnahme des Sonnabends.
(2) Heiligabend und Silvester sind dienstfrei.
(3) Soweit dienstliche Gründe es erfordern, kann an Sonnabenden, Sonntagen, Heiligabend, Silvester und an gesetzlich anerkannten Feiertagen Dienst angeordnet werden. In diesem Fall soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden.
(Stand: 03.01.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion