umwelt-online: Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern; LWaldG - Landeswaldgesetz (2)
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Abschnitt IV
Verhalten im Wald
§ 28 Betreten des Waldes 05b 11
(1) Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Für das Betreten des Waldes darf kein Entgelt erhoben werden.
(2) Nicht gestattet ist das Betreten von
(3) Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird. Die Waldbesitzer haften insbesondere nicht für
Die Haftung der Waldbesitzer ist nicht nach Satz 3 Nummer 2 oder 4 Buchstabe b ausgeschlossen, wenn die Schädigung von Personen, die den Wald betreten, von Waldbesitzern vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird.
(4) Das Fahren mit Kraftfahrzeugen aller Art ist außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege nur dem Waldbesitzer, seinen Beauftragten und den hierzu gesetzlich Befugten sowie den Jagdausübungsberechtigten und ihren Beauftragten gestattet. Die Forstbehörde kann Dritten auf Antrag das Befahren von Straßen und Wegen genehmigen. Dabei sind die schutzwürdigen Interessen des Waldbesitzers zu wahren.
(5) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen, Fahrrädern ohne Motorantrieb sowie elektromotorunterstützten Fahrrädern bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 Kilometern pro Stunde ist nur auf Waldwegen und privaten Straßen im Wald auf eigene Gefahr gestattet, soweit sie nicht behördlich oder nach § 30 Absatz 1 gesperrt sind.
(6) Das Reiten und das Fahren mit Gespannen im Wald sind auf besonders zur Verfügung gestellten und gekennzeichneten Wegen und Plätzen gestattet und erfolgen auf eigene Gefahr. Dafür müssen die Landkreise und die Gemeinden im Einvernehmen mit der Forstbehörde geeignete Wege ausweisen und kennzeichnen, die mit den Reitwegen außerhalb des Waldes Verbindung haben. Die Interessen der Waldbesitzer und des Pferdesports sowie der Pferdezucht sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann der Waldbesitzer das Reiten und das Fahren mit Gespannen auf eigenen Wegen gestatten. Das gilt nicht für ausgewiesene Rad- und Wanderwege sowie Sport- und Lehrpfade. Diese dürfen grundsätzlich nicht als Reitwege ausgewiesen werden. Die Bewirtschaftung der Wälder und die Erholung anderer Waldbesucher dürfen durch das Reiten und das Fahren mit Gespannen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
(7) Die individuelle Ausübung von Sportarten ist unter Beachtung des Absatzes 3 auf Waldwegen gestattet. Organisierte Sportveranstaltungen, auch reitsportliche Veranstaltungen, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde im Einverständnis mit den Waldbesitzern. Für den Motorsport im Wald findet § 29 Absatz 5 Anwendung.
(8) Anlage und Kennzeichnung von besitzüberschreitenden Rad- und Wanderwegen bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Die Interessen der Waldbesitzer sind angemessen zu berücksichtigen.
§ 29 Sonstige Benutzungen des Waldes 05b 11
(1) Das Zelten sowie das Abstellen von Wohnwagen, Wohnmobilen und Verkaufsständen sind unzulässig. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Forstbehörde und der Zustimmung des Waldbesitzers. Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde, wenn es sich bei der Maßnahme um bauliche Anlagen handelt, die einer Baugenehmigung bedürfen.
(2) Das Halten und Hüten von Haustieren im Wald sowie die Mitnahme von gezähmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter Hunde sind unzulässig. Die Anleinpflicht gilt nicht für den bestimmungsgemäßen Einsatz von Dienst- und Jagdgebrauchshunden.
(3) Das Halten und Hüten von landwirtschaftlichen Nutztieren sowie Pferden und Wildtieren in abgegrenzten Waldstücken oder in besonderen Gehegen bedarf der Zustimmung des Waldbesitzers und der Genehmigung durch die Forstbehörde.
(4) Das Anbringen, Aufstellen oder Auslegen von Werbevorrichtungen, Plakaten oder anderen Zeichen im Wald bedarf der Genehmigung der Forstbehörde und der Zustimmung des Waldbesitzers. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde, wenn es sich bei der Maßnahme um bauliche Anlagen handelt, die einer Baugenehmigung bedürfen. Genehmigungsfrei ist die Errichtung und Anbringung von forstbetrieblichen Zeichen.
