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NBVAnpG 2013 - Niedersächsisches Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013
- Niedersachsen -
Vom 3. Juni 2013
(Nds.GVBl. Nr. 8 vom 11.06.2013 S. 124)
Gl.-Nr.: 20441
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§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Kommunen des Landes sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richterinnen und Richter des Landes mit Wirkung vom 1. Januar 2013; ausgenommen sind die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.
§ 2 Erhöhung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2013
(1) Um 2,65 Prozent werden mit Wirkung vom 1. Januar 2013 erhöht
(2) Um 50 Euro werden mit Wirkung vom 1. Januar 2013 die Anwärtergrundbeträge erhöht.
(3) Um 25 Euro wird mit Wirkung vom 1. Januar 2013 beim Familienzuschlag der Betrag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind erhöht.
(4) Die Erhöhungen nach den Absätzen 1 und 3 gelten entsprechend für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen eine Grundvergütung zugrunde liegt. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe a 1 entsprechend. Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. Januar 2013 um 2,55 Prozent erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 3 gilt entsprechend für
Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppe a 1 bis a 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt um 54,38 Euro, wenn ihren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buchst. a oder b der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.
ENDE |
(Stand: 25.01.2022)
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