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Änderungstext
Gesetz zur Errichtung der Landesforstanstalt und zur Änderung anderer Gesetze
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 11. Juli 2005
(GVBl. Nr. 12 vom 29.07.2005 S. 326)
Artikel 1
Gesetz zur Errichtung der Landesforstanstalt
(Landesforstanstaltserrichtungsgesetz - LFAErG M-V)
Artikel 2
Änderung des Landesverwaltungskostengesetzes
In § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74), werden nach den Wörtern "das Land" ein Komma sowie die Wörter "seine landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Landes getragen werden" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
In der Anlage I (zu § 2) Landesbesoldungsordnung B Besoldungsgruppe B2 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 551), wird die Amtsbezeichnung "Direktor des Landesamtes für Forsten und Großschutzgebiete" gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Personalvertretungsgesetzes
§ 46 Abs. 6 des Personalvertretungsgesetzes vom 4. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 125, 176, 300, 1994 S. 858), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) geändert worden ist,
(6) Beim Landwirtschaftsminister wird für die Beschäftigten der Forstverwaltung ein Hauptpersonalrat gebildet.
wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Landeswaldgesetzes
Das Landeswaldgesetz vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Januar 2005 (GVOBl. M-V S. 34), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie folgt neu gefasst:
" § 36 Die Aufgaben der obersten Forstbehörde"
2. § 11 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird das Wort "oberen" durch das Wort "obersten" ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Soll bei Flächen, die innerhalb von Nationalparken, Naturschutzgebieten oder Biosphärenreservaten liegen, die Zustimmung verweigert oder bedingt erteilt werden, bedarf diese Entscheidung des Einvernehmens der obersten Naturschutzbehörde."
(4) Kommt eine Einigung über Art und Umfang der Duldung oder des Schadensersatzes gemäß Absatz 3 nicht zustande, entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die obere Forstbehörde. Vor der Entscheidung sind alle Beteiligten zu hören. Die Entscheidung ist den Beteiligten schriftlich zuzustellen.
wird aufgehoben.
4. In § 26 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe " §§ 504 bis 510, 512" durch die Angabe " §§ 463 bis 469, 471" ersetzt.
5. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Obere Forstbehörde ist das Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete.
wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(3) Untere Forstbehörden sind die staatlichen Forstämter des Landes. | "(3) Untere Forstbehörden sind der Vorstand der Landesforstanstalt und die Nationalparkämter." |
c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(4) Die Dienst- und Fachaufsicht über die untere Forstbehörde obliegt der oberen Forstbehörde; die über die obere Forstbehörde der obersten Forstbehörde. | (4) Die Dienst- und Fachaufsicht obliegt der obersten Forstbehörde, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist." |
6. § 34 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden hinter nach den Wörtern "landeseigenen Waldes" die Wörter "in den Nationalparken und im Wald der Landesforstanstalt" eingefügt.
b) In Nummer 6 werden nach den Wörtern "des Landes und" die Wörter "der Landesforstanstalt sowie" eingefügt.
7. § 36 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 36 Aufgaben der oberen Forstbehörde
Das Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete als obere Forstbehörde übt die Fach- und Dienstaufsicht über die staatlichen Forstämter des Landes (§ 32 Abs. 4) aus. Darüber hinaus obliegt ihm insbesondere
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(Stand: 06.09.2023)
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