(5) Weitere Formen der Waldnutzung können mit Zustimmung des Waldbesitzers durch die Forstbehörde genehmigt werden, sofern das Betretungsrecht nach § 28 Absatz 1 nicht eingeschränkt wird und die übrigen Waldfunktionen nicht erheblich beeinträchtigt werden; § 15 Absatz 10 findet unter diesen Voraussetzungen keine Anwendung. Das Aufstellen und Bewirtschaften von Bienenwagen und Bienenständen im Wald ist genehmigungsfrei. Das Erfordernis der Zustimmung des Waldbesitzers bleibt unberührt.
§ 30 Kennzeichnung und Sperrung von Waldflächen 05b 11
(1) Der Waldbesitzer kann mit vorheriger Genehmigung durch die Forstbehörde das Betreten oder sonstige Benutzungen bestimmter Waldflächen einschließlich der Waldwege ganz oder teilweise untersagen (Sperrung von Waldflächen), wenn und solange
(2) Die Forstbehörde kann die Sperrung auch von Amts wegen anordnen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Sperrung von Waldflächen und Waldwegen nicht oder nicht mehr vor, so hat der Waldbesitzer die Sperrung unverzüglich aufzuheben.
(4) Die oberste Forstbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie Schutz- und Erholungs-, Kur- und Heilwald sowie gesperrter Wald zu kennzeichnen sind.
§ 31 Aneignung von Walderzeugnissen 11
(1) Jedermann ist berechtigt, soweit es das Naturschutzrecht zuläßt, Waldfrüchte wie Beeren, Kräuter, Nüsse und Pilze in geringen Mengen zu sammeln. Gleiches gilt für Handsträuße von Blumen, Farnkraut, Gräsern und Zweigen für den eigenen Bedarf. Aneignung und Entnahme haben pfleglich zu erfolgen.
(2) Die Entnahme von Zweigen oder Wipfeltrieben aus Kulturen und Verjüngungen sowie von herabhängenden Zweigen an Randbäumen und das Ausgraben oder andere Entnahmen von Waldbäumen, Waldsträuchern und anderen Waldpflanzen sind nicht zulässig.
(3) (aufgehoben)
(4) Holz darf im Staatswald für den eigenen Bedarf gesammelt werden, wenn es sich um zu Boden gefallenes, dürres oder angefaultes Holz unter 10 cm Durchmesser handelt, solange eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft hierdurch nicht gefährdet wird.
Abschnitt V
Organisation und Aufgaben der Landesforstverwaltung
(1) Oberste Forstbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium.
(2) (aufgehoben)
(3) Untere Forstbehörden sind die staatlichen Forstämter des Landes.
(4) Untere Forstbehörden sind der Vorstand der Landesforstanstalt und die Nationalparkämter.
(5) (aufgehoben)
(6) § 1 des Großschutzgebietsorganisationsgesetzes bleibt unberührt.
§ 33 Dienstbezeichnung und Dienstkleidung 05b 11
Die Bediensteten der Forstbehörden sollen bei der Ausübung des Dienstes Dienstkleidung tragen. Sie führen eine Dienstbezeichnung. Die oberste Forstbehörde regelt das Tragen der Dienstkleidung und das Führen der Dienstbezeichnung durch Rechtsverordnung.
§ 34 Aufgaben der Forstbehörden, Gefahrenabwehr 05a 11
(1) Die Forstbehörden überwachen die Erfüllung der nach den forstrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen und zur Sicherung der Funktionen des Waldes. Sie haben in Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden. Die Bediensteten und Beauftragten der Forstbehörden sind befugt, den Wald zu befahren und zu betreten. Die Waldbesitzer haben die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsichtnahme in ihre Unterlagen zu ermöglichen.
(2) Die Forstbehörden haben die ihnen nach diesem Gesetz und sonstigen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Hierzu gehören
§ 35 Zuständigkeit
(1) Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Forstbehörde zuständig.
(2) Der Amtsbezirk und Wirkungsbereich einer unteren Forstbehörde umfaßt alle in ihr vorhandenen Formen von Waldeigentum und Waldfunktionen.
(1) (aufgehoben)
(2) Die Landesforstanstalt ist zuständig für die Erfassung und Darstellung des Zustandes der Wälder, die Erkundung und Kartierung der ökologischen Verhältnisse der Waldstandorte sowie die Waldinventur.
