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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

AG SGB IX/XII - Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs
- Niedersachsen -

Vom 24. Oktober 2019
(Nds.GVBl. Nr. 18 vom 01.11.2019 S. 300; 30.06.2022 S. 426 22)



Zur vorherigen Regelung

Erster Teil
Zweck des Gesetzes

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte der Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S.1419).

Zweiter Teil 22
Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, sachliche Zuständigkeit, Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII, Heranziehung, Aufsicht, Zusammenarbeit

Erstes Kapitel 22
Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, sachliche Zuständigkeit, Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII

§ 2 Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe
( § 94 SGB IX, § 3 SGB XII)

(1) Die Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs und die Sozialhilfe nach dem Zwoelften Buch des Sozialgesetzbuchs werden von örtlichen Trägern und vom überörtlichen Träger geleistet.

(2) Örtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover in ihrem gesamten Gebiet; § 16 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Sie erfüllen die Aufgaben der örtlichen Träger als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis.

(3) Überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe ist das Land.

§ 3 Sachliche Zuständigkeit
( § 94 SGB IX, § 97 SGB XII)

(1) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe an Leistungsberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die sachliche Zuständigkeit beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wurde. Befindet sich die oder der Leistungsberechtigte in dem Monat, in dem sie oder er das 18. Lebensjahr vollendet, in einer Schulausbildung an einer allgemeinbildenden Schule nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis f und i des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) oder einer Tagesbildungsstätte nach den §§ 162 bis 166 NSchG, so beginnt die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers abweichend von Satz 2 mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem diese Schulausbildung beendet wurde.

(2) Im Übrigen sind die örtlichen Träger sachlich zuständig.

(3) Die sachliche Zuständigkeit eines Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe umfasst jeweils alle mit der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe zusammenhängenden Aufgaben, insbesondere auch die Aufgaben nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie dem Zehnten Kapitel des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Vertragsrecht).

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der überörtliche Träger stets sachlich zuständig für Leistungen

  1. der Eingliederungshilfe für Deutsche im Ausland nach § 101 SGB IX,
  2. der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 SGB XII sowie
  3. der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs.

§ 3a Zuständige Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII 22
( § 145 Abs. 4 SGB XII)

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind auch zuständige Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII. Sie erbringen auch die Leistung des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis.

(2) Örtlich zuständig ist der Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII, der als örtlicher Träger der Sozialhilfe für die Entscheidung über die Bewilligung der in § 145 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1 SGB XII genannten Leistung örtlich zuständig ist oder im Fall des § 145 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII örtlich zuständig wäre.

(3) Im Übrigen finden für die Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII die für die örtlichen Träger der Sozialhilfe geltenden nachfolgenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Zweites Kapitel
Heranziehung

§ 4 Heranziehung
( § 99 SGB XII)

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