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Änderungstext
Drittes Gesetz zur Anpassung der Finanzbeziehungen zwischen Land und Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 29. Januar 2025
(GVOBl. M-V Nr. 3 vom 31.01.2025 S. 30)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes
Das Kindertagesförderungsgesetz vom 4. September 2019 (GVOBl. M-V S. 558), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Mai 2024 (GVOBl. M-V S. 138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 26 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter "sowie für die Festsetzung der Gemeindepauschale nach § 27 Absatz 1 Satz 5" gestrichen.
b) Satz 6
Für die Festsetzung der Gemeindepauschale gilt dies entsprechend.
wird aufgehoben.
2. § 27 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 27 Finanzielle Beteiligung der Gemeinden
(1) Die Gemeinden beteiligen sich an den Kosten der Kindertagesförderung mit einer kindbezogenen Pauschale (Gemeindepauschale) für die Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben. Die Gemeinden zahlen die kindbezogene Pauschale an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der Gemeindeanteil pro Kind in der Kindertagesförderung beträgt im Jahr 2025 monatlich 199,93 Euro und im Jahr 2026 monatlich 204,53 Euro. Ab dem Jahr 2027 wird die Höhe der monatlichen Gemeindepauschale jährlich durch Erlass des für die Kindertagesförderung zuständigen Ministeriums festgesetzt. Die Pauschale entspricht 31,49 Prozent an den Kosten der Kindertagesförderung im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 im vorvergangenen Jahr, dividiert durch die gemeldete Anzahl der Plätze im Sinne von § 26 Absatz 3 Satz 1 im vorvergangenen Jahr. Der sich danach ergebende Betrag wird pro Jahr um jeweils 2,3 Prozent gesteigert und in eine monatliche Pauschale umgerechnet. Sich bei der Festsetzung der Pauschale ergebende Bruchteile von 0,005 und mehr werden auf ganze Hundertstel aufgerundet, im Übrigen abgerundet. Das Verfahren zur Weiterleitung der Gemeindeanteile an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann durch Satzung der Landkreise und kreisfreien Städte bestimmt werden. (2) Die Gemeinde, in der die Förderung angeboten wird oder werden wird, ist über die Verhandlung über die Leistung, das Entgelt und die Qualitätsentwicklung nach § 24 zu informieren und kann an dieser beratend teilnehmen. |
" § 27 Finanzielle Beteiligung der Gemeinden
(1) Die Gemeinden beteiligen sich für Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben, in Höhe von 31,49 Prozent an den Kosten des in Anspruch genommenen Platzes in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 2 Absatz 1 bis 3. Der Anteil der Gemeinden für Kinder in Kindertageseinrichtungen ist in den Vereinbarungen über Leistung, Entgelt und Qualitätsentwicklung nach § 24 Absatz 1 für die jeweilige Förderart und den Förderumfang auszuweisen. Bei Kindern in der Kindertagespflege basiert die Berechnung des monatlichen Betrages auf der Grundlage der Festlegung der laufenden Geldleistung nach § 23 Absatz 2a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, ohne dass es einer gesonderten Ausweisung bedarf. Die Festsetzung des gemeindlichen Anteils erfolgt durch Bescheid des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Sich bei der Festsetzung der Pauschale ergebende Bruchteile von 0,005 und mehr werden auf ganze Hundertstel aufgerundet, im Übrigen abgerundet. (2) Die Gemeinde, in der die Förderung angeboten wird oder werden wird, ist an der Verhandlung über die Leistung, das Entgelt und die Qualitätsentwicklung nach § 24 Absatz 1 zu beteiligen." |
3. In § 28 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Pauschalen" durch das Wort "Anteile" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern
Das Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (GVOBl. M-V S. 494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 11 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "berücksichtigt" folgender Halbsatz angefügt:
"; dies gilt nicht im Haushaltsjahr 2025".
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
ID: 250237
ENDE |
(Stand: 11.02.2025)
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