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Regelwerk

Änderungstext

JVG M-V - Jugendbeteiligungs- und Vielfaltsgesetz
Gesetz zur Jugendbeteiligung und Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte sowie zur Änderung anderer Gesetze

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 19. März 2024
(GVBl. Nr. 7 vom 28.03.2024 S. 87)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
InTG M-V - Integrations- und Teilhabegesetz
Gesetz zur Förderung von Integration, Teilhabe und Vielfalt in Mecklenburg-Vorpommern

- wie eingefügt -

Artikel 2
KiJuBG M-V - Kinder- und Jugendbeteiligungsgesetz
Gesetz zur Stärkung und landesweiten Förderung von Vorhaben der Kinder- und Jugendbeteiligung in Mecklenburg-Vorpommern

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Landesjugendhilfeorganisationsgesetzes

Das Landesjugendhilfeorganisationsgesetz vom 23. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 158), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 208, 211) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe g wird der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.

bb) Folgender Buchstabe h wird angefügt:

"h) eine Vertretung von selbstorganisierten Zusammenschlüssen gemäß § 4a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "g)" durch die Angabe "h)" ersetzt.

2. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b werden nach dem Wort "Landesjugendbehörde" die Wörter "und, soweit dies nicht von deren Ressortzuständigkeit umfasst ist, eine zusätzliche Vertretung des für Kindertagesförderung zuständigen Ministeriums" eingefügt.

b) In Buchstabe j wird der Punkt durch das Wort "sowie" ersetzt.

c) Folgender Buchstabe k wird angefügt:

"k) eine Vertretung von überörtlich tätigen selbstorganisierten Zusammenschlüssen gemäß § 4a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch."

3. In § 13a werden die Wörter "dem für Jugendfragen zuständigen Fachausschuss" durch die Wörter "den jeweils für die Aufgabenbereiche der Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Fachausschüssen" ersetzt.

4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

" § 22a Familienähnliche Betreuungsformen

Familienähnliche Betreuungsformen, die nicht fachlich und organisatorisch in eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung eingebunden sind, sind Einrichtungen im Sinne des § 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, wenn dort

  1. zur Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen sowie zur Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe am Leben in der Gesellschaft familienähnliches Alltagserleben mit pädagogischen oder therapeutischen Angeboten konzeptionell verbunden wird,
  2. die Förderung nach Nummer 1 qualitätsgesichert auf der Grundlage eines pädagogischen Konzeptes erfolgt und
  3. die Gesamtverantwortung für die allgemeine Lebensführung der betreuten Kinder und Jugendlichen berufsmäßig übernommen wird."

Artikel 4
Änderung des Seniorenmitwirkungsgesetzes M-V

Das Seniorenmitwirkungsgesetz M-V vom 26. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 422), das zuletzt durch Gesetz vom 13. November 2015 (GVOBl. M-V S. 463) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Vorpommern" die Wörter "unabhängig von ihrer Herkunft" eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die spezifischen Belange von Seniorinnen und Senioren mit Einwanderungsgeschichte sowie von Seniorinnen und Senioren mit Behinderungen sind bei Maßnahmen nach diesem Gesetz einzubeziehen."

2. § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Kreisseniorenbeiräte und örtliche Seniorenbeiräte

Es wird den Landkreisen und Gemeinden empfohlen, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit und Möglichkeiten darauf hinzuwirken, dass auf örtlicher Ebene vergleichbare Mitwirkungsmöglichkeiten und Rahmenbedingungen geschaffen werden.

" § 10 Beiräte

Die kreisfreien Städte, die Landkreise, die kreisangehörigen Städte, die großen kreisangehörigen Städte sowie die amtsfreien Gemeinden sollen im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit, die übrigen Gemeinden können zur Berücksichtigung der besonderen Belange von Seniorinnen und Senioren Beiräte einrichten. In den Ausschüssen der Kreistage und der Gemeindevertretungen steht den Beiräten ein Rede- und Antragsrecht zu. Weitergehende Rechte können in den Hauptsatzungen festgelegt werden. Im Übrigen regeln die Hauptsatzungen das Nähere zur Bildung der Beiräte, zur Besetzung und zu den Aufgaben. Auf eine angemessene Vertretung von Frauen, Menschen mit Einwanderungsgeschichte und Menschen mit Behinderungen ist hinzuwirken."

Artikel 5
Änderung des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes

Das Landesbehindertengleichstellungsgesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539), das zuletzt durch Gesetz vom 29. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

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