(1) Das für Bildung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes unter Beachtung der Vorgaben der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen zu erlassen.
(2) Das für Bildung zuständige Ministerium hat durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung das Nähere zu der Bildung der Noten zu regeln.
(3) Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
gemäß § 7 Absatz 6 des Pflegeberufegesetzes eine Ombudsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung bei der zuständigen Stelle nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zu errichten; es kann die Führung der Geschäfte der Ombudsstelle, das Verfahren und die Verfahrensgebühren, die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung der Mitglieder der Ombudsstelle sowie die ihnen zu gewährende Erstattung von Barauslagen und Entschädigung für Zeitaufwand regeln,
gemäß § 31 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung weitergehende Regelungen für die Praxisanleitung nach Satz 1 und 2 der Vorschrift zu treffen und bis zum 31. Dezember 2029 auch abweichende Anforderungen an die Eignung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter zuzulassen,
gemäß § 26 Absatz 6 Satz 1, 2. Halbsatz des Pflegeberufegesetzes zu den die Absätze 1 bis 4 der Vorschrift ergänzende Regelungen zur Finanzierung der Pflegeausbildung zu erlassen,
gemäß § 33 Absatz 4 Satz 5 des Pflegeberufegesetzes die Umlageordnung nach § 56 Absatz 3 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes ergänzende Regelungen des Umlageverfahrens im Sinne des § 33 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes zu erlassen,
gemäß § 38 Absatz 3 Satz 4 des Pflegeberufegesetzes den Umfang und die Voraussetzungen einer Ersetzung eines An teils von Praxiseinsätzen durch praktische Lerneinheiten an der Hochschule zu regeln,
gemäß § 55 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes Erhebungen über Sachverhalte des Ausbildungswesens in den Pflegeberufen anzuordnen, die über die in Absatz 1 der Vorschrift genannten Merkmale hinausgehen; hierzu zählen insbesondere ergänzende Merkmale zu den Bildungseinrichtungen, zur Anzahl und Qualifikation der Lehrkräfte, zur schulischen und beruflichen Vorbildung der Auszubildenden sowie weitere Merkmale wie genehmigte und belegte Ausbildungsplätze,
das Nähere zur berufspädagogischen Zusatzqualifikation sowie der berufspädagogischen Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich nach § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, insbesondere den Inhalt der berufspädagogischen Zusatzqualifikation und Fortbildung einschließlich der Art des Nachweises gegenüber der zuständigen Behörde zu regeln, wobei bei der Konzeption der Zusatzqualifikation und Fortbildung die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen der Ausbildung, die Entwicklung eines professionellen beruflichen Selbstverständnisses in der Praxisanleitung, die Ermöglichung individuellen Lernens, die Planung, Durchführung und Auswertung des Anleitungsprozesses, die Beurteilung und Bewertung des Ausbildungsgeschehens und der Auszubildenden sowie die Vorbereitung, Durchführung und Evaluation der praktischen Anleitung zu berücksichtigen sind.
(4) Das für Gesundheit zuständige Ministerium hat durch Rechtsverordnung
gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes die Geeignetheit von Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach Absatz 1 und 2 der Vorschrift einschließlich des Verhältnisses von Auszubildenden zu Pflegefachkräften zu regeln; es hat die Art der Einrichtungen, die Mindestanforderungen zur fachlichen und personellen Besetzung, die berufsfeldspezifischen Anforderungen, den für die praktische Ausbildung notwendigen pflegerischen Anteil sowie die Voraussetzungen für die Untersagung der Durchführung der Ausbildung bei Rechtsverstößen einer Einrichtung nach § 7 Absatz 5 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes zu regeln,
gemäß § 66 Absatz 1 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes das Nähere zu der Möglichkeit der Überleitung einer vor Außerkrafttreten des Krankenpflegegesetzes nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes begonnenen Ausbildung in die neue Pflegeausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes zu regeln,