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Änderungstext
Gesetz über die Anpassung von Dienst-, Anwärter-, Amts- und Versorgungsbezügen
des Landes Mecklenburg-Vorpommern 2011/2012 sowie zur Änderung weiterer
besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften
Vom 16. Dezember 2011
(GVOBl. M-V.Nr. 22 vom 30.12.2011 S. 1077)
Gl.-Nr.: 2032 - 19
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 2
Gesetz über die Anpassung der Amtsbezüge der Mitglieder der Landesregierung sowie entsprechender Versorgungsbezüge
Gl.-Nr.: 2032 - 21
(1) Die Erhöhung nach Artikel 1 §§ 2 und 6 gilt entsprechend für die Amts- und Versorgungsbezüge nach dem Landesministergesetz.
(2) Die Einmalzahlung nach Artikel 1 § 8 gilt entsprechend für die Amtsbezüge nach dem Landesministergesetz. Für die Versorgungsbezüge nach dem Landesministergesetz gilt Artikel 1 § 8 Absatz 6 entsprechend.
Artikel 3
Gesetz über die Anpassung der Amtsbezüge der Parlamentarischen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie entsprechender Versorgungsbezüge
Gl.-Nr.: 2032 - 22
(1) Die Erhöhung nach Artikel 1 §§ 2 und 6 gilt entsprechend für die Amts- und Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretäre.
(2) Die Einmalzahlung nach Artikel 1 § 8 gilt entsprechend für die Amtsbezüge nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretäre. Für die Versorgungsbezüge nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse Parlamentarischer Staatssekretäre gilt Artikel 1 § 8 Absatz 6 entsprechend.
Artikel 4
Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes 1
Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (GVOBl. M-V S. 321), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Anlage I (zu § 2) des Landesbesoldungsgesetzes wird die Landesbesoldungsordnung a wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe a 13 erhält die Fußnote 12 folgende Fassung:
alt | neu |
"12) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern". |
2. In der Besoldungsgruppe a 14 erhält
a) die Fußnote 1 folgende Fassung:
alt | neu |
"i) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern",
b) die Fußnote 4 folgende Fassung: "4) Fußnote l) gilt entsprechend." |
3. In der Besoldungsgruppe a 15 werden die Fußnoten 1 bis 4 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"1) Soweit nicht in Besoldungsgruppe a 16
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern 3) Soweit der verbundenen Haupt- und Realschule ein Grundschulteil angegliedert ist, werden diese Schüler bei der Einstufung berücksichtigt. 4) Fußnote 2) gilt entsprechend." |
4. In der Besoldungsgruppe a 16 erhält die Fußnote 2 folgende Fassung:
alt | neu |
"2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8 des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern." |
Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Überleitung in den Besoldungsordnungen sowie sonstige Übergangsregelungen 2
Das Gesetz zur Überleitung in den Besoldungsordnungen sowie sonstige Übergangsregelungen vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 376, 382) wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 2 wird die Zahl "22" durch die Zahl "23" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Beamtenversorgungsüberleitungsgesetzes 3
(Anm. d. Red.: Änderung nicht eingearbeitet, da sinngemäß nicht möglich)
Das Beamtenversorgungsüberleitungsgesetz vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 376, 382), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 382), wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "und Absatz 3" gestrichen.
(Stand: 06.09.2023)
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