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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs
- Niedersachsen -
Vom 30. Juni 2022
(Nds. GVBl. Nr. 22 vom 07.07.2022 S. 426)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Zweiten Teils und in der Überschrift des Ersten Kapitels im Zweiten Teil werden jeweils nach dem Wort "Zuständigkeit" ein Komma und die Worte "Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII" eingefügt.
2. Nach § 3 wird der folgende § 3a eingefügt:
" § 3a Zuständige Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII
(§ 145 Abs. 4 SGB XII)
(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind auch zuständige Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII. Sie erbringen auch die Leistung des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis.
(2) Örtlich zuständig ist der Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII, der als örtlicher Träger der Sozialhilfe für die Entscheidung über die Bewilligung der in § 145 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1 SGB XII genannten Leistung örtlich zuständig ist oder im Fall des § 145 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XII örtlich zuständig wäre.
(3) Im Übrigen finden für die Träger des Sofortzuschlags nach § 145 SGB XII die für die örtlichen Träger der Sozialhilfe geltenden nachfolgenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist."
3. § 22 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
"Auf die Aufwendungen für den Sofortzuschlag nach § 145 SGB XII findet Absatz 2 keine Anwendung."
Das Fachministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwoelften Buchs des Sozialgesetzbuchs in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft.
ID 221410
ENDE |
(Stand: 28.08.2023)
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