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Abschnitt V
Jugend- und Ausbildungsvertretung

§ 49 Errichtung

In Dienststellen, bei denen Personalräte errichtet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die

  1. das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
  2. sich in der Ausbildung befinden (jugendliche Beschäftigte),

werden Jugend- und Ausbildungsvertretungen gebildet.

§ 50 Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten. Im übrigen gilt § 11 entsprechend.

(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten jugendlichen Beschäftigten, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 51 Anzahl der Mitglieder der Jugend- und Ausbildungsvertretung

(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 jugendlichen Beschäftigten aus einem Jugend- und Ausbildungsvertreter,

21 bis 50 jugendlichen Beschäftigten aus drei Jugend- und Ausbildungsvertretern,

51 bis 200 jugendlichen Beschäftigten aus fünf Jugend- und Ausbildungsvertretern,

mehr als 200 jugendlichen Beschäftigten aus sieben Jugend- und Ausbildungsvertretern.

(2) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden jugendlichen Beschäftigten zusammensetzen.

§ 52 Wahlverfahren, Amtszeit, Vorsitzender

(1) Der Personalrat bestimmt den Wahlvorstand. Im übrigen gelten die Vorschriften über die Wahlen zum Personalrat entsprechend. § 14 findet keine Anwendung.

(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Ausbildungsvertretung beträgt zwei Jahre. Die Wahlen finden in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember statt. Soweit die §§ 19 bis 23 keine unmittelbar geltenden Bestimmungen für die Jugend- und Ausbildungsvertretung enthalten, gelten sie entsprechend. § 20 Abs. 1 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Neuwahl bereits nach neun Monaten zu erfolgen hat.

(3) Besteht die Jugend- und Ausbildungsvertretung aus drei oder mehr Mitgliedern, so wählt sie aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der die laufenden Geschäfte führt, sowie einen Stellvertreter.

§ 53 Befugnisse und Tätigkeit 18

(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung hat folgende Aufgaben:

  1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der jugendlichen Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsvorschriften durchgeführt werden,
  2. Maßnahmen beim Personalrat zu beantragen, die den jugendlichen Beschäftigten dienen, insbesondere zu Fragen der Berufsausbildung,
  3. Anregungen und Beschwerden von jugendlichen Beschäftigten, insbesondere zu Fragen der Berufsausbildung, entgegenzunehmen und, soweit sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf ihre Berücksichtigung hinzuwirken.

In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Jugend- und Ausbildungsvertretung durch den Personalrat über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen mit der Dienststelle zu unterrichten. Satz 2 gilt entsprechend, wenn sich die Jugend- und Ausbildungsvertretung in Fällen der Nummer 1 an den Personalrat gewandt hat.

(2) Die Zusammenarbeit der Jugend- und Ausbildungsvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 25 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, § 31 Abs. 1 sowie § 34 Abs. 1 und 2. Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Jugend- und Ausbildungsvertretung, des Wahlvorstands und von Wahlbewerbern, die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung des Personalrats. § 40 gilt entsprechend.

(3) Für die Geschäftsführung der Jugend- und Ausbildungsvertretung sind § 24 Abs. 1 Satz 5, Abs. 3 Satz 1, § 25 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 26, 27 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 und 5, §§ 29, 30 Abs. 1, §§ 32, 33, 34 Abs. 3, §§ 35, 36 sowie § 59, für die Rechtsstellung §§ 37 bis 39 mit Ausnahme des § 38 Abs. 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Sitzungen der Jugend- und Ausbildungsvertretung finden nach Unterrichtung des Personalrats statt. Hinsichtlich der Schwerbehindertenvertretung gilt § 31 Abs. 4 entsprechend. An den Sitzungen der Jugend- und Ausbildungsvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen, es sei denn, dass die Mehrheit der Jugend- und Ausbildungsvertretung dem widerspricht.

(5) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Ausbildungsvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. § 60 gilt sinngemäß. Die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen werden ihr durch den Personalrat übermittelt.

(6) Der Personalrat hat die Jugend- und Ausbildungsvertretung zu Besprechungen zwischen Dienststellenleiter und Personalrat hinzuzuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders jugendliche Beschäftigte betreffen. Dies gilt nicht, soweit Personalangelegenheiten von Dienstvorgesetzten und Ausbildern behandelt werden, es sei denn, dass die Betroffenen zugestimmt haben.

§ 54 Jugendversammlung

(1) Die Jugend- und Ausbildungsvertretung soll einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugendversammlung durchführen. Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer Personalversammlung (§ 42

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(Stand: 06.09.2023)

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