(3) Die Landesforstanstalt ist zuständig für die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von Daten gemäß ihren Aufgaben nach Absatz 2 sowie für die Vorbereitung forstlicher Rahmenpläne gemäß §§ 8 und 9.
(4) Die Landesforstanstalt führt die für die Wälder aller Eigentumsarten vorhandenen Daten über den Zustand des Waldes einschließlich der forstlichen Standortkartierung, Waldbiotopkartierung, Waldfunktionskartierung auf Landesebene nach einheitlichen Grundsätzen weiter. Diese Daten dienen als Grundlage für die Bewahrung der Wälder und ihrer Funktionen sowie für die Förderung der Forstwirtschaft gemäß § 1.
(5) Die Landesforstanstalt fertigt für den Landeswald Forsteinrichtungswerke, Betriebsgutachten und andere Gutachten und Planungen an.
§ 38 Forstliches Forschungs- und Versuchswesen 05a
Die Landesforstanstalt stellt die Durchführung des forstlichen Forschungs- und Versuchswesens durch eigene Einrichtungen und sofern erforderlich auf vertraglicher Basis länderübergreifend sicher, soweit dies für eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Lande erforderlich ist.
§ 39 Landeswaldprogramm, Landeswaldforum und Forstbericht 05b 11
(1) Zur Entwicklung von Strategien der nachhaltigen Sicherung und Stärkung der sozioökonomischen, ökologischen und kulturellen Funktionen des Waldes kann unter Berücksichtigung der Resolutionen des Waldforums der Vereinten Nationen, der Beschlüsse der Europäischen Forstministerkonferenzen und der Europäischen Forststrategie ein Landeswaldprogramm entwickelt und fortgeschrieben werden. Hierzu kann bei der obersten Forstbehörde ein Landeswaldforum gebildet werden. Das Landeswaldprogramm wird durch die oberste Forstbehörde veröffentlicht.
(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag jeweils einmal in der Wahlperiode über den Zustand der Wälder sowie über die Lage der Forstwirtschaft (Forstbericht).
§ 40 Landesforstbeirat 05b 10 11
(1) Bei der obersten Forstbehörde wird ein Landesforstbeirat gebildet.
(2) Der Landesforstbeirat berät die oberste Forstbehörde bei forstlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
(3) Dem Landesforstbeirat sollen Vertreter von Interessenverbänden, berufsständischen Vertretungen, kommunalen Verbänden, anerkannten Naturschutzvereinigungen und der Forstwissenschaft angehören. Die Zahl seiner Mitglieder soll 15 Personen nicht überschreiten.
Abschnitt VI
Sonderbestimmungen für den Körperschafts- und Privatwald
§ 41 Staatlich anerkannte Forstverwaltungen und Forstreviere 05a 05b 11
(1) Forstbetrieben körperschaftlicher und privater Waldbesitzer, die die Bewirtschaftung des Waldes nach den Kriterien naturnaher Forstwirtschaft durchführen sowie Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes hinreichend berücksichtigen, kann bei einer Mindestgröße von 500 Hektar auf Antrag die Bezeichnung "Staatlich anerkanntes Forstrevier" durch die oberste Forstbehörde verliehen werden. Voraussetzung hierfür ist die Leitung der Verwaltung und Bewirtschaftung durch forstliches Fachpersonal, das mindestens die Eignungsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst für Forstinspektoranwärter erfüllen soll. Wird die Mindestgröße von 5.000 Hektar erreicht, kann unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen die Bezeichnung "Staatlich anerkannte Forstverwaltung" verliehen werden, soweit die Leitung der Verwaltung und Bewirtschaftung durch forstliches Fachpersonal erfolgt, das die Eingangsvoraussetzung für den Vorbereitungsdienst für Forstreferendare erfüllt. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Bezeichnung zu entziehen.
(2) Die oberste Forstbehörde kann staatlich anerkannten kommunalen Forstverwaltungen auf deren Antrag durch Rechtsverordnung die Aufgaben der unteren Forstbehörde nach den §§ 28 und 29 sowie die Aufgaben als zuständige Verwaltungsbehörde nach § 51 Absatz 9 für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen diese Bestimmungen, gegen § 31 und gegen eine Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 3 übertragen. Die staatlich anerkannten kommunalen Forstverwaltungen unterliegen bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Forstbehörde.
