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Regelwerk, Arbeits- & Sozialrecht

InTG M-V - Integrations- und Teilhabegesetz
Gesetz zur Förderung von Integration, Teilhabe und Vielfalt in Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 19. März 2024
(GVBl. Nr. 7 vom 28.03.2024 S. 87)



Präambel (Integrations- und Teilhabeverständnis)

Zuwanderung und die Schaffung von Integrations- und Teilhabechancen sind für das Land Mecklenburg-Vorpommern von großer Bedeutung. Zuwanderung leistet nicht nur einen wichtigen demografischen Beitrag für die Zukunftsfähigkeit des Landes, sie trägt mit vielfältigen sozialen, kulturellen und ökonomischen Potenzialen auch zur Bereicherung der Gesellschaft und des Zusammenlebens sowie zum Erhalt der Leistungskraft des Landes bei.

Voraussetzung für die Gestaltung eines guten Miteinanders ist die Bereitschaft zugewanderter wie bereits hier lebender Menschen, die durch das Grundgesetz und die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern geschützten Grundwerte anzuerkennen und zu leben. Das Land bekennt sich auf dieser Grundlage

Das Land versteht Integration und Teilhabe als einen gesamtgesellschaftlichen Prozess, der vom Mitwirken aller Menschen so-

wie der Politik und Verwaltung im Land abhängt. Im Mittelpunkt stehen die Anerkennung der Vielfalt von Menschen, die Förderung von Offenheit einschließlich des gegenseitigen Respekts vor den unterschiedlichen weltanschaulichen Bindungen und religiösen Bekenntnissen und die Förderung einer chancengerechten gesellschaftlichen Teilhabe aller Menschen im Land unabhängig von Herkunft und Aufenthaltsstatus.

Das Land und die Kommunen verstehen Vielfalt als Bereicherung und als Chance zur Stärkung ihrer Handlungs- und Zukunftsfähigkeit. Die Förderung und Unterstützung von Integration und Teilhabe stellt in diesem Prozess eine Querschnittsaufgabe dar, bei der die Identitäten aller Menschen, mit und ohne Einwanderungsgeschichte, zu berücksichtigen sind.

Allen Formen von Diskriminierung und gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, wie z.B. Rassismus, Antisemitismus, Antiziganismus und antimuslimischem Rassismus, tritt das Land entschieden entgegen.

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele des Gesetzes

Ziele des Gesetzes sind, Grundlagen für eine chancengerechte Teilhabe von Menschen mit und ohne Einwanderungsgeschichte in allen gesellschaftlichen Bereichen zu schaffen, das friedliche und gedeihliche Zusammenleben aller Menschen unter Anerkennung der Vielfalt in Mecklenburg-Vorpommern zu fördern und den gesellschaftlichen Zusammenhalt zu stärken. Hierzu zählen insbesondere:

§ 2 Grundsätze

(1) Migration und Vielfalt sind Teil der Lebenswirklichkeit. Das Land sieht in der Vielfalt der hier lebenden Menschen, Kulturen, Ethnien, Sprachen und Religionen eine Bereicherung und erkennt die sozialen, kulturellen und ökonomischen Potenziale und Leistungen der in Mecklenburg-Vorpommern lebenden Menschen mit Einwanderungsgeschichte an. Die Förderung von Integration und Partizipation stellt sich daher als beständige Aufgabe, die ressortübergreifend und ebenenübergreifend zu gestalten ist.

(2) Eine chancengerechte Teilhabe aller Menschen im Land ist von den Behörden und ihren Einrichtungen im Rahmen der von ihnen angebotenen Leistungen zu berücksichtigen.

(3) Der Zugang zu den Integrationsangeboten des Landes steht Menschen mit Einwanderungsgeschichte je nach persönlichem Bedarf von Beginn an offen. Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Mädchen und von Menschen mit Behinderungen ist zu berücksichtigen.

(4) Das Bewusstsein für Vielfalt und Offenheit sowie die Mitwirkungsbereitschaft der Menschen mit und ohne Einwanderungsgeschichte sind zu stärken und zu fördern.

(5) Menschen mit Einwanderungsgeschichte und deren Organisationen sind in demokratische Strukturen und Prozesse einzubinden und zu fördern.

(6) Die besonderen Bedürfnisse von Angehörigen vulnerabler Gruppen sind zu beachten.

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(Stand: 03.04.2024)

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