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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2006/2007

Vom 19. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 19 vom 30.12.2005 S. 612)
Gl. Nr. 630 - 20


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern1

Die Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2000 (GVOBl. M-V S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535), wird wie folgt geändert:

1. In § 91 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort "Haushaltsmitteln" das Komma gestrichen.

2. In § 95 Abs. 1 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

3. In § 104 Abs. 3 wird das Wort "er" durch das Wort "es" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Landwirtschaftsondervermögensgesetzes2

§ 2 des Landwirtschaftssondervermögensgesetzes vom 8. März 1993 (GVOBl. M-V S. 170), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 578), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 6 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
 "(6) Aus dem Sondervermögen können im Jahr 2006 Mittel bis zu einer Höhe von 4.552 100 Euro dem Haushalt des Landes zugeführt werden."

2. Absatz 7 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Landesbeamtengesetzes3

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535), wird wie folgt geändert:

1. In § 37 Abs. 1 Satz 3 werden das Wort "amtsärztlichen" gestrichen und nach dem Wort "Gutachtens" die Wörter "eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes" eingefügt.

2. In § 45 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Amtsarzt" die Wörter "oder beamteter Arzt" eingefügt.

3. In § 47 Abs. 1 werden das Wort "amtsärztlichen" gestrichen und nach dem Wort "Gutachtens" die Wörter "eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes" eingefügt.

4. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden das Wort "amtsärztlichen" gestrichen und nach dem Wort "Gutachtens" die Wörter "eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes" eingefügt.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden das Wort "amtsärztliches" gestrichen und nach dem Wort "Gutachten" die Wörter "eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes" eingefügt.

Redaktionelle Anmerkung: Absätze 3 bis 6 aufgehoben.

5. In § 49 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "amtsärztlich" durch die Wörter "von einem Amtsarzt oder einem beamteten Arzt" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Versorgungsrücklagengesetzes4

Das Versorgungsrücklagengesetz vom 22. November 1999 (GVOBl. M-V S. 612) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden der Satzteil "vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026)," durch den Satzteil "vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234)," und der Satzteil "vom 28. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 612), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 1995 (GVOBl. M-V S. 190)," durch den Satzteil "in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 612)," ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Bundesbesoldungsgesetz" durch die Wörter "des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Bundesbesoldungsgesetz" durch die Wörter "des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Bundesbesoldungsgesetz" durch die Wörter "des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

3. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe " § 14a Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz" durch die Angabe " § 14a Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" und das Wort "Versorgungsanpassungen" durch das Wort "Versorgungsausgaben" ersetzt.

4. In § 7 Satz 1 werden die Angabe " § 14a Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz" durch die Angabe " § 14a Abs. 2, 2a und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt und die Angabe "ab 1. Januar 2014" gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes5

Die Anlage I (zu § 2) des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 326), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 6 der Allgemeinen Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen a und B wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
6. Übergangsregelung:
  1. Stellvertretender Direktor der Landesrundfunkzentrale:
    Der erste Dienstposteninhaber erhält für seine Person Besoldung nach der BesGr. B 2.
  2. Vertreter des Direktors und Professors der Landesforschungsanstalt für Landwirtschaft und Fischerei:
    Der erste Dienstposteninhaber erhält für seine Person Besoldung nach der BesGr. B 2.
  3. Direktor des Statistischen Landesamtes:
    Der erste Dienstposteninhaber erhält für seine Person Besoldung nach der BesGr. B 3.
  4. Direktor der Landesrundfunkzentrale:

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