Abschnitt VII
Förderung der Forstwirtschaft, Entschädigung
§ 43 Förderung der Forstwirtschaft 11
(1) Die Forstwirtschaft soll zur Erhaltung der Waldfunktionen und Erreichung der Ziele gemäß § 1 fachlich und finanziell gefördert sowie durch Maßnahmen zur Strukturverbesserung gestärkt werden.
(2) Privat- und Körperschaftswaldbesitzer können sich in Fragen der nachhaltigen Sicherung der Waldfunktionen unentgeltlich durch die Forstbehörde beraten lassen.
(3) Im wirtschaftlichen Interesse des Waldbesitzers liegende betriebstechnische Hilfeleistungen der Forstbehörde (Betreuung) gehen über die Beratung nach Absatz 2 hinaus und sind entgeltpflichtig.
§ 46 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse 11
(1) Gemäß den §§ 15 bis 40 des Bundeswaldgesetzes können zur Förderung der Forstwirtschaft forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gebildet werden.
(2) Die Forstbehörden unterstützen die Bildung dieser Zusammenschlüsse, diese sollen bei öffentlichen Fördermaßnahmen berücksichtigt werden.
(3) (aufgehoben)
(1) Eingriffe mit enteignender Wirkung aufgrund § 17 Abs. 3, § 21 Abs. 5, § 22 Abs. 3, § 28 Abs. 6 oder aufgrund einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung oder Maßnahme sind angemessen zu entschädigen. Dem Waldbesitzer ist eine Entschädigung insbesondere zu gewähren, wenn eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der betreffenden Grundflächen aufgegeben oder in unzumutbarer Weise eingeschränkt werden muß und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundflächen gehören, unvermeidlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
(2) Entschädigungspflichtig ist der Träger der öffentlichen Verwaltung, dessen Behörde die enteignende Rechtsvorschrift erlassen oder Maßnahme getroffen hat.
(3) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, daß der Entschädigungspflichtige das Grundstück übernimmt, soweit es ihm infolge der enteignenden Maßnahme wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme des Grundstückes nicht zustande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen.
(4) Bei der Ausweisung von Schutz- und rholungs-, Kur- oder Heilwald ist der Entschädigungspflichtige berechtigt, von den Verursachern und den Begünstigten Ersatz bis zur Höhe ihrer Vorteile zu verlangen.
(5) Im übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Abschnitt VIII 11
Forstschutzbeauftragte
§ 50 Forstschutzbeauftragte 05b 11
(1) Forstschutzbeauftragte sind
(2) Die Forstschutzbeauftragten haben die Aufgabe, Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz und der Erhaltung des Waldes dienen und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden sowie bei der Verfolgung solcher Zuwiderhandlungen mitzuwirken.
(3) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 erforderlich ist, sind die Forstschutzbeauftragten berechtigt,
(4) Weitergehende Befugnisse der Forstschutzbeauftragten nach Absatz 1 als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bleiben unberührt.
(5) Die Forstschutzbeauftragten müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Dienstausweis mit sich führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung vorzuzeigen ist. Die Forstschutzbeauftragten unterstehen der Fachaufsicht durch die oberste Forstbehörde oder die von ihr beauftragte Forstbehörde.
Abschnitt IX 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig sein Betretungsrecht nach § 28 Absatz 1 überschreitet, indem er
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften über sonstige Benutzungen des Waldes (§ 29) verletzt, indem er
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig sein Aneignungsrecht nach § 31 überschreitet, indem er
(4) Ordnungswidrig handelt ferner, wer im Wald
entfernt, beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(6) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(7) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 4 und 6 können mit einer Geldbuße bis zu 7.500 Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 5 können mit einer Geldbuße bis zu 75.000 Euro geahndet werden.
(8) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(9) Die Forstbehörde ist zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
Abschnitt X
Schlußbestimmungen
§ 54 Aufhebung von Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Überleitungsgesetz zum Landeswaldgesetz vom 17. Februar 1992 (GVOBl. M-V S. 92) sowie entgegenstehendes Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) außer Kraft, insbesondere:
§ 55 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 28 Abs. 6 tritt erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 08.12.2018